Weitere Vermarktungsbeschränkungen im ARD-Hörfunk gefährden den Werbeträger Radio

  • Pressemitteilung der Firma Hessischer Rundfunk (HR), 22.06.2012
Pressemitteilung vom: 22.06.2012 von der Firma Hessischer Rundfunk (HR) aus Frankfurt

Kurzfassung: Das Vermarktungsangebot der ARD-Hörfunkwellen ist ein wesentlicher und wichtiger Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Mischfinanzierung. Darüber hinaus trägt es bedeutend zum Erhalt der Gattung Radiower-bung im intermedialen Wettbewerb mit ...

[Hessischer Rundfunk (HR) - 22.06.2012] Weitere Vermarktungsbeschränkungen im ARD-Hörfunk gefährden den Werbeträger Radio


Das Vermarktungsangebot der ARD-Hörfunkwellen ist ein wesentlicher und wichtiger Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Mischfinanzierung. Darüber hinaus trägt es bedeutend zum Erhalt der Gattung Radiower-bung im intermedialen Wettbewerb mit anderen Mediengattungen bei. Daher lehnt der Aufsichtsrat der hr werbung gmbh die wiederholte Forderung der Landesmedienanstalten und des Verbandes Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) nach Einschränkungen in den Vermarktungszeiten bei den ARD-Hörfunkwellen ab. Er schließt sich damit der Position von Markenverband, Organisation Werbungtreibender im Markenverband (OWM) und Organisation der Media-Agenturen im GWA (OMG) an, die am 11. Juni 2012 in einer öffentlichen Erklärung mit Nachdruck ein Ende weiterer Werbeverbotsdiskussionen durch Landesmedienanstalt und VPRT forderten. Nach Ansicht der in diesen Verbänden organisierten Unternehmen und Media-Agenturen würden weitere Einschränkungen im ARD-Hörfunk die Gattung Radiowerbung insgesamt weitreichend beschädigen und ihre Zukunft gegenüber den anderen Medien in Frage stellen.

Der Aufsichtsrat der hr werbung gmbh kritisiert zudem das Verhalten der Landesmedienanstalten bei diesem Thema. Diese bewegten sich in Themenfeldern, die nicht in ihre Zuständigkeit fallen. Ihr gesetzlicher Auftrag bestehe vielmehr in der Aufsicht über die privaten Rundfunkanbieter, nicht aber in der Verbreitung marktdirigistischer Lobby-Arbeit. Mit derartigen Positionierungen stellten die Landesmedienanstalten ein weiteres Mal ihre gesetzlich geregelte Unabhängigkeit (vgl. für die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien § 48 Abs. 2 Hessisches Privatrundfunkgesetz) massiv in Frage. Ein solches, den privaten Hörfunk einseitig förderndes Verhalten lasse auch erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob die Landesmedienanstalten bei Verstößen privater Rundfunkanbieter gegen die rundfunkrechtlichen Regelungen noch in der Lage seien, mit der erforderlichen Objektivität ihren gesetzlichen Aufsichtspflichten nachzukommen.


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