15.06.2012 17:22 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Zweimonatsfrist für Entschädigungsansprüche des AGG vom BAG bestätigt
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Das BAG hat mit Urteil vom 15.03.2012 (Az.: 8 AZR 160/11) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche nach dem AGG geltend machen will, die zweimonatige Frist von § 15 Abs. 4 AGG einhalten müsse. Diese Frist sei auch europarechtskonform, so das Gericht. Der Fristbeginn liege regelmäßig im Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Bewerbers von der Benachteiligung.
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