BGH stärkt Provider-Verantwortung

  • Pressemitteilung der Firma CDU/CSU-Fraktion, 13.07.2012
Pressemitteilung vom: 13.07.2012 von der Firma CDU/CSU-Fraktion aus Berlin

Kurzfassung: Maßnahmen ergreifen bei Kenntnis von Rechtsverletzungen Der Bundesgerichtshof hat am gestrigen Donnerstag die Klage der Computerspielfirma Atari gegen den Filehoster Rapidshare an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dazu erklärt der ...

[CDU/CSU-Fraktion - 13.07.2012] BGH stärkt Provider-Verantwortung


Maßnahmen ergreifen bei Kenntnis von Rechtsverletzungen

Der Bundesgerichtshof hat am gestrigen Donnerstag die Klage der Computerspielfirma Atari gegen den Filehoster Rapidshare an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dazu erklärt der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Günter Krings:

"Der BGH hat in seinem Urteil deutlich gemacht, dass Speicherplattformen wie Rapidshare eine besondere Verantwortung für die von Dritten dort gespeicherten Inhalte tragen. Die Richter halten es für zumutbar, dass solche Host-Provider bei Kenntnis von Rechtsverletzungen Maßnahmen ergreifen, diese zu unterbinden.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat sich in ihrem Positionspapier zum Urheberrecht in der digitalen Gesellschaft für eine Pflicht der Host-Provider zur Löschung der urheberrechtsverletzenden Inhalte nach Inkenntnissetzung ausgesprochen. Sie sieht sich nun durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt. Filehoster, die im Gegensatz zu herkömmlichen Host-Providern mit den gehosteten Inhalten Geld verdienen, haben konsequenterweise auch mehr Verantwortung im Geschäftsverkehr.

Das Vorgehen gegen illegale Download- oder Streaming-Plattformen dient auch dem Schutz des Verbrauchers im Internet. Ohne illegale Angebote kann es auch keine illegalen Downloads geben."

Hintergrund:
Rapidshare ist ein sogenannter Filehoster, der auf einer Plattform im Internet teilweise kostenpflichtig Speicherplatz zur Verfügung stellt. Nutzer hatten dort das Computerspiel "Alone in the dark" hochgeladen, das von Atari vertrieben wird. Über den veröffentlichten Link konnten andere Nutzer illegal auf diese Datei zugreifen. In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage von Atari abgewiesen. Dieses Urteil hob der BGH nun auf und verwies den Streit zurück.


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