Urteil: Bei Verfolgungsfahrt haftet der Flüchtige für den Schaden

  • Pressemitteilung der Firma Auto-Medienportal.Net, 29.05.2012
Pressemitteilung vom: 29.05.2012 von der Firma Auto-Medienportal.Net aus Stadthagen

Kurzfassung: 29. Mai 2012. Durchbricht ein Autofahrer eine Verkehrssperre und wird bei der anschließenden Verfolgungsjagd von Polizeifahrzeugen vorsätzlich gerammt, um ihn zum Anhalten zu zwingen, haftet der Flüchtling für den gesamten Schaden. Dies gilt ...

[Auto-Medienportal.Net - 29.05.2012] Urteil: Bei Verfolgungsfahrt haftet der Flüchtige für den Schaden


29. Mai 2012. Durchbricht ein Autofahrer eine Verkehrssperre und wird bei der anschließenden Verfolgungsjagd von Polizeifahrzeugen vorsätzlich gerammt, um ihn zum Anhalten zu zwingen, haftet der Flüchtling für den gesamten Schaden. Dies gilt zumindest dann, wenn bei der Gefahrenlage die Risiken der Verfolgung im Verhältnis zum Zweck standen. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt (Az. VI ZR 43/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, wollte sich ein Fahrer einer Verkehrskontrolle entziehen. Dabei verletzte er eine Polizeibeamtin, deren Kollegen umgehend die Verfolgung aufnahmen. Der Mann versuchte, über die Autobahn zu entkommen, wechselte ständig die Fahrstreifen und benutzte immer wieder auch den Standstreifen.

Um die Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer zu beenden, entschied sich die Einsatzleitung, zwei Dienst-Pkw und auf dem Strandstreifen in gleicher Höhe einen Sattelzug mit geringer Geschwindigkeit nebeneinander herfahren zu lassen.

Der heranrasende Flüchtling war gezwungen abzubremsen und versuchte noch, durch die blockierenden Autos hindurchzukommen, wurde dabei aber von einem Blaulichtwagen von hinten gerammt und von einem weiteren Polizeifahrzeug an die Mittelplanke abgedrängt, wo die Flucht schließlich zu Ende war.

Den an den vier Polizeifahrzeugen entstandenen Schaden und weitere Kosten in Höhe von insgesamt 17 271,84 Euro wollte das Land Hessen nunmehr vom Haftpflichtversicherer des Autofahrers ersetzt haben. Da von seinem rücksichtslosen Verhalten eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausging, werteten die Richter die Aktion der Polizei als verhältnismäßig. An der Entscheidung der Polizeiführung gebe es daher nichts auszusetzen.


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