Wenn es um die Kleinen großen Ärger gibt
- Pressemitteilung der Firma Generali Deutschland Holding AG, 18.07.2012
Pressemitteilung vom: 18.07.2012 von der Firma Generali Deutschland Holding AG aus Köln
Kurzfassung: Rechtsschutzfälle rund um Kind und Kita – das sollten Eltern wissen Hamburg, 18. Juli 2012 – Kinder sind immer in Bewegung und haben alles Mögliche im Kopf, manchmal eben auch richtigen Unsinn. Doch was passiert eigentlich, wenn dadurch ...
[Generali Deutschland Holding AG - 18.07.2012] Wenn es um die Kleinen großen Ärger gibt
Rechtsschutzfälle rund um Kind und Kita – das sollten Eltern wissen
Hamburg, 18. Juli 2012 – Kinder sind immer in Bewegung und haben alles Mögliche im Kopf, manchmal eben auch richtigen Unsinn. Doch was passiert eigentlich, wenn dadurch jemand oder etwas zu Schaden kommt? Wie laut dürfen Kinder eigentlich spielen? Und was kann ich tun, wenn ich keinen Kita-Platz für mein Kind bekomme? Die Experten der Hamburger Rechtsschutzversicherung Advocard klären auf, worauf sich Eltern einstellen sollten und wie man sich dagegen wehren kann.
Wann muss ich für mein Kind haften?
Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber Kinder bis zur Vollendung ihres 7. Lebensjahres für etwaige Schäden nicht in der Haftung. "Es kommt neben dem Alter des Kindes aber immer auf den Einzelfall an", erklärt Anja-Mareen Decker, Leiterin der Advocard-Rechtsabteilung. Um die Aufsichtspersonen doch in Anspruch nehmen zu können, wird ihnen häufig eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen. Hier ist die Beweisführung schwierig und es kommt daher oft zu Klagen.
Auch die Aufsichtspflicht kann Grenzen haben Das Amtsgericht München wies die Klage eines Autobesitzers ab, der einem Vater die Verletzung seiner Aufsichtspflicht vorwarf. Dessen fünfjährige Tochter durfte den Weg zur Kita mit ihrem eigenen Fahrrad zurücklegen und dabei dem Papa immer etwas vorausfahren. Am Ziel angekommen fiel ihr das Fahrrad um und zerkratzte dabei die Türen eines Autos. Daraufhin verklagte der Fahrzeugbesitzer die Eltern des Kindes auf die Übernahme der Reparaturkosten im vierstelligen Bereich. Das Gericht jedoch lehnte dies mit folgender Begründung ab: Im Einzelfall wäre nicht nur nach Alter, sondern darüber hinaus auch nach Eigenart und Charakter des Kindes sowie der Voraussehbarkeit eines Ereignisses abzuwägen. Das Mädchen habe diesen Weg bereits seit geraumer Zeit schaden- und unfallfrei zurücklegt und das Fahrrad sei nur umgefallen, weil es vor der Kita zu einem Getümmel gekommen war. Dies hätte der Vater jedoch nur verhindern können, wenn er unablässig das Fahrrad seines Kindes hätte greifen können, was ihm jedoch nicht zuzumuten wäre, zumal das Kind zu einem selbstständigen Agieren im Straßenverkehr erzogen werden müsse.
Anders urteilte das Oberlandesgericht Koblenz. In diesem Fall verließen Kinder ihr Kita-Gelände und warfen über einen längeren Zeitraum mit Steinen auf ein in der Nähe abgestelltes Fahrzeug. Der Autobesitzer verklagte daraufhin die Kita auf Schadenersatz und bekam Recht, weil die Erzieherinnen ihrer Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen seien.
Wieviel Kinderlärm ist erlaubt?
Auch Kinderlärm ist häufig ein Streitthema. Vor allem in Städten versuchen Nachbarn oder Anwohner von Spielplätzen oder Kindertagesstätten immer wieder, dagegen auf dem Klageweg vorzugehen. Doch die Gerichte entschieden nahezu ausnahmslos zugunsten der Kinder und damit familienfreundlich.
