Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Fresenius SE für 2008 scheitert nicht an Zahlung von Beratungshonorar an Aufsichtsratsmitglied
- Pressemitteilung der Firma Bundesgerichtshof (BGH), 11.07.2012
Pressemitteilung vom: 11.07.2012 von der Firma Bundesgerichtshof (BGH) aus Karlsruhe
Kurzfassung: Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein Aktionär die Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats anfechten kann, weil der Vorstand ein ...
[Bundesgerichtshof (BGH) - 11.07.2012] Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Fresenius SE für 2008 scheitert nicht an Zahlung von Beratungshonorar an Aufsichtsratsmitglied
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein Aktionär die Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats anfechten kann, weil der Vorstand ein Beratungshonorar zugunsten eines Aufsichtsratsmitglieds gezahlt hat, bevor der Aufsichtsrat dem zugrundeliegenden Vertrag zugestimmt hat.
Ein Beschluss über die Entlastung der Verwaltungsmitglieder einer Aktiengesellschaft ist nach § 120 AktG unter anderem dann anfechtbar, wenn damit ein Verhalten gebilligt wird, das einen eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstoß darstellt.
Die Klägerin ist Aktionärin der beklagten Fresenius SE. Sie hat eine Anfechtungsklage gegen die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Mai 2009 gefassten Entlastungsbeschlüsse für das Geschäftsjahr 2008 erhoben. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Von der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaft sind Beratungsverträge mit einer Anwaltssozietät geschlossen worden. Partner dieser Sozietät ist der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten. Die von Anfang Januar bis Ende September 2008 geschlossenen Anwaltsverträge sind in der Aufsichtsratssitzung vom 4. Dezember 2008 genehmigt worden. Der Vorstand hatte die Vergütungen schon zuvor ausgezahlt.
Die Wirksamkeit eines Beratungsvertrages mit einem Aufsichtsratsmitglied oder seiner Sozietät hängt nach § 114 AktG von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab. Die Klägerin hat mit ihrer Anfechtungsklage unter anderem geltend gemacht, ein Vorstand, der Zahlungen an ein Aufsichtsratsmitglied aufgrund eines Vertrages leiste, dem der Aufsichtsrat noch nicht zugestimmt habe, verhalte sich rechtswidrig und dürfe daher nicht entlastet werden. Das Gleiche gelte für das Aufsichtsratsmitglied, das diese Zahlungen entgegennehme. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Fresenius SE wegen des dem Vorstand und dem Aufsichtsrat vorgeworfenen Verhaltens nicht anfechtbar sind. Zwar ist die Zahlung eines Anwaltshonorars an ein Mitglied des Aufsichtsrats oder dessen Sozietät vor Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich rechtswidrig. Daran ändert auch eine spätere Genehmigung des Aufsichtsrats nichts. Das führt hier aber nicht zur Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse, weil der Gesetzverstoß nicht eindeutig und schwerwiegend war. Über die Zulässigkeit einer Zahlung von Beratungshonoraren vor Zustimmung des Aufsichtsrats herrschte im Jahr 2008 noch Unklarheit.
Die Beklagte hatte noch geltend gemacht, hier sei das Verhalten des Vorstands schon deshalb nicht rechtswidrig gewesen, weil bei der Fresenius SE die - von der Klägerin bestrittene - Übung bestehe, dass der Aufsichtsrat am Anfang des Jahres jeweils eine Obergrenze für Aufträge an Aufsichtsratsmitglieder festlege und am Ende des Jahres jeweils über die Zustimmung zu den zwischenzeitlich erteilten Mandaten entscheide. Ob ein solches Verfahren zur Zulässigkeit einer Honorarzahlung vor der Zustimmung des Aufsichtsrats führt, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen. Denn auch insoweit fehlte es jedenfalls an einem eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstoß.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil noch weitere Anfechtungsgründe geprüft werden müssen.
