Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Stromlieferungsverträgen
- Pressemitteilung der Firma Bundesgerichtshof (BGH), 18.07.2012
Pressemitteilung vom: 18.07.2012 von der Firma Bundesgerichtshof (BGH) aus Karlsruhe
Kurzfassung: Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Wirksamkeit von Klauseln in Stromlieferungsverträgen getroffen. Der Kläger, ein Verbraucherschutz-Dachverband, verlangt von der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, es zu ...
[Bundesgerichtshof (BGH) - 18.07.2012] Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Stromlieferungsverträgen
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Wirksamkeit von Klauseln in Stromlieferungsverträgen getroffen.
Der Kläger, ein Verbraucherschutz-Dachverband, verlangt von der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, es zu unterlassen, bestimmte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Stromversorgungsverträge mit Endverbrauchern zu verwenden. Er hält die nachfolgend fett gedruckten Bestimmungen für unwirksam.
"3.1 Der Stromlieferungsvertrag kommt zustande, sobald [die Beklagte] Ihnen dies bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch [die Beklagte]. Voraussetzung für das Zustandekommen des Stromlieferungsvertrags und den Beginn der Belieferung ist, dass [die Beklagte] die Bestätigung der Kündigung des bisherigen Stromlieferungsvertrags von Ihrem Vorlieferanten sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginns des Netzbetreibers vorliegen hat.
3.2 Bei Beauftragung bis zum 20. eines Monats erfolgt der Lieferbeginn in der Regel am 1. des übernächsten Monats, soweit die verbindlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel dies zulassen. Sollte Ihr bisheriger Stromlieferungsvertrag eine längere Kündigungsfrist beinhalten, aufgrund derer die Aufnahme des Lieferungsbeginns durch [die Beklagte] im vorgenannten Zeitraum nicht möglich ist, wird Ihr Stromlieferungsvertrag mit [der Beklagten] sowie der Belieferungsbeginn zu dem auf die Beendigung Ihres bisherigen Stromlieferungsvertrags folgenden Tag wirksam.
5.2 Werden die Einrichtungen von Ihnen trotz Aufforderung durch [die Beklagte] nicht abgelesen, kann [die Beklagte] auf Ihre Kosten die Ablesung selbst vornehmen, einen Dritten mit der Ablesung beauftragen, den Verbrauch schätzen oder für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten verwenden, die [die Beklagte] vom Netzbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Zu diesem Zweck müssen Sie [der Beklagten] oder dem Beauftragten den Zutritt zu Ihren Räumen gestatten.
6.4 Fordert [die Beklagte] Sie bei Zahlungsverzug erneut zur Zahlung auf oder lässt den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, kann [die Beklagte] Ihnen die dadurch entstehenden Kosten pauschal berechnen. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach den ergänzenden Bedingungen.
9.2 Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [die Beklagte] und [ihre] Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf."
Darüber hinaus hält der Kläger auch die folgende Klausel in dem von der Beklagten verwendeten Auftragsformular zur Stromlieferung für unwirksam:
"Ich bin einverstanden, dass mich [die Beklagte] auch telefonisch zu [ihren] Produkten und Dienstleistungen sowie weiteren Angeboten, die im Zusammenhang mit Energie (Strom, Gas) stehen, informieren und beraten kann."
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte hinsichtlich der Klausel in Ziffer 3.1 zum Zustandekommen des Vertrages und der Schadensersatzklausel in Ziffer 9.2 Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass diese Klauseln wirksam sind.
Die Klausel in Ziffer 3.1 Satz 1 verstößt nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB***. Soweit sie bestimmt, dass der Stromlieferungsvertrag zustande kommt, sobald die Beklagte das Zustandekommen des Vertrages bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, ergibt die gebotene Zusammenschau mit den in den Ziffern 3.1 und 3.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen weiteren Regelungen, dass die Klausel nur konkretisiert, zu welchem Zeitpunkt der Kunde gemäß § 147 Abs. 2 BGB* den Eingang einer Vertragsannahme der Beklagten unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Soweit in der Klausel außerdem bestimmt ist, dass der Vertrag spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch die Beklagte zustande kommt, ist darin nur ein Hinweis auf die bei Versorgungsverträgen bestehenden Gepflogenheiten des Vertragsschlusses zu sehen, wie sie in § 2 Abs. 2 StromGVV, § 2 Abs. 2 GasGVV, § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV und § 2 Abs. 2 AVBWasserV zum Ausdruck kommen.***** Auch die in Ziffer 9.2 geregelte Haftungsbeschränkung "auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden" ist wirksam. Sie beachtet die sich aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB** ergebenden Anforderungen hinreichend. Bei der Vorhersehbarkeit handelt es sich um einen - gerade auch im Zusammenhang mit Schadensereignissen verwendeten – allgemein gebräuchlichen Begriff. Auch der Begriff des vertragstypischen Schadens ist für einen durchschnittlichen Vertragspartner hinreichend verständlich.
