OLG Nürnberg: Auslagenklausel der Sparkassen gegenüber Verbrauchern unwirksam

  • Pressemitteilung der Firma SfB, 14.02.2011
Pressemitteilung vom: 14.02.2011 von der Firma SfB aus Spalt

Kurzfassung: Spalt, 14.02.2011. Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg) hat mit Urteil vom 25.01.2011, Aktenzeichen 3 U 1606/10, entschieden, dass die Klausel Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB Sparkassen), die von allen ...

[SfB - 14.02.2011] OLG Nürnberg: Auslagenklausel der Sparkassen gegenüber Verbrauchern unwirksam


Spalt, 14.02.2011. Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg) hat mit Urteil vom 25.01.2011, Aktenzeichen 3 U 1606/10, entschieden, dass die Klausel Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB Sparkassen), die von allen Sparkassen bundesweit identisch verwendet wird, unwirksam ist. Das Urteil hat bundesweite Bedeutung, da die Klausel auch mit inhaltsgleichem Wortlaut von den Genossenschaftsbanken und den Privatbanken verwendet wird. Die Klausel lautet wie folgt:

"Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder in seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)".

Das OLG Nürnberg hat damit ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth in einem Verfahren der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) gegen die beklagte Sparkasse in zweiter Instanz bestätigt. Zur Begründung führt das OLG Nürnberg aus, dass die Klausel es der Sparkasse ermögliche, auch Entgelte für Aufwendungen und Tätigkeiten zu verlangen, die nach den Umständen möglicherweise nicht für erforderlich gehalten werden durften, ohne dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beobachten zu müssen. Damit sei die Klausel mit wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken nicht zu vereinbaren und benachteilige die Bankkundinnen und Bankkunden in unangemessener Weise. Soweit die Sparkasse unter Bezugnahme auf diese Klausel Auslagenersatz im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten verlangt, sei die Klausel ebenfalls unwirksam, da die Klausel diesen Anspruch nicht von einer Auftragserteilung oder einem mutmaßlichen Interesse des Kunden abhängig mache.

"Mit dieser Begründung ist das OLG Nürnberg vollumfänglich der Klagebegründung der Schutzgemeinschaft für Bankkunden gefolgt", teilte Rechtsanwältin Heidrun Jakobs mit, die das Verfahren für die Schutzgemeinschaft über zwei Instanzen geführt hat.
"Die Kreditinstitute sind aufgefordert, es unverzüglich zu unterlassen, ihren Kunden, soweit Verbraucher betroffen sind, Auslagen aufgrund dieser Klausel in Rechnung zu stellen," so Jakobs weiter.

Das OLG Nürnberg hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Das Verfahren wird dort unter Aktenzeichen XI ZR 61/11 geführt.


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Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) vertritt als Verbraucherschutzverein die Interessen der VerbraucherInnen gegen Banken und Finanzdienstleister und ist beim Bundesamt für Justiz in die Liste der klagebefugten Einrichtungen eingetragen. Die SfB verfolgt u.a. verbraucherschutzwidrige Praktiken von Banken und Finanzdienstleistern außergerichtlich und gerichtlich und leistet eine umfangreiche Aufklärungsarbeit der VerbraucherInnen und Verbraucher mit dem Ziel, verbraucherschutzwidrige Praktiken entsprechend den Vorgaben der einschlägigen Europäischen Richtlinien ein und für allemal abzustellen.

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