Kabinett beschließt Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- Pressemitteilung der Firma Bundesministerium für Gesundheit (BMG), 01.08.2012
Pressemitteilung vom: 01.08.2012 von der Firma Bundesministerium für Gesundheit (BMG) aus Berlin
Kurzfassung: Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen beschlossen. Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr zeigte sich zufrieden: "Der beschlossene ...
[Bundesministerium für Gesundheit (BMG) - 01.08.2012] Kabinett beschließt Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen beschlossen.
Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr zeigte sich zufrieden: "Der beschlossene Gesetzentwurf ist ein richtiger und konsequenter Schritt hin zur Verbesserung der Situation pflegebedürftiger behinderter Menschen, die auf eine kontinuierliche Pflege durch von ihnen im Arbeitgebermodell beschäftigte besondere Pflegekräfte angewiesen sind."
Der Gesetzentwurf knüpft an das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30. Juli 2009 an. Im Jahr 2009 wurde gesetzlich verankert, dass pflegebedürftige behinderte Menschen bei stationärer Krankenhausbehandlung ihre Assistenzpflege weiter in Anspruch nehmen können. Neben dem Anspruch auf Mitaufnahme der Assistenzpflegeperson in die Einrichtung erhalten sie danach für die gesamte Dauer der stationären Krankenhausbehandlung weiterhin das Pflegegeld sowie die Hilfe zur Pflege durch die Sozialhilfe. Damit wird der besonderen Situation behinderter pflegebedürftiger Menschen Rechnung getragen, die neben der medizin-pflegerischen Versorgung weitere Hilfestellungen durch ihre Assistenzpflege benötigen. Der heute beschlossene Gesetzentwurf greift die grundlegende Zielrichtung dieses Gesetzes auf und erstreckt dessen Maßnahmen auch auf die stationäre Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.
Die Regelungen gelten für pflegebedürftige behinderte Menschen, die ihre Pflege durch von ihnen selbst beschäftigte besondere Pflegekräfte nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Arbeitgebermodell sicherstellen.
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin
Telefon: +49 (1888) 441-0
Telefax: +49 (1888) 441-1830
Mail: info@bmg.bund.de
URL: http://www.bmg.bund.de
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen beschlossen.
Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr zeigte sich zufrieden: "Der beschlossene Gesetzentwurf ist ein richtiger und konsequenter Schritt hin zur Verbesserung der Situation pflegebedürftiger behinderter Menschen, die auf eine kontinuierliche Pflege durch von ihnen im Arbeitgebermodell beschäftigte besondere Pflegekräfte angewiesen sind."
Der Gesetzentwurf knüpft an das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30. Juli 2009 an. Im Jahr 2009 wurde gesetzlich verankert, dass pflegebedürftige behinderte Menschen bei stationärer Krankenhausbehandlung ihre Assistenzpflege weiter in Anspruch nehmen können. Neben dem Anspruch auf Mitaufnahme der Assistenzpflegeperson in die Einrichtung erhalten sie danach für die gesamte Dauer der stationären Krankenhausbehandlung weiterhin das Pflegegeld sowie die Hilfe zur Pflege durch die Sozialhilfe. Damit wird der besonderen Situation behinderter pflegebedürftiger Menschen Rechnung getragen, die neben der medizin-pflegerischen Versorgung weitere Hilfestellungen durch ihre Assistenzpflege benötigen. Der heute beschlossene Gesetzentwurf greift die grundlegende Zielrichtung dieses Gesetzes auf und erstreckt dessen Maßnahmen auch auf die stationäre Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.
Die Regelungen gelten für pflegebedürftige behinderte Menschen, die ihre Pflege durch von ihnen selbst beschäftigte besondere Pflegekräfte nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Arbeitgebermodell sicherstellen.
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