Versorgung der Versicherten steht im Vordergrund
- Pressemitteilung der Firma Verband der Ersatzkassen (VDEK), 27.06.2012
Pressemitteilung vom: 27.06.2012 von der Firma Verband der Ersatzkassen (VDEK) aus Berlin
Kurzfassung: Ersatzkassen warnen vor Ausdehnung des Kartellrechts auf gesetzliche Krankenkassen Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) warnt eindringlich davor, das Kartell- oder Wettbewerbsrecht undifferenziert auf die gesetzlichen Krankenkassen ...
[Verband der Ersatzkassen (VDEK) - 27.06.2012] Versorgung der Versicherten steht im Vordergrund
Ersatzkassen warnen vor Ausdehnung des Kartellrechts auf gesetzliche Krankenkassen
Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) warnt eindringlich davor, das Kartell- oder Wettbewerbsrecht undifferenziert auf die gesetzlichen Krankenkassen auszudehnen, wie es die Bundesregierung in der 8. GWB-Novelle (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) plant. Anlässlich des Expertengesprächs im Gesundheitsausschuss fordert der Verband der Ersatzkassen die Bundesregierung auf, von den Plänen Abstand zu nehmen und stattdessen eigene sozialrechtsspezifische Wettbewerbsregelungen für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu entwickeln.
Ulrike Elsner, Vertreterin des Vorstandes des vdek, sagte hierzu: "Das privatrechtliche Kartellrecht und die soziale Krankenversicherung passen nicht zusammen. Die gesetzlichen Krankenkassen arbeiten nicht mit Gewinnerzielungsabsicht – ihr Auftrag ist es, den Versicherten eine gute Versorgung anzubieten. Die Ausdehnung des Wettbewerbs- und Kartellrechts auf die Krankenkassen wirkt hier kontraproduktiv, behindernd und kostentreibend." Anders als private Unternehmen sind gesetzliche Krankenkassen in der Leistungsgewährung strikt an den Gleichheitsgrundsatz gebunden und sollen das sozialrechtliche Kooperationsgebot zur Gewährleistung einer guten und wirtschaftlichen Versorgung nutzen. Dem stünde das privatrechtliche Kooperationsverbot des Kartellrechts gegenüber, sodass die Krankenkassen im Falle von Kooperationen der Generalverdacht der unzulässigen Absprachen treffen würde.
Dies käme zum Beispiel zum Ausdruck bei:
gemeinsamen Präventions- und Selbsthilfeprojekten gemeinsamem Handeln, dass sich auf freiwillige Projekte und Zusammenarbeit bezieht (zum Beispiel Mammografiescreening, Endoprothesenregister usw.) oder die Förderung von Versorgungsstudien der Zusammenarbeit zur Verhinderung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen der Bildung gemeinsamer Arbeitsgemeinschaften für unterschiedliche Aufgabenstellungen auch mit anderen Sozialversicherungsträgern wie zum Beispiel der Rehabilitation Hintergrund zur 8. GWB-Novelle:
Mit der Entscheidung des Bundeskabinetts vom 28.3.2012 liegt ein Gesetzentwurf für die Überarbeitung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-Novelle) vor. Dieser enthält auch Regelungen über die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Kartellrechts auf die gesetzlichen Krankenkassen.
Dabei ist Folgendes vorgesehen:
Das Absprachenverbot und die Missbrauchsaufsicht werden auch auf das Verhältnis der Krankenkassen untereinander und im Verhältnis zu den Versicherten für entsprechend anwendbar erklärt. Gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen der Kassen oder ihrer Verbände sowie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sollen davon ausgenommen bleiben. Die Durchsetzung dieser Normen soll in der Zuständigkeit der Kartellbehörden liegen. Den Krankenkassen wird mit der entsprechenden Geltung des § 12 Abs. 1-3 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) die Möglichkeit eingeräumt, gegen unlautere Wettbewerbsmaßnahmen mittels Abmahnungen und gerichtlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen. Es wird eine gesetzliche Regelung zur entsprechenden Anwendung der Zusammenschlusskontrolle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auf die Vereinigung von gesetzlichen Krankenkassen geschaffen. Für die Zusammenschlusskontrolle soll auch das Bundeskartellamt zuständig sein. Die Zuständigkeit der Zivilgerichte wird sowohl auf die entsprechende Anwendbarkeit der Kartellaufsicht (§ 4 Abs. 3 SGB V –neu -) als auch auf die Zusammenschlusskontrolle (§ 172a SGB V –neu -) ausgedehnt. Für die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände nach § 69 SGB V besteht diese Zuständigkeit bereits seit 1.1.2011. Anlass ist ein Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Hessen vom 15.9.2011, das zum gemeinsamen Handeln einzelner Krankenkassen bei der Ankündigung von Zusatzbeiträgen feststellt, dass es für die Anwendung des Kartellrechts auf die Wettbewerbsbeziehungen der gesetzlichen Krankenkassen untereinander an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung als auch an der Unternehmenseigenschaft der gesetzlichen Krankenkassen fehlt. Ein Auskunftsverlangen des Bundeskartellamtes gegenüber Krankenkassen sei insofern rechtswidrig.
