Zugelassene Health Claims: EU-Liste verspricht (teilweise) Klarheit in der Lebensmittelwerbung
- Pressemitteilung der Firma aid, 30.05.2012
Pressemitteilung vom: 30.05.2012 von der Firma aid aus Bonn
Kurzfassung: (aid) - Am 25. Mai 2012 hat die EU-Kommission die von langer Hand geplante Liste zugelassener Gesundheitsangaben für Lebensmittel verabschiedet - oder besser: eine erste Teilliste. Sie enthält 222 gesundheitsbezogene Angaben, überwiegend zu ...
[aid - 30.05.2012] Zugelassene Health Claims: EU-Liste verspricht (teilweise) Klarheit in der Lebensmittelwerbung
(aid) - Am 25. Mai 2012 hat die EU-Kommission die von langer Hand geplante Liste zugelassener Gesundheitsangaben für Lebensmittel verabschiedet - oder besser: eine erste Teilliste. Sie enthält 222 gesundheitsbezogene Angaben, überwiegend zu gesundheitlichen Wirkungen von Vitaminen und Mineralstoffen, aber auch von Walnüssen, Ballaststoffen oder ungesättigten Fettsäuren. Die Angaben haben die kritische wissenschaftliche Prüfung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erfolgreich passiert und dürfen künftig auf jedes Lebensmitteletikett - vorausgesetzt die gesetzlichen Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 sind erfüllt. Andere Gesundheitsangaben, die das EU-Zulassungsverfahren nicht bestanden haben, sind künftig, das heißt ab Dezember 2012, für Lebensmittel tabu. Damit soll eine neue Ära in der Lebensmittelwerbung beginnen. Mehr Transparenz und das Ende von Irreführung und Täuschung in dem so sensiblen Bereich der Gesundheitswerbung für Lebensmittel versprechen sich die EU-Kommission und auch der deutsche Gesetzgeber von dem neuen System.
Doch das hat zumindest derzeit noch einen Haken: Denn die jetzt veröffentlichte Liste ist lediglich eine Teilliste. Gut die Hälfte der rund 4.400 Zulassungsanträge, die im Jahr 2008 bei der EU-Kommission eingereicht wurden, muss die EFSA noch auf ihre wissenschaftliche Fundiertheit prüfen. Und solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist, kann von Klarheit auf dem Markt praktisch keine Rede sein. Genau genommen geht das Chaos jetzt erst richtig los. Denn bislang galt für alle gesundheitsbezogenen Angaben dasselbe: Sie mussten wissenschaftlich fundiert sein und durften den Verbraucher nicht in die Irre führen.
Künftig gilt für 222 Gesundheitsangaben das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt, das heißt sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 stehen. Rund 1.600 Zulassungsanträge lehnte die EU-Kommission ab. Mit diesen Aussagen darf künftig nicht mehr geworben werden. Welche das sind, lässt sich über das EU-Register im Internet abrufen. Wird man dort nicht fündig, kann es sein, dass der fragliche Health Claim zwar beantragt wurde, der Antrag jedoch noch in Bearbeitung ist. Für diese Angaben bleibt erst einmal alles beim Alten: Sie dürfen verwendet werden, solange sie - nach Herstellermeinung - wissenschaftlich fundiert und für den Verbraucher nicht täuschend sind.
In der Warteschleife befinden sich unter anderem Anträge zu den so genannten "botanicals", also zu Inhaltsstoffen aus Soja, Artischocke oder sonstigen Pflanzen. Auch die meisten Anträge zur gesundheitlichen Wirkung probiotischer Joghurts liegen noch auf Eis - nicht zuletzt, weil viele Hersteller ihre Anträge zurückzogen, als durchsickerte, dass die EFSA bei ihrer Prüfung strenge Maßstäbe anlegt. Bis wann nun die übrigen Zulassungsanträge abgearbeitet sein werden und damit die schon viel zitierte Botschaft "Erlaubt ist, was auf der Liste steht" auch tatsächlich gilt, das ist die große Frage. Laut aktueller Pressemeldung der EU-Kommission steht das Zulassungsverfahren vor dem Abschluss. Doch eigentlich sollte auch die Gemeinschaftsliste zugelassener Health Claims bereits im Januar 2010 verabschiedet werden.
Dr. Christina Rempe, www.aid.de
Weitere Informationen:
Zum Register zugelassener und abgelehnter Health Claims:
http://ec.europa.eu/nuhclaims/
aid infodienst
Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz e. V.
Heilsbachstraße 16
53123 Bonn
Tel. 0228 8499-0
Internet: http://www.aid.de, E-Mail: aid@aid.de
(aid) - Am 25. Mai 2012 hat die EU-Kommission die von langer Hand geplante Liste zugelassener Gesundheitsangaben für Lebensmittel verabschiedet - oder besser: eine erste Teilliste. Sie enthält 222 gesundheitsbezogene Angaben, überwiegend zu gesundheitlichen Wirkungen von Vitaminen und Mineralstoffen, aber auch von Walnüssen, Ballaststoffen oder ungesättigten Fettsäuren. Die Angaben haben die kritische wissenschaftliche Prüfung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erfolgreich passiert und dürfen künftig auf jedes Lebensmitteletikett - vorausgesetzt die gesetzlichen Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 sind erfüllt. Andere Gesundheitsangaben, die das EU-Zulassungsverfahren nicht bestanden haben, sind künftig, das heißt ab Dezember 2012, für Lebensmittel tabu. Damit soll eine neue Ära in der Lebensmittelwerbung beginnen. Mehr Transparenz und das Ende von Irreführung und Täuschung in dem so sensiblen Bereich der Gesundheitswerbung für Lebensmittel versprechen sich die EU-Kommission und auch der deutsche Gesetzgeber von dem neuen System.
Doch das hat zumindest derzeit noch einen Haken: Denn die jetzt veröffentlichte Liste ist lediglich eine Teilliste. Gut die Hälfte der rund 4.400 Zulassungsanträge, die im Jahr 2008 bei der EU-Kommission eingereicht wurden, muss die EFSA noch auf ihre wissenschaftliche Fundiertheit prüfen. Und solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist, kann von Klarheit auf dem Markt praktisch keine Rede sein. Genau genommen geht das Chaos jetzt erst richtig los. Denn bislang galt für alle gesundheitsbezogenen Angaben dasselbe: Sie mussten wissenschaftlich fundiert sein und durften den Verbraucher nicht in die Irre führen.
Künftig gilt für 222 Gesundheitsangaben das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt, das heißt sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 stehen. Rund 1.600 Zulassungsanträge lehnte die EU-Kommission ab. Mit diesen Aussagen darf künftig nicht mehr geworben werden. Welche das sind, lässt sich über das EU-Register im Internet abrufen. Wird man dort nicht fündig, kann es sein, dass der fragliche Health Claim zwar beantragt wurde, der Antrag jedoch noch in Bearbeitung ist. Für diese Angaben bleibt erst einmal alles beim Alten: Sie dürfen verwendet werden, solange sie - nach Herstellermeinung - wissenschaftlich fundiert und für den Verbraucher nicht täuschend sind.
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