Reisemängel: Kakerlaken im Zimmer sind kein Mangel

  • Pressemitteilung der Firma ADAC, 02.08.2012
Pressemitteilung vom: 02.08.2012 von der Firma ADAC aus München

Kurzfassung: ADAC Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln Wenn Bilder in Reisekatalogen oder im Internet mehr versprechen als Hotel, Pool und Strand halten, dann ist die schönste Zeit des Jahres schnell erledigt. Damit Urlauber wissen, wann eine Anzeige ...

[ADAC - 02.08.2012] Reisemängel: Kakerlaken im Zimmer sind kein Mangel


ADAC Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln

Wenn Bilder in Reisekatalogen oder im Internet mehr versprechen als Hotel, Pool und Strand halten, dann ist die schönste Zeit des Jahres schnell erledigt. Damit Urlauber wissen, wann eine Anzeige der Mängel lohnt, hat der ADAC in seiner Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln über 270 Urteile rund um Mängel im Urlaub zusammengestellt.

Wer beispielweise ein Hotel bucht und dann, wegen Überbuchung statt im luxuriösen Doppelzimmer auf einem Tauchboot schlafen muss, kann mit einer 100prozentigen Rückerstattung des Reisepreises rechnen. Auch für verschmutzte Pools oder Strände muss der Veranstalter zahlen. Fällt der Urlaubsflieger zurück in die Heimat aus und Urlauber werden mittels Schiff und Bus nach Hause gebracht, kann der Tagespreis für den Rückreisetag komplett erstattet werden. Gepäckverlust gilt ebenfalls als Mangel. In einem speziellen Fall kamen die Koffer der Reisenden erst einen Tag vor der Rückreise am Urlaubsort an. Das Amtsgericht sprach eine Preisminderung von 40 Prozent zu.

Ein paar Kakerlaken im Hotelzimmer gelten allerdings nicht als Mangel, die müssen Urlauber hinnehmen. Auch für einen Affenbiss gibt es vom Veranstalter kein Geld zurück. Im konkreten Fall wurde ein Urlauber in der Hotelanlage von einem Affen gebissen und forderte 1 700 Euro Schmerzensgeld und einen Teil des Reisepreises. Der Mann hatte, trotz ausdrücklicher Warnungen, eine Banane aus dem Frühstücksraum mitgenommen. Der Affe wollte das Obst und der Urlauber wurde gebissen. Die Klage des Mannes wurde mit dem Hinweis auf das allgemeine Lebensrisiko abgewiesen.

Generell gilt: Wer mit Leistungen des Reiseveranstalters nicht zufrieden ist, muss zuerst an Ort und Stelle Abhilfe verlangen. Dies sollte man sich von der Reiseleitung bestätigen lassen. Außerdem wichtig: Unabhängige Zeugen notieren. Sie sind vor Gericht glaubwürdiger als mitreisende Familienangehörige. Nach Möglichkeit sollten die aufgetretenen Mängel auf Fotos oder Videos festgehalten werden. Nach der Rückkehr sind die Ansprüche innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter geltend zu machen. Wer bummelt, geht leer aus.

Die aktuelle ADAC Tabelle zur Reisepreisminderung, ist ab sofort im Internet unter www.adac.de/Recht_und_Rat/Reiserecht abrufbar.


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Katharina Bauer -2412

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