"Toben und Kinderlärm gehören ganz einfach zur kindlichen Entwicklung und das haben Betroffene in der Regel zu tolerieren", erläutert Anja-Mareen Decker die entsprechende Rechtsauffassung der Gerichte. Denn das allgemeine Kindeswohl steht ganz besonders unter dem Blickwinkel des Toleranzgebotes der Gesellschaft grundsätzlich nicht zur Debatte.
Was kann ich tun, wenn es keinen Kita-Platz gibt?
Um Rechte ganz anderer Art geht es, wenn der gesetzlich verbriefte Anspruch auf einen Kita-Platz durchgesetzt werden soll. Schließlich hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 1996 diesen Rechtsanspruch für Eltern von Kindern ab drei Jahren im Zuge einer familienfreundlicheren Politik festgelegt. Doch die praktische Umsetzung dieses Angebots ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Anja-Mareen Decker: "Generell sollten sich die Eltern erkundigen, welche konkreten Richtlinien für sie gelten.
Dazu gehört auch, dass gewisse Einschränkungen wie die Aufnahme in eine Warteliste oder auch zumutbare Fahrwege in Kauf genommen werden müssen." Erst wenn man "leer" ausgeht, kann gegenüber dem Jugendamt Widerspruch eingelegt und gegebenenfalls später der Klageweg beschritten werden. Weiter verschärft wird die Situation der knappen Kita-Plätze dadurch, dass ab August 2013 der Rechtsanspruch auch für unter 3-jährige Kinder gilt. Da zur Zeit aber noch rund 160.000 Kita-Plätze für die bundesseitige Zusage fehlen, rechnet die Expertin mit einer Zunahme von Klagen.
Kontakt für die Presse:
Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Tel.: +49 40/2373 1279
E-Mail: sonja.frahm@advocard.de
achtung! GmbH (GPRA)
Robert Hoyer
Straßenbahnring 3
20251 Hamburg
Telefon: +49 40/4502 10 640
E-Mail: robert.hoyer@achtung.de
Rechtsschutzfälle rund um Kind und Kita – das sollten Eltern wissen
Hamburg, 18. Juli 2012 – Kinder sind immer in Bewegung und haben alles Mögliche im Kopf, manchmal eben auch richtigen Unsinn. Doch was passiert eigentlich, wenn dadurch jemand oder etwas zu Schaden kommt? Wie laut dürfen Kinder eigentlich spielen? Und was kann ich tun, wenn ich keinen Kita-Platz für mein Kind bekomme? Die Experten der Hamburger Rechtsschutzversicherung Advocard klären auf, worauf sich Eltern einstellen sollten und wie man sich dagegen wehren kann.
Wann muss ich für mein Kind haften?
Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber Kinder bis zur Vollendung ihres 7. Lebensjahres für etwaige Schäden nicht in der Haftung. "Es kommt neben dem Alter des Kindes aber immer auf den Einzelfall an", erklärt Anja-Mareen Decker, Leiterin der Advocard-Rechtsabteilung. Um die Aufsichtspersonen doch in Anspruch nehmen zu können, wird ihnen häufig eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen. Hier ist die Beweisführung schwierig und es kommt daher oft zu Klagen.
Auch die Aufsichtspflicht kann Grenzen haben Das Amtsgericht München wies die Klage eines Autobesitzers ab, der einem Vater die Verletzung seiner Aufsichtspflicht vorwarf. Dessen fünfjährige Tochter durfte den Weg zur Kita mit ihrem eigenen Fahrrad zurücklegen und dabei dem Papa immer etwas vorausfahren. Am Ziel angekommen fiel ihr das Fahrrad um und zerkratzte dabei die Türen eines Autos. Daraufhin verklagte der Fahrzeugbesitzer die Eltern des Kindes auf die Übernahme der Reparaturkosten im vierstelligen Bereich. Das Gericht jedoch lehnte dies mit folgender Begründung ab: Im Einzelfall wäre nicht nur nach Alter, sondern darüber hinaus auch nach Eigenart und Charakter des Kindes sowie der Voraussehbarkeit eines Ereignisses abzuwägen. Das Mädchen habe diesen Weg bereits seit geraumer Zeit schaden- und unfallfrei zurücklegt und das Fahrrad sei nur umgefallen, weil es vor der Kita zu einem Getümmel gekommen war. Dies hätte der Vater jedoch nur verhindern können, wenn er unablässig das Fahrrad seines Kindes hätte greifen können, was ihm jedoch nicht zuzumuten wäre, zumal das Kind zu einem selbstständigen Agieren im Straßenverkehr erzogen werden müsse.
