08.06.2012 08:00 Uhr in Medien & Presse von Ciper & Coll.
Fehlerhafter Einsatz einer Knieendoprothese, LG Essen, Az. 1 O 80/11
Landgericht Essen - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - BehandlungsfehlerKurzfassung: Nach Diagnose einer Valgusgonarthrose unterzog sich die Klägerin einer Kniegelenksoperation in der Klinik der Beklagten. Das Implantat wurde jedoch fehlerhaft eingesetzt, so dass die Patientin in der Folge unter erheblichen Bewegungseinschränkungen klagte und eine Revisionsoperation erforderlich wurde.
[Ciper & Coll. - 08.06.2012] Fehlerhafter Einsatz einer Knieendoprothese, LG Essen, Az. 1 O 80/11
Landgericht Essen - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler
Chronologie:
Nach Diagnose einer Valgusgonarthrose unterzog sich die Klägerin einer Kniegelenksoperation in der Klinik der Beklagten. Das Implantat wurde jedoch fehlerhaft eingesetzt, so dass die Patientin in der Folge unter erheblichen Bewegungseinschränkungen klagte und eine Revisionsoperation erforderlich wurde.
Verfahren:
Das Landgericht Essen regte bereit im Ersten Mündlichen Termin aufgrund der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage eine vergleichsweise Regelung an, worauf sich beide Parteien einliessen. Zuvor war bereits die Gutachterkommission für Ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein mit dem Vorgang befasst gewesen (Az. 2009/1301) und hatte den Medizinern Fehler konstatiert. Dennoch wollte die Haftpflichtversicherung außergerichtlich nicht regulieren. Die Gesamtentschädigung liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll., Rechtsanwälten:
Verfahren vor der Schlichtungsstelle der Ärztekammer haben keine präjudizielle Wirkung. Das bedeutet sowohl für den Antragsteller, als auch den Antragsgegner, dass diese nicht an das Ergebnis gebunden sind. Für die anwaltliche Praxis bedeutet das dann, dass dem Begehren von Haftpflichtversicherern, vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme an die Schlichtungsstelle heranzutreten, in der Regel mit Skepsis begegnet werden muss, zumal sich dieser an das Ergebnis des Verfahrens nicht gebunden fühlen muss, so wie in der vorliegenden Angelegenheit stellt Rechtsanwalt Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht einmal mehr klar.
Landgericht Essen - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler
Chronologie:
Nach Diagnose einer Valgusgonarthrose unterzog sich die Klägerin einer Kniegelenksoperation in der Klinik der Beklagten. Das Implantat wurde jedoch fehlerhaft eingesetzt, so dass die Patientin in der Folge unter erheblichen Bewegungseinschränkungen klagte und eine Revisionsoperation erforderlich wurde.
Verfahren:
Das Landgericht Essen regte bereit im Ersten Mündlichen Termin aufgrund der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage eine vergleichsweise Regelung an, worauf sich beide Parteien einliessen. Zuvor war bereits die Gutachterkommission für Ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein mit dem Vorgang befasst gewesen (Az. 2009/1301) und hatte den Medizinern Fehler konstatiert. Dennoch wollte die Haftpflichtversicherung außergerichtlich nicht regulieren. Die Gesamtentschädigung liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll., Rechtsanwälten:
Verfahren vor der Schlichtungsstelle der Ärztekammer haben keine präjudizielle Wirkung. Das bedeutet sowohl für den Antragsteller, als auch den Antragsgegner, dass diese nicht an das Ergebnis gebunden sind. Für die anwaltliche Praxis bedeutet das dann, dass dem Begehren von Haftpflichtversicherern, vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme an die Schlichtungsstelle heranzutreten, in der Regel mit Skepsis begegnet werden muss, zumal sich dieser an das Ergebnis des Verfahrens nicht gebunden fühlen muss, so wie in der vorliegenden Angelegenheit stellt Rechtsanwalt Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht einmal mehr klar.
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schwanenmarkt 14 14, 40213 düsseldorf, Deutschland
Tel.: 0211 556207; http://www.ciper.de
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