Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilungen im Doppelmordprozess vor dem Landgericht Limburg an der Lahn

  • Pressemitteilung der Firma Bundesgerichtshof (BGH), 23.05.2012
Pressemitteilung vom: 23.05.2012 von der Firma Bundesgerichtshof (BGH) aus Karlsruhe

Kurzfassung: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Verabredung zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge, den ...

[Bundesgerichtshof (BGH) - 23.05.2012] Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilungen im Doppelmordprozess vor dem Landgericht Limburg an der Lahn


Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Verabredung zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge, den Angeklagten Harald V. darüber hinaus wegen unerlaubten Waffenbesitzes, jeweils zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte Harald V. zusammen mit seinem Sohn, dem Angeklagten Alexander V., in seinem Wohnhaus, einem abgelegenen Forsthaus in Mittelhessen, ab Anfang 2005 eine professionelle "Indoor-Plantage" zur Gewinnung von Marihuana. Eine weitere Plantage in einem Gewerbegebiet befand sich im Aufbau. Die Betäubungsmittel verkauften beide Angeklagte u. a. an Alexander P., der diese weiterverkaufte. Als dessen Geschäfte polizeilich entdeckt wurden, zahlten die Angeklagten ein "Schweigegeld" in Höhe von 30.000 € an Alexander P., um eine sie belastende Aussage zu verhindern. Nachdem jener unerwartet zu einer nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, und deshalb - unterstützt durch seinen Halbbruder Waldemar S. - weitere Geldforderungen in den Raum stellte, fürchteten die Angeklagten um den Fortbestand ihrer bisher unentdeckt gebliebenen Betäubungsmittelgeschäfte. Sie beschlossen daher, Alexander P. und Waldemar S. zu töten. Zu diesem Zweck bestellte der Angeklagte Alexander V. beide am Abend des 28. Februar 2009 in das Forsthaus ein. Hier erschoss er sie mit einer in seinem Besitz befindlichen Schusswaffe. Die Leichen der Getöteten verbrannten die Angeklagten in einem umfunktionierten Gastank, um Spuren zu beseitigen. Die Fahrzeuge der Getöteten verkaufte der Angeklagte Harald V. an einen KFZ-Händler, der die Fahrzeuge später auf polizeilichen Fahndungsplakaten wiedererkannte.

Das Landgericht hat die Tötung der Halbbrüder als Mord aus niedrigen Beweggründen gewertet.

Gegen diese Verurteilung richten sich die Revisionen des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen, teilweise auch formellen Rechts rügen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 16. Mai 2012 die Revisionen verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Verurteilungen der Angeklagten sind damit rechtskräftig.


Beschluss vom 16. Mai 2012 – 2 StR 107/12

Landgericht Limburg an der Lahn – Urteil vom 12. August 2011 – 2 Ks 2 Js 53546/09

Karlsruhe, den 23. Mai 2012

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