04.06.2012 18:04 Uhr in Reisen & Tourismus von Rechtsanwaltskanzlei Peter Ganz-Kolb
Entschädigungsanspruch bei Flugverspätungen auch weiterhin
Aktuelle Hinweise zur RechtsprechungKurzfassung: Ansprüche auf Entschädigungen aufgrund von Flugverspätungen dürfte es mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in der Zukunft geben, da der EUGH (Europäischer Gerichtshof) seine Rechtsprechung zu diesen Ansprüchen in der Zukunft aller Voraussicht nach nicht aufgeben wird.
[Rechtsanwaltskanzlei Peter Ganz-Kolb - 04.06.2012] Wie bekannt sein dürfte, hat der EUGH und der BGH Entschädigungen bei Flugverspätungen durch entsprechende Urteile gewährt. Diese Rechtsprechung des EUGH erfolgte vor dem Hintergrund, dass die europäische Verordnung 261/2004/VO eine ausdrückliche Regelung zum Entschädigungsanspruch bei Flugverspätungen nicht enthielt.
Das Urteil des EUGH aus dem Jahre 2009 und das bestätigende Urteil des BGH waren insoweit klar und eindeutig. Dennoch wurde mittlerweile versucht diese Rechtsprechung des EUGH durch weitere Vorlagen an den EUGH zu "kippen" oder den EUGH dazu zu bewegen, seine Rechtsprechung zu korrigieren. Der EUGH soll vereinfacht und reduziert dargestellt darüber entscheiden, ob er an seiner Rechtsprechung festhält und ob die Rechtsprechung des EUGH auch nicht gegen das sogenannte Montrealer Übereinkommen verstößt.
Der Generalanwalt des EUGH hat am 15.5.2012 seine Schlussanträge gestellt. Der Generalanwalt schlug vor, dass die bisherige Rechtsprechung des EUGH beibehalten wird. Dies erklärt er auch damit, dass das Schutzniveau bei einer Flugverspätung ähnlich einer Nichtbeförderung oder einer Annullierung eines Fluges ist. Auch der Gleichheitsgrundsatz in der bisherigen Rechtsprechung des EUGH sei gewahrt, da der Schaden, der Zeitverlust und die damit verbundenen Rechtsfolgen grundsätzlich ähnlich sind wie bei Nichtbeförderungen oder Annullierungen. Weiter legte der Generalanwalt dar, dass Flugverspätungen von mehr als drei Stunden selten sind und natürlich ab drei Stunden gemäß der Verordnung ein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht. Weiter verstößt der Ausgleichsanspruch auch nicht gegen das Montrealer Übereinkommen.
Aus den Anträgen und den Erläuterungen des Generalanwalts ist zu entnehmen, dass die bisherige Rechtsprechung des EUGH zu recht erfolgte und laut dem Generalanwalt diese Rechtsprechung beibehalten werden soll. Eine Entscheidung des EUGH könnte noch in diesem Jahr erfolgen.
Dies bedeutet einerseits natürlich keinesfalls, dass Entschädigungsansprüche wegen Flugverspätungen nicht bestehen oder derzeit nicht geltend gemacht werden sollen oder können. Dies ergibt sich bereits aufgrund der klaren bisherigen Rechtsprechung des EUGH und des BGH. Weiter ist mit einer Änderung der vorgegebenen klaren Rechtsprechung des EUGH nicht zu rechnen. Letztlich sei klargestellt, dass der Antrag und die Erklärungen des Generalanwalts beim EUGH auch erwartet werden konnte.
Fluggesellschaften versuchen immer wieder mit Ablehnungsschreiben -Ablehnung von Entschädigungszahlungen- Fluggästen damit zu überzeugen, dass derzeit die Rechtslage beim EUGH überprüft wird etc.
Lassen Sie Ihre Rechte auf eine Entschädigung überprüfen und lassen Sie sich nicht einfach durch anders lautende Rechtsansichten oder durch Schreiben der Fluggesellschaften verunsichern.
Das Urteil des EUGH aus dem Jahre 2009 und das bestätigende Urteil des BGH waren insoweit klar und eindeutig. Dennoch wurde mittlerweile versucht diese Rechtsprechung des EUGH durch weitere Vorlagen an den EUGH zu "kippen" oder den EUGH dazu zu bewegen, seine Rechtsprechung zu korrigieren. Der EUGH soll vereinfacht und reduziert dargestellt darüber entscheiden, ob er an seiner Rechtsprechung festhält und ob die Rechtsprechung des EUGH auch nicht gegen das sogenannte Montrealer Übereinkommen verstößt.
Der Generalanwalt des EUGH hat am 15.5.2012 seine Schlussanträge gestellt. Der Generalanwalt schlug vor, dass die bisherige Rechtsprechung des EUGH beibehalten wird. Dies erklärt er auch damit, dass das Schutzniveau bei einer Flugverspätung ähnlich einer Nichtbeförderung oder einer Annullierung eines Fluges ist. Auch der Gleichheitsgrundsatz in der bisherigen Rechtsprechung des EUGH sei gewahrt, da der Schaden, der Zeitverlust und die damit verbundenen Rechtsfolgen grundsätzlich ähnlich sind wie bei Nichtbeförderungen oder Annullierungen. Weiter legte der Generalanwalt dar, dass Flugverspätungen von mehr als drei Stunden selten sind und natürlich ab drei Stunden gemäß der Verordnung ein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht. Weiter verstößt der Ausgleichsanspruch auch nicht gegen das Montrealer Übereinkommen.
Aus den Anträgen und den Erläuterungen des Generalanwalts ist zu entnehmen, dass die bisherige Rechtsprechung des EUGH zu recht erfolgte und laut dem Generalanwalt diese Rechtsprechung beibehalten werden soll. Eine Entscheidung des EUGH könnte noch in diesem Jahr erfolgen.
Dies bedeutet einerseits natürlich keinesfalls, dass Entschädigungsansprüche wegen Flugverspätungen nicht bestehen oder derzeit nicht geltend gemacht werden sollen oder können. Dies ergibt sich bereits aufgrund der klaren bisherigen Rechtsprechung des EUGH und des BGH. Weiter ist mit einer Änderung der vorgegebenen klaren Rechtsprechung des EUGH nicht zu rechnen. Letztlich sei klargestellt, dass der Antrag und die Erklärungen des Generalanwalts beim EUGH auch erwartet werden konnte.
Fluggesellschaften versuchen immer wieder mit Ablehnungsschreiben -Ablehnung von Entschädigungszahlungen- Fluggästen damit zu überzeugen, dass derzeit die Rechtslage beim EUGH überprüft wird etc.
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Rechtsanwaltskanzlei Peter Ganz-Kolb, Herr Peter Ganz-Kolb
Friedrichsring 10, 68161 Mannheim, D
Tel.: 0621 1666 822; http://www.flugentschaedigung.eu
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