Die übrigen Klauseln hat das Berufungsgericht zu Recht für unwirksam angesehen. Die Klausel in Ziffer 5.2 zum Zutrittsrecht der Beklagten kann ein durchschnittlicher Vertragspartner so verstehen, dass sie der Beklagten auch dann ein Zutrittsrecht zu den Räumen des Kunden gewährt, wenn dieser zuvor nicht benachrichtigt worden ist. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB.** Auch die Klausel in Ziffer 6.4, wonach die Beklagte bei Zahlungsverzug des Kunden bestimmte ihr entstehende Kosten pauschal berechnen kann, ist unwirksam. Sie erweckt den Eindruck, dass die der Beklagten im Verzugsfall zustehende Pauschale in das nicht näher konkretisierte Ermessen der Beklagten gestellt ist, und verstößt damit gegen § 309 Nr. 5 BGB****.
Die von der Beklagten vorformulierte Einwilligung zum Erhalt von Telefonwerbung ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB** unwirksam. Eine solche Erklärung muss hinreichend konkret sein, damit der Kunde erkennen kann, auf welche Werbeinhalte sich die Einwilligung bezieht und wer durch die Einwilligungserklärung zur Werbung ermächtigt wird. Diese Anforderungen erfüllt die vorliegende Klausel nicht, da der Kunde der Klausel nicht entnehmen kann, ob die Beklagte nur Werbung für ihre Produkte und Dienstleistungen machen oder auch Werbeanrufe für Angebote von Drittunternehmen tätigen darf.
*§ 147 BGB: Annahmefrist
(…)
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
**§ 307 BGB: Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(…)
***§ 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; (…)
(…)
****§ 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
(…)
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
(…)
*****§ 2 StromGVV: Vertragsschluss
…
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen
Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. …
Urteil vom 18. Juli 2012 – VIII ZR 337/11
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. November 2010 – 2 – 2 O 21/10
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. Oktober 2011 – 1 U 33/11
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Wirksamkeit von Klauseln in Stromlieferungsverträgen getroffen.
Der Kläger, ein Verbraucherschutz-Dachverband, verlangt von der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, es zu unterlassen, bestimmte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Stromversorgungsverträge mit Endverbrauchern zu verwenden. Er hält die nachfolgend fett gedruckten Bestimmungen für unwirksam.
"3.1 Der Stromlieferungsvertrag kommt zustande, sobald [die Beklagte] Ihnen dies bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch [die Beklagte]. Voraussetzung für das Zustandekommen des Stromlieferungsvertrags und den Beginn der Belieferung ist, dass [die Beklagte] die Bestätigung der Kündigung des bisherigen Stromlieferungsvertrags von Ihrem Vorlieferanten sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginns des Netzbetreibers vorliegen hat.
3.2 Bei Beauftragung bis zum 20. eines Monats erfolgt der Lieferbeginn in der Regel am 1. des übernächsten Monats, soweit die verbindlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel dies zulassen. Sollte Ihr bisheriger Stromlieferungsvertrag eine längere Kündigungsfrist beinhalten, aufgrund derer die Aufnahme des Lieferungsbeginns durch [die Beklagte] im vorgenannten Zeitraum nicht möglich ist, wird Ihr Stromlieferungsvertrag mit [der Beklagten] sowie der Belieferungsbeginn zu dem auf die Beendigung Ihres bisherigen Stromlieferungsvertrags folgenden Tag wirksam.
5.2 Werden die Einrichtungen von Ihnen trotz Aufforderung durch [die Beklagte] nicht abgelesen, kann [die Beklagte] auf Ihre Kosten die Ablesung selbst vornehmen, einen Dritten mit der Ablesung beauftragen, den Verbrauch schätzen oder für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten verwenden, die [die Beklagte] vom Netzbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Zu diesem Zweck müssen Sie [der Beklagten] oder dem Beauftragten den Zutritt zu Ihren Räumen gestatten.
6.4 Fordert [die Beklagte] Sie bei Zahlungsverzug erneut zur Zahlung auf oder lässt den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, kann [die Beklagte] Ihnen die dadurch entstehenden Kosten pauschal berechnen. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach den ergänzenden Bedingungen.