§ 120 AktG lautet:
(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich … über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und … des Aufsichtsrats. …
(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. …
§ 114 AktG lautet:
(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab. (2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne dass der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. …
Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 2. Februar 2010 - 3-5 O 178/09
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 15. Februar 2011 - 5 U 30/10
ZIP 2011, 425
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein Aktionär die Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats anfechten kann, weil der Vorstand ein Beratungshonorar zugunsten eines Aufsichtsratsmitglieds gezahlt hat, bevor der Aufsichtsrat dem zugrundeliegenden Vertrag zugestimmt hat.
Ein Beschluss über die Entlastung der Verwaltungsmitglieder einer Aktiengesellschaft ist nach § 120 AktG unter anderem dann anfechtbar, wenn damit ein Verhalten gebilligt wird, das einen eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstoß darstellt.
Die Klägerin ist Aktionärin der beklagten Fresenius SE. Sie hat eine Anfechtungsklage gegen die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Mai 2009 gefassten Entlastungsbeschlüsse für das Geschäftsjahr 2008 erhoben. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Von der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaft sind Beratungsverträge mit einer Anwaltssozietät geschlossen worden. Partner dieser Sozietät ist der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten. Die von Anfang Januar bis Ende September 2008 geschlossenen Anwaltsverträge sind in der Aufsichtsratssitzung vom 4. Dezember 2008 genehmigt worden. Der Vorstand hatte die Vergütungen schon zuvor ausgezahlt.
Die Wirksamkeit eines Beratungsvertrages mit einem Aufsichtsratsmitglied oder seiner Sozietät hängt nach § 114 AktG von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab. Die Klägerin hat mit ihrer Anfechtungsklage unter anderem geltend gemacht, ein Vorstand, der Zahlungen an ein Aufsichtsratsmitglied aufgrund eines Vertrages leiste, dem der Aufsichtsrat noch nicht zugestimmt habe, verhalte sich rechtswidrig und dürfe daher nicht entlastet werden. Das Gleiche gelte für das Aufsichtsratsmitglied, das diese Zahlungen entgegennehme. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Fresenius SE wegen des dem Vorstand und dem Aufsichtsrat vorgeworfenen Verhaltens nicht anfechtbar sind. Zwar ist die Zahlung eines Anwaltshonorars an ein Mitglied des Aufsichtsrats oder dessen Sozietät vor Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich rechtswidrig. Daran ändert auch eine spätere Genehmigung des Aufsichtsrats nichts. Das führt hier aber nicht zur Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse, weil der Gesetzverstoß nicht eindeutig und schwerwiegend war. Über die Zulässigkeit einer Zahlung von Beratungshonoraren vor Zustimmung des Aufsichtsrats herrschte im Jahr 2008 noch Unklarheit.
Die Beklagte hatte noch geltend gemacht, hier sei das Verhalten des Vorstands schon deshalb nicht rechtswidrig gewesen, weil bei der Fresenius SE die - von der Klägerin bestrittene - Übung bestehe, dass der Aufsichtsrat am Anfang des Jahres jeweils eine Obergrenze für Aufträge an Aufsichtsratsmitglieder festlege und am Ende des Jahres jeweils über die Zustimmung zu den zwischenzeitlich erteilten Mandaten entscheide. Ob ein solches Verfahren zur Zulässigkeit einer Honorarzahlung vor der Zustimmung des Aufsichtsrats führt, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen. Denn auch insoweit fehlte es jedenfalls an einem eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstoß.
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§ 120 AktG lautet:
(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich … über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und … des Aufsichtsrats. …
(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. …
§ 114 AktG lautet:
(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab. (2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne dass der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. …
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.
Im Anschluss an die Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 wurde am 1. Oktober 1950 der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingerichtet.
Der Bundesgerichtshof ist – bis auf wenige Ausnahmen – Revisionsgericht. Er hat vor allem die Sicherung der Rechtseinheit durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.
Der Bundesgerichtshof ist in 12 Zivilsenate und fünf Strafsenate mit insgesamt 127 Richterinnen und Richtern aufgegliedert. Hinzu kommen acht Spezialsenate, nämlich die Senate für Landwirtschafts-, Anwalts-, Notar-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, der Kartellsenat und das Dienstgericht des Bundes.
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