Bundesverfassungsgericht stützt die Haltung NRWs bei der Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften
- Pressemitteilung der Firma Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, 03.08.2012
Pressemitteilung vom: 03.08.2012 von der Firma Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aus Düsseldorf
Kurzfassung: Finanzminister Norbert Walter-Borjans hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) begrüßt, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag verfassungswidrig ist. ...
[Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - 03.08.2012] Bundesverfassungsgericht stützt die Haltung NRWs bei der Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften
Finanzminister Norbert Walter-Borjans hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) begrüßt, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag verfassungswidrig ist.
"Wir fühlen uns durch das Urteil bestätigt, denn wir haben in NRW bereits Anfang 2011 die Gleichstellung vollzogen" sagte er in Düsseldorf. Unmittelbar nach dem Regierungswechsel 2010 hatte die Landesregierung bereits einen Gesetzentwurf zur rückwirkenden Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Besoldungs- und Versorgungsrecht erarbeitet und in den Landtag eingebracht. Das Gesetz trat am 4. Juni 2011 in Kraft. Die Gleichstellung erfolgte rückwirkend zum 3. Dezember 2003. Zu diesem Zeitpunkt hätte die EU-Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Das Urteil des BVerfG verlangt nun sogar eine Rückwirkung zum Zeitpunkt der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, also zum 1. August 2001, für diejenigen, die ihren Anspruch auf Auszahlung des Familienzuschlags zeitnah geltend gemacht haben. Das Finanzministerium NRW wird umgehend eine Gesetzesinitiative zur Umsetzung dieser Vorgabe erarbeiten.
"Jetzt muss endlich auch die steuerrechtliche Gleichstellung erfolgen. Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind auf das Steuerrecht übertragbar. Die Bundesregierung muss Ihre Blockade gegen die steuerrechtliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften aufgeben und auf unsere Bundesratsinitiative hin reagieren", forderte der Minister.
Der Bundesrat hatte auf erneute Initiative von NRW die Bundesregierung aufgefordert, im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 die Rechtsgrundlagen für eine steuerrechtliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe zu schaffen.
Zurzeit sieht die geltende Rechtslage die steuerrechtliche Gleichstellung noch nicht vor. Das Einkommensteuergesetz lässt lediglich die Zusammenveranlagung von Eheleuten zu. Eingetragene Lebenspartnerschaften mit und ohne Kinder sind demgegenüber wirtschaftlich deutlich schlechter gestellt. Allerdings haben inzwischen mehrere Finanzgerichte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der derzeitigen Gesetzeslage und damit an der Ablehnung der Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartnerinnen und –partner geäußert.
Das Finanzministerium NRW hat sich bereits auf Bund-Länder Ebene für Lösungen in der Praxis eingesetzt. Seit Anfang des Jahres kann auf Antrag von eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern nach einem Einspruch gegen die Ablehnung des Splittingtarifes vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden, soweit es die Abgabenordnung zulässt. Entsprechendes gilt für die Eintragung der Lohnsteuerklassenkombination III/V.
Kontakt:
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Jägerhofstr. 6
40479 Düsseldorf
Deutschland
Telefon: (0211) 4972-0
Telefax: (0211) 4972-2750
URL: http://www.fm.nrw.de
Finanzminister Norbert Walter-Borjans hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) begrüßt, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag verfassungswidrig ist.
"Wir fühlen uns durch das Urteil bestätigt, denn wir haben in NRW bereits Anfang 2011 die Gleichstellung vollzogen" sagte er in Düsseldorf. Unmittelbar nach dem Regierungswechsel 2010 hatte die Landesregierung bereits einen Gesetzentwurf zur rückwirkenden Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Besoldungs- und Versorgungsrecht erarbeitet und in den Landtag eingebracht. Das Gesetz trat am 4. Juni 2011 in Kraft. Die Gleichstellung erfolgte rückwirkend zum 3. Dezember 2003. Zu diesem Zeitpunkt hätte die EU-Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Das Urteil des BVerfG verlangt nun sogar eine Rückwirkung zum Zeitpunkt der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, also zum 1. August 2001, für diejenigen, die ihren Anspruch auf Auszahlung des Familienzuschlags zeitnah geltend gemacht haben. Das Finanzministerium NRW wird umgehend eine Gesetzesinitiative zur Umsetzung dieser Vorgabe erarbeiten.
"Jetzt muss endlich auch die steuerrechtliche Gleichstellung erfolgen. Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind auf das Steuerrecht übertragbar. Die Bundesregierung muss Ihre Blockade gegen die steuerrechtliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften aufgeben und auf unsere Bundesratsinitiative hin reagieren", forderte der Minister.
Der Bundesrat hatte auf erneute Initiative von NRW die Bundesregierung aufgefordert, im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 die Rechtsgrundlagen für eine steuerrechtliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe zu schaffen.
Zurzeit sieht die geltende Rechtslage die steuerrechtliche Gleichstellung noch nicht vor. Das Einkommensteuergesetz lässt lediglich die Zusammenveranlagung von Eheleuten zu. Eingetragene Lebenspartnerschaften mit und ohne Kinder sind demgegenüber wirtschaftlich deutlich schlechter gestellt. Allerdings haben inzwischen mehrere Finanzgerichte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der derzeitigen Gesetzeslage und damit an der Ablehnung der Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartnerinnen und –partner geäußert.
Das Finanzministerium NRW hat sich bereits auf Bund-Länder Ebene für Lösungen in der Praxis eingesetzt. Seit Anfang des Jahres kann auf Antrag von eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern nach einem Einspruch gegen die Ablehnung des Splittingtarifes vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden, soweit es die Abgabenordnung zulässt. Entsprechendes gilt für die Eintragung der Lohnsteuerklassenkombination III/V.
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