28.06.2012 18:40 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Haftung von Eheleuten bei Urheberrechtsverletzungen
Haftung von Eheleuten bei UrheberrechtsverletzungenKurzfassung: Nach dem Urteil des OLG Köln vom 16.05.2012 soll eine Internetanschlussinhaberin nicht pauschal für Urheberrechtsverletzungen des Ehemannes haften.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 28.06.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Kölner Richter hatten sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Inhaberin eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen ihres verstorbenen Ehegatten belangt werden kann. Nachdem das Landgericht Köln der Klage statt gab und die Ehefrau zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilte, hat das Oberlandesgericht die Berufung bestätigt und die Klage abgewiesen.
In dem Rechtsstreit wurde innerhalb eines kurzen Zeitraums über den Internetanschluss der Beklagten zwei Mal ein Computerspiel öffentlich zum Download angeboten, worin die Klägerin als Inhaberin der Lizenzrechte an dem entsprechenden Spiel eine Urheberrechtsverletzung sah.
In diesem Zusammenhang galt es zu klären, wer zu beweisen hat, ob der Inhaber des Anschlusses selbst oder aber ein Dritter das Urheberrecht verletzt hat. Nach dem Bundesgerichtshof spreche eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber selbst auch der Täter sei. Da die Anschlussinhaberin in der zu entscheidenden Konstellation jedoch einen anderen denkbaren Geschehensablauf aufgezeigt hat, müsse ausnahmsweise der Inhaber des Lizenzrechts die Täterschaft nachweisen. Da ein solcher Beweis von der Klägerin nicht geführt werden konnte, war anzunehmen, dass der Ehemann der Beklagten das Spiel öffentlich zugänglich machte.
Eine Haftung der Anschlussinhaberin für die Urheberrechtsverletzung komme jedoch nicht allein durch die Möglichkeit der Mitnutzung durch den Ehepartner in Betracht. Denkbar sei eine solche sog. Störerhaftung allenfalls bei Kenntnis von dem rechtswidrigen Tun oder bei Bestehen einer Aufsichtspflicht. Da dies beides nicht vorlag, hat das Gericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html
In dem Rechtsstreit wurde innerhalb eines kurzen Zeitraums über den Internetanschluss der Beklagten zwei Mal ein Computerspiel öffentlich zum Download angeboten, worin die Klägerin als Inhaberin der Lizenzrechte an dem entsprechenden Spiel eine Urheberrechtsverletzung sah.
In diesem Zusammenhang galt es zu klären, wer zu beweisen hat, ob der Inhaber des Anschlusses selbst oder aber ein Dritter das Urheberrecht verletzt hat. Nach dem Bundesgerichtshof spreche eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber selbst auch der Täter sei. Da die Anschlussinhaberin in der zu entscheidenden Konstellation jedoch einen anderen denkbaren Geschehensablauf aufgezeigt hat, müsse ausnahmsweise der Inhaber des Lizenzrechts die Täterschaft nachweisen. Da ein solcher Beweis von der Klägerin nicht geführt werden konnte, war anzunehmen, dass der Ehemann der Beklagten das Spiel öffentlich zugänglich machte.
Eine Haftung der Anschlussinhaberin für die Urheberrechtsverletzung komme jedoch nicht allein durch die Möglichkeit der Mitnutzung durch den Ehepartner in Betracht. Denkbar sei eine solche sog. Störerhaftung allenfalls bei Kenntnis von dem rechtswidrigen Tun oder bei Bestehen einer Aufsichtspflicht. Da dies beides nicht vorlag, hat das Gericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com/
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