10.06.2012 13:34 Uhr in Wissenschaft & Forschung von Acad Write International AG
ACAD WRITE nimmt Stellung zu Vorschlägen des Hochschulverbands
Straftatbestand Ghostwriting?Kurzfassung: ACAD WRITE nimmt Stellung zum Straftatbestand Ghostwriting. Der Hochschulverband will sich aus der Verantwortung stehlen. Das Problem des Ghostwritings wäre deutlich entschärft, wenn Universitäten ihre eigenen Promotionsordnungen auch nur ansatzweise ernst nähmen.
[Acad Write International AG - 10.06.2012] Prof. Bernhard Kempen, Präsident des Deutschen Hochschulverbands, hat sich als Reaktion auf jüngste Plagiatsfälle mit zwei Vorschlägen zu Wort gemeldet. Zunächst sollen nach seinen Vorstellungen Doktortitel nach zehn Jahren nicht mehr entzogen werden können. Darüber hinaus soll ein Straftatbestand geschaffen werden, um Ghostwriter und ihre Kunden strafrechtlich verfolgen zu können.
Verjährungsfrist für Plagiate
In der Kombination klingen beide Forderungen merkwürdig. Für Wissenschaftler seiner Generation fordert Prof. Kempen quasi eine Generalamnestie für wissenschaftliche Betrugsfälle, für junge Wissenschaftler aber eine umso strengere Bestrafung, für die eigens ein neuer Straftatbestand geschaffen werden soll. Dabei ist offensichtlich, dass Plagiatsjäger insbesondere in Arbeiten aus jener Zeit fündig werden, in denen sich Plagiatoren mangels technischer Aufklärungsmöglichkeiten sicher wähnten, niemals überführt werden zu können. Selbst in der Dopingbekämpfung im Sport ist es heute üblich, Dopingproben einzufrieren und aufzubewahren, bis neue Analysemöglichkeiten gefunden werden. Warum sollte die Wissenschaft diese Möglichkeit aus der Hand geben? Irgendwann werden semantische Suchverfahren zur Verfügung stehen, die auch umformulierte - aber inhaltsgleiche - Übernahmen aus ungenannten Quellen entdecken können. Es darf als nahezu selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass heutige Plagiatoren so vorgehen und wortgleiche Übernahmen strikt vermeiden. Es ist kein Grund ersichtlich, die Möglichkeiten einer späteren Überprüfung freiwillig aus der Hand zu geben.
Straftatbestand Ghostwriting?
Auch diese Forderung ist schwer nachvollziehbar. Wer eine fremde Arbeit als eigene einreicht, hat bereits heute mit schweren Konsequenzen zu rechnen. Akademische Grade und Titel werden in diesem Fall aberkannt, die berufliche Laufbahn nimmt irreparablen Schaden. Wir verweisen auf die Ausführungen zum Thema Straftatbestand Ghostwriting.
Auf Wunsch können die Hochschulen in ihren Prüfungsordnungen auch eidesstattliche Versicherungen der Kandidaten vorschreiben, die Arbeit selbst verfasst zu haben. Damit haben sie bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit, eine strafrechtliche Verfolgung zu ermöglichen. Daneben auch den Verfasser einer Arbeit dafür belangen zu wollen, dass jemand anderes sie als eigene Prüfungsarbeit einreicht, klingt abenteuerlich. Allein die faktische Unmöglichkeit, hier Vorsatz nachzuweisen, würde eine solche rechtliche Vorschrift zur praktischen Bedeutungslosigkeit verurteilen.
Das wirkliche Problem des akademischen Ghostwritings
Der Hochschulverband will sich offenbar erneut aus der Verantwortung stehlen. Das Problem des Ghostwritings wäre deutlich entschärft, wenn Universitäten ihre eigenen Promotionsordnungen auch nur ansatzweise ernst nähmen. Selbst bei ACAD WRITE, wo ausschließlich Autoren mit einschlägigen Hochschulabschlüssen Projekte bearbeiten, wäre es Ghostwritern unmöglich, Dissertationen in Serie zu produzieren, die einen echten wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt bedeuten. Wer eine solche Arbeit je verfasst hat, kennt den Aufwand. Niemand schreibt 30 oder 40 solcher Arbeiten hintereinander. Daher sehen wir unsere Aufgabe in der wirkungsvollen Unterstützung der Doktoranden. Es sind jedoch Fälle allein arbeitender Ghostwriter bekannt, die kein Studium absolviert haben, aber dennoch parallel mehrere Dissertationen in Fächern wie Jura, Medizin und BWL schreiben, ohne dass auch nur eine davon abgelehnt wurde.
Wir kennen diese Ghostwriter nicht persönlich, tun uns aber schwer mit der Annahme, dass es sich ausnahmslos um Universalgenies handelt. Es ist kaum vorstellbar, dass solche Fälle nicht aufgedeckt werden könnten, wenn seitens der Universitäten nicht nur auf korrekte Verwendung von Anführungszeichen, sondern wenigstens am Rande auch auf den wissenschaftlichen Wert einer Doktorarbeit geachtet würde. Solange in einigen Fachbereichen jeder Altpapier-Stapel mit Summa cum Laude benotet wird, kämpft Prof. Kempen eindeutig an der falschen Front.