Anders urteilte das Oberlandesgericht Koblenz. In diesem Fall verließen Kinder ihr Kita-Gelände und warfen über einen längeren Zeitraum mit Steinen auf ein in der Nähe abgestelltes Fahrzeug. Der Autobesitzer verklagte daraufhin die Kita auf Schadenersatz und bekam Recht, weil die Erzieherinnen ihrer Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen seien.
Wieviel Kinderlärm ist erlaubt?
Auch Kinderlärm ist häufig ein Streitthema. Vor allem in Städten versuchen Nachbarn oder Anwohner von Spielplätzen oder Kindertagesstätten immer wieder, dagegen auf dem Klageweg vorzugehen. Doch die Gerichte entschieden nahezu ausnahmslos zugunsten der Kinder und damit familienfreundlich.
"Toben und Kinderlärm gehören ganz einfach zur kindlichen Entwicklung und das haben Betroffene in der Regel zu tolerieren", erläutert Anja-Mareen Decker die entsprechende Rechtsauffassung der Gerichte. Denn das allgemeine Kindeswohl steht ganz besonders unter dem Blickwinkel des Toleranzgebotes der Gesellschaft grundsätzlich nicht zur Debatte.
Was kann ich tun, wenn es keinen Kita-Platz gibt?
Um Rechte ganz anderer Art geht es, wenn der gesetzlich verbriefte Anspruch auf einen Kita-Platz durchgesetzt werden soll. Schließlich hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 1996 diesen Rechtsanspruch für Eltern von Kindern ab drei Jahren im Zuge einer familienfreundlicheren Politik festgelegt. Doch die praktische Umsetzung dieses Angebots ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Anja-Mareen Decker: "Generell sollten sich die Eltern erkundigen, welche konkreten Richtlinien für sie gelten.
Dazu gehört auch, dass gewisse Einschränkungen wie die Aufnahme in eine Warteliste oder auch zumutbare Fahrwege in Kauf genommen werden müssen." Erst wenn man "leer" ausgeht, kann gegenüber dem Jugendamt Widerspruch eingelegt und gegebenenfalls später der Klageweg beschritten werden. Weiter verschärft wird die Situation der knappen Kita-Plätze dadurch, dass ab August 2013 der Rechtsanspruch auch für unter 3-jährige Kinder gilt. Da zur Zeit aber noch rund 160.000 Kita-Plätze für die bundesseitige Zusage fehlen, rechnet die Expertin mit einer Zunahme von Klagen.
Kontakt für die Presse:
Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Tel.: +49 40/2373 1279
E-Mail: sonja.frahm@advocard.de
achtung! GmbH (GPRA)
Robert Hoyer
Straßenbahnring 3
20251 Hamburg
Telefon: +49 40/4502 10 640
E-Mail: robert.hoyer@achtung.de
Über Generali Deutschland Holding AG:
Weitere Informationen finden sich auf unserer Homepage
Firmenkontakt:
Kontakt für die Presse:
Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Tel.: +49 40/2373 1279
E-Mail: sonja.frahm@advocard.de
achtung! GmbH (GPRA)
Robert Hoyer
Straßenbahnring 3
20251 Hamburg
Telefon: +49 40/4502 10 640
E-Mail: robert.hoyer@achtung.de
Weitere Informationen finden sich auf unserer Homepage
Firmenkontakt:
Kontakt für die Presse:
Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Tel.: +49 40/2373 1279
E-Mail: sonja.frahm@advocard.de
achtung! GmbH (GPRA)
Robert Hoyer
Straßenbahnring 3
20251 Hamburg
Telefon: +49 40/4502 10 640
E-Mail: robert.hoyer@achtung.de
Die Pressemeldung "Wenn es um die Kleinen großen Ärger gibt" unterliegt dem Urheberrecht der pressrelations GmbH. Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors. Autor der Pressemeldung "Wenn es um die Kleinen großen Ärger gibt" ist Generali Deutschland Holding AG.