Presse: Michaela Gottfried
Verband der Ersatzkassen e. V.
Askanischer Platz 1
10963 Berlin
Tel.: 0 30 / 2 69 31 – 12 00
Fax: 0 30 / 2 69 31 – 29 15
michaela.gottfried@vdek.com
www.vdek.com
Ersatzkassen warnen vor Ausdehnung des Kartellrechts auf gesetzliche Krankenkassen
Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) warnt eindringlich davor, das Kartell- oder Wettbewerbsrecht undifferenziert auf die gesetzlichen Krankenkassen auszudehnen, wie es die Bundesregierung in der 8. GWB-Novelle (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) plant. Anlässlich des Expertengesprächs im Gesundheitsausschuss fordert der Verband der Ersatzkassen die Bundesregierung auf, von den Plänen Abstand zu nehmen und stattdessen eigene sozialrechtsspezifische Wettbewerbsregelungen für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu entwickeln.
Ulrike Elsner, Vertreterin des Vorstandes des vdek, sagte hierzu: "Das privatrechtliche Kartellrecht und die soziale Krankenversicherung passen nicht zusammen. Die gesetzlichen Krankenkassen arbeiten nicht mit Gewinnerzielungsabsicht – ihr Auftrag ist es, den Versicherten eine gute Versorgung anzubieten. Die Ausdehnung des Wettbewerbs- und Kartellrechts auf die Krankenkassen wirkt hier kontraproduktiv, behindernd und kostentreibend." Anders als private Unternehmen sind gesetzliche Krankenkassen in der Leistungsgewährung strikt an den Gleichheitsgrundsatz gebunden und sollen das sozialrechtliche Kooperationsgebot zur Gewährleistung einer guten und wirtschaftlichen Versorgung nutzen. Dem stünde das privatrechtliche Kooperationsverbot des Kartellrechts gegenüber, sodass die Krankenkassen im Falle von Kooperationen der Generalverdacht der unzulässigen Absprachen treffen würde.
Dies käme zum Beispiel zum Ausdruck bei:
gemeinsamen Präventions- und Selbsthilfeprojekten gemeinsamem Handeln, dass sich auf freiwillige Projekte und Zusammenarbeit bezieht (zum Beispiel Mammografiescreening, Endoprothesenregister usw.) oder die Förderung von Versorgungsstudien der Zusammenarbeit zur Verhinderung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen der Bildung gemeinsamer Arbeitsgemeinschaften für unterschiedliche Aufgabenstellungen auch mit anderen Sozialversicherungsträgern wie zum Beispiel der Rehabilitation Hintergrund zur 8. GWB-Novelle:
Mit der Entscheidung des Bundeskabinetts vom 28.3.2012 liegt ein Gesetzentwurf für die Überarbeitung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-Novelle) vor. Dieser enthält auch Regelungen über die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Kartellrechts auf die gesetzlichen Krankenkassen.
Dabei ist Folgendes vorgesehen:
Das Absprachenverbot und die Missbrauchsaufsicht werden auch auf das Verhältnis der Krankenkassen untereinander und im Verhältnis zu den Versicherten für entsprechend anwendbar erklärt. Gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen der Kassen oder ihrer Verbände sowie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sollen davon ausgenommen bleiben. Die Durchsetzung dieser Normen soll in der Zuständigkeit der Kartellbehörden liegen. Den Krankenkassen wird mit der entsprechenden Geltung des § 12 Abs. 1-3 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) die Möglichkeit eingeräumt, gegen unlautere Wettbewerbsmaßnahmen mittels Abmahnungen und gerichtlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen. Es wird eine gesetzliche Regelung zur entsprechenden Anwendung der Zusammenschlusskontrolle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auf die Vereinigung von gesetzlichen Krankenkassen geschaffen. Für die Zusammenschlusskontrolle soll auch das Bundeskartellamt zuständig sein. Die Zuständigkeit der Zivilgerichte wird sowohl auf die entsprechende Anwendbarkeit der Kartellaufsicht (§ 4 Abs. 3 SGB V –neu -) als auch auf die Zusammenschlusskontrolle (§ 172a SGB V –neu -) ausgedehnt. Für die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände nach § 69 SGB V besteht diese Zuständigkeit bereits seit 1.1.2011. Anlass ist ein Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Hessen vom 15.9.2011, das zum gemeinsamen Handeln einzelner Krankenkassen bei der Ankündigung von Zusatzbeiträgen feststellt, dass es für die Anwendung des Kartellrechts auf die Wettbewerbsbeziehungen der gesetzlichen Krankenkassen untereinander an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung als auch an der Unternehmenseigenschaft der gesetzlichen Krankenkassen fehlt. Ein Auskunftsverlangen des Bundeskartellamtes gegenüber Krankenkassen sei insofern rechtswidrig.
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