Verjährungsfrist für Plagiate
In der Kombination klingen beide Forderungen merkwürdig. Für Wissenschaftler seiner Generation fordert Prof. Kempen quasi eine Generalamnestie für wissenschaftliche Betrugsfälle, für junge Wissenschaftler aber eine umso strengere Bestrafung, für die eigens ein neuer Straftatbestand geschaffen werden soll. Dabei ist offensichtlich, dass Plagiatsjäger insbesondere in Arbeiten aus jener Zeit fündig werden, in denen sich Plagiatoren mangels technischer Aufklärungsmöglichkeiten sicher wähnten, niemals überführt werden zu können. Selbst in der Dopingbekämpfung im Sport ist es heute üblich, Dopingproben einzufrieren und aufzubewahren, bis neue Analysemöglichkeiten gefunden werden. Warum sollte die Wissenschaft diese Möglichkeit aus der Hand geben? Irgendwann werden semantische Suchverfahren zur Verfügung stehen, die auch umformulierte - aber inhaltsgleiche - Übernahmen aus ungenannten Quellen entdecken können. Es darf als nahezu selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass heutige Plagiatoren so vorgehen und wortgleiche Übernahmen strikt vermeiden. Es ist kein Grund ersichtlich, die Möglichkeiten einer späteren Überprüfung freiwillig aus der Hand zu geben.
Straftatbestand Ghostwriting?
Auch diese Forderung ist schwer nachvollziehbar. Wer eine fremde Arbeit als eigene einreicht, hat bereits heute mit schweren Konsequenzen zu rechnen. Akademische Grade und Titel werden in diesem Fall aberkannt, die berufliche Laufbahn nimmt irreparablen Schaden. Wir verweisen auf die Ausführungen zum Thema Straftatbestand Ghostwriting.
Auf Wunsch können die Hochschulen in ihren Prüfungsordnungen auch eidesstattliche Versicherungen der Kandidaten vorschreiben, die Arbeit selbst verfasst zu haben. Damit haben sie bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit, eine strafrechtliche Verfolgung zu ermöglichen. Daneben auch den Verfasser einer Arbeit dafür belangen zu wollen, dass jemand anderes sie als eigene Prüfungsarbeit einreicht, klingt abenteuerlich. Allein die faktische Unmöglichkeit, hier Vorsatz nachzuweisen, würde eine solche rechtliche Vorschrift zur praktischen Bedeutungslosigkeit verurteilen.
Das wirkliche Problem des akademischen Ghostwritings
Der Hochschulverband will sich offenbar erneut aus der Verantwortung stehlen. Das Problem des Ghostwritings wäre deutlich entschärft, wenn Universitäten ihre eigenen Promotionsordnungen auch nur ansatzweise ernst nähmen. Selbst bei ACAD WRITE, wo ausschließlich Autoren mit einschlägigen Hochschulabschlüssen Projekte bearbeiten, wäre es Ghostwritern unmöglich, Dissertationen in Serie zu produzieren, die einen echten wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt bedeuten. Wer eine solche Arbeit je verfasst hat, kennt den Aufwand. Niemand schreibt 30 oder 40 solcher Arbeiten hintereinander. Daher sehen wir unsere Aufgabe in der wirkungsvollen Unterstützung der Doktoranden. Es sind jedoch Fälle allein arbeitender Ghostwriter bekannt, die kein Studium absolviert haben, aber dennoch parallel mehrere Dissertationen in Fächern wie Jura, Medizin und BWL schreiben, ohne dass auch nur eine davon abgelehnt wurde.
Wir kennen diese Ghostwriter nicht persönlich, tun uns aber schwer mit der Annahme, dass es sich ausnahmslos um Universalgenies handelt. Es ist kaum vorstellbar, dass solche Fälle nicht aufgedeckt werden könnten, wenn seitens der Universitäten nicht nur auf korrekte Verwendung von Anführungszeichen, sondern wenigstens am Rande auch auf den wissenschaftlichen Wert einer Doktorarbeit geachtet würde. Solange in einigen Fachbereichen jeder Altpapier-Stapel mit Summa cum Laude benotet wird, kämpft Prof. Kempen eindeutig an der falschen Front.
Weitere Informationen
Acad Write International AG, Herr Thomas Nemet
Dorftrasse 11, 8302 Kloten, Schweiz
Tel.: +41 44 500 3184; http://www.acad-write.com
Dorftrasse 11, 8302 Kloten, Schweiz
Tel.: +41 44 500 3184; http://www.acad-write.com
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
01.10.2012 Ghostwriting und Datenschutz
10.09.2012 ACAD WRITE begrüßt den 6000. Kunden *
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
Herr Thomas Nemet
Acad Write International AG
Dorftrasse 11
8302 Kloten
Schweiz
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
Permanentlinks
https://www.prmaximus.de/50773Acad Write International AG
Dorftrasse 11
8302 Kloten
Schweiz
https://www.prmaximus.de/pressefach/acad-write-international-ag-pressefach.html
Die Pressemeldung "ACAD WRITE nimmt Stellung zu Vorschlägen des Hochschulverbands" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "ACAD WRITE nimmt Stellung zu Vorschlägen des Hochschulverbands" ist Acad Write International AG, vertreten durch Thomas Nemet.