30.07.2012 17:50 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Mögliche Nachfrageobliegenheit der Berufsunfähigkeitsversicherung
Mögliche Nachfrageobliegenheit der BerufsunfähigkeitsversicherungKurzfassung: Die Versicherer von Berufsunfähigkeiten sollen nur eine Nachfrageobliegenheit haben, soweit eindeutige und ernsthafte Anhaltspunkte für eine Nachprüfung vorliegen
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 30.07.2012] Die Versicherer von Berufsunfähigkeiten sollen nur eine Nachfrageobliegenheit haben, soweit eindeutige und ernsthafte Anhaltspunkte für eine Nachprüfung vorliegen.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall (Beschl. v. 11.05.2011, Az. IV ZR 148/09) habe die Versicherungsnehmerin eine seit Kindheitstagen bestehende behandlungsbedürftige Neurodermitis angegeben, nicht jedoch eine vor Vertragsabschluss durchgeführte Asthmabehandlung. Dies habe die Versicherungsnehmerin nicht angegeben, da sie eine Verbindung zwischen der Neurodermitis und dem allergischen Asthma gesehen habe. Der Versicherer habe darin einen Grund zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gesehen.
Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass sich für den Versicherer nicht aufdrängt haben müsste, dass die Frage nach ärztlichen Vorbehandlungen und vorherigen Untersuchungen unrichtig beantwortet worden sei, die eine Nachfrageobliegenheit zur Folge gehabt hätte. Vielmehr bestünde eine Obliegenheit zur Nachfrage nur dann, wenn ernsthafte Zweifel und Ansatzpunkte dafür bestünden, dass der Versicherungsnehmer Auskünfte erteilt habe, die nicht richtig oder nicht abschließend sein könnten. Die durch die Versicherungsnehmerin gemachten Angaben seien in dem zu entscheidenden Fall zwar nicht richtig beantwortet worden, haben den Versicherer aber auch nicht zu weiteren Nachfragen veranlassen müssen. Eine Nachfrageobliegenheit bestünde insbesondere auch nicht aufgrund des Umstands, dass aufgrund der angegebenen Neurodermitis möglicherweise in Zusammenhang mit der Neurodermitis bestehende weitere Erkrankungen behandlungsbedürftig seien.
Weiter stellte der Bundesgerichtshof heraus, dass selbst bei Verletzung einer Nachfrageobliegenheit der Versicherer nicht das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verliere. Der Bundesgerichtshof verweist insoweit auf seine bisherige Rechtsprechung.
Lassen Sie sich in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten von einem Anwalt beraten. In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten benötigt der Versicherungsnehmer frühzeitig fachkundige anwaltliche Unterstützung.
Bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden.
http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall (Beschl. v. 11.05.2011, Az. IV ZR 148/09) habe die Versicherungsnehmerin eine seit Kindheitstagen bestehende behandlungsbedürftige Neurodermitis angegeben, nicht jedoch eine vor Vertragsabschluss durchgeführte Asthmabehandlung. Dies habe die Versicherungsnehmerin nicht angegeben, da sie eine Verbindung zwischen der Neurodermitis und dem allergischen Asthma gesehen habe. Der Versicherer habe darin einen Grund zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gesehen.
Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass sich für den Versicherer nicht aufdrängt haben müsste, dass die Frage nach ärztlichen Vorbehandlungen und vorherigen Untersuchungen unrichtig beantwortet worden sei, die eine Nachfrageobliegenheit zur Folge gehabt hätte. Vielmehr bestünde eine Obliegenheit zur Nachfrage nur dann, wenn ernsthafte Zweifel und Ansatzpunkte dafür bestünden, dass der Versicherungsnehmer Auskünfte erteilt habe, die nicht richtig oder nicht abschließend sein könnten. Die durch die Versicherungsnehmerin gemachten Angaben seien in dem zu entscheidenden Fall zwar nicht richtig beantwortet worden, haben den Versicherer aber auch nicht zu weiteren Nachfragen veranlassen müssen. Eine Nachfrageobliegenheit bestünde insbesondere auch nicht aufgrund des Umstands, dass aufgrund der angegebenen Neurodermitis möglicherweise in Zusammenhang mit der Neurodermitis bestehende weitere Erkrankungen behandlungsbedürftig seien.
Weiter stellte der Bundesgerichtshof heraus, dass selbst bei Verletzung einer Nachfrageobliegenheit der Versicherer nicht das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verliere. Der Bundesgerichtshof verweist insoweit auf seine bisherige Rechtsprechung.
Lassen Sie sich in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten von einem Anwalt beraten. In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten benötigt der Versicherungsnehmer frühzeitig fachkundige anwaltliche Unterstützung.
Bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com/
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