9.2 Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [die Beklagte] und [ihre] Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf."
Darüber hinaus hält der Kläger auch die folgende Klausel in dem von der Beklagten verwendeten Auftragsformular zur Stromlieferung für unwirksam:
"Ich bin einverstanden, dass mich [die Beklagte] auch telefonisch zu [ihren] Produkten und Dienstleistungen sowie weiteren Angeboten, die im Zusammenhang mit Energie (Strom, Gas) stehen, informieren und beraten kann."
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte hinsichtlich der Klausel in Ziffer 3.1 zum Zustandekommen des Vertrages und der Schadensersatzklausel in Ziffer 9.2 Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass diese Klauseln wirksam sind.
Die Klausel in Ziffer 3.1 Satz 1 verstößt nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB***. Soweit sie bestimmt, dass der Stromlieferungsvertrag zustande kommt, sobald die Beklagte das Zustandekommen des Vertrages bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, ergibt die gebotene Zusammenschau mit den in den Ziffern 3.1 und 3.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen weiteren Regelungen, dass die Klausel nur konkretisiert, zu welchem Zeitpunkt der Kunde gemäß § 147 Abs. 2 BGB* den Eingang einer Vertragsannahme der Beklagten unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Soweit in der Klausel außerdem bestimmt ist, dass der Vertrag spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch die Beklagte zustande kommt, ist darin nur ein Hinweis auf die bei Versorgungsverträgen bestehenden Gepflogenheiten des Vertragsschlusses zu sehen, wie sie in § 2 Abs. 2 StromGVV, § 2 Abs. 2 GasGVV, § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV und § 2 Abs. 2 AVBWasserV zum Ausdruck kommen.***** Auch die in Ziffer 9.2 geregelte Haftungsbeschränkung "auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden" ist wirksam. Sie beachtet die sich aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB** ergebenden Anforderungen hinreichend. Bei der Vorhersehbarkeit handelt es sich um einen - gerade auch im Zusammenhang mit Schadensereignissen verwendeten – allgemein gebräuchlichen Begriff. Auch der Begriff des vertragstypischen Schadens ist für einen durchschnittlichen Vertragspartner hinreichend verständlich.
Die übrigen Klauseln hat das Berufungsgericht zu Recht für unwirksam angesehen. Die Klausel in Ziffer 5.2 zum Zutrittsrecht der Beklagten kann ein durchschnittlicher Vertragspartner so verstehen, dass sie der Beklagten auch dann ein Zutrittsrecht zu den Räumen des Kunden gewährt, wenn dieser zuvor nicht benachrichtigt worden ist. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB.** Auch die Klausel in Ziffer 6.4, wonach die Beklagte bei Zahlungsverzug des Kunden bestimmte ihr entstehende Kosten pauschal berechnen kann, ist unwirksam. Sie erweckt den Eindruck, dass die der Beklagten im Verzugsfall zustehende Pauschale in das nicht näher konkretisierte Ermessen der Beklagten gestellt ist, und verstößt damit gegen § 309 Nr. 5 BGB****.
Die von der Beklagten vorformulierte Einwilligung zum Erhalt von Telefonwerbung ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB** unwirksam. Eine solche Erklärung muss hinreichend konkret sein, damit der Kunde erkennen kann, auf welche Werbeinhalte sich die Einwilligung bezieht und wer durch die Einwilligungserklärung zur Werbung ermächtigt wird. Diese Anforderungen erfüllt die vorliegende Klausel nicht, da der Kunde der Klausel nicht entnehmen kann, ob die Beklagte nur Werbung für ihre Produkte und Dienstleistungen machen oder auch Werbeanrufe für Angebote von Drittunternehmen tätigen darf.
*§ 147 BGB: Annahmefrist
(…)
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
**§ 307 BGB: Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(…)
***§ 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; (…)
(…)
****§ 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
(…)
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die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
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76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501
Über Bundesgerichtshof (BGH):
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.
Im Anschluss an die Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 wurde am 1. Oktober 1950 der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingerichtet.
Der Bundesgerichtshof ist – bis auf wenige Ausnahmen – Revisionsgericht. Er hat vor allem die Sicherung der Rechtseinheit durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.
Der Bundesgerichtshof ist in 12 Zivilsenate und fünf Strafsenate mit insgesamt 127 Richterinnen und Richtern aufgegliedert. Hinzu kommen acht Spezialsenate, nämlich die Senate für Landwirtschafts-, Anwalts-, Notar-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, der Kartellsenat und das Dienstgericht des Bundes.
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