AGG soll laut BGH auch auf GmbH Geschäftsführer anwendbar sein

AGG soll laut BGH auch auf GmbH Geschäftsführer anwendbar sein
Kurzfassung: Der Kläger, welcher der Auffassung war, dass die Entscheidung über den Abschluss des Arbeitsverhältnisses nur alterstechnische Gründe habe, berief sich auf das Altersdiskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
AGG soll laut BGH auch auf GmbH Geschäftsführer anwendbar sein GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 15.08.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com informieren: Der BGH (BGH 23.4.2012, II ZR 163/10) entschied jetzt erstmals zugunsten eines GmbH Geschäftsführers unter Anwendung des AGG. Kläger war im vorliegenden Fall ein 62jähriger Mann, welcher die Geschäftsführung einer GmbH ausübte. Er stand in einem befristeten Arbeitsverhältnis für fünf Jahre, welches den Ablauf seiner Amtszeit am 31.08.2009 vorsah.

Geschäftsführer einer GmbH, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, sollen in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fallen.

Die im Dienstvertrag festgelegten Bedingungen sollen vorgesehen haben, dass der Kläger spätestens 12 Monate vor Ablauf seiner Amtszeit über eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, bzw. den Abschluss des Arbeitsverhältnisses aufgeklärt werden müsse. Diese Entscheidung habe der Aufsichtsrat einer GmbH zu treffen. Im vorliegenden Sachverhalt soll sich der Aufsichtsrat für den Abschluss des Arbeitsverhältnisses entschieden haben, um die Stelle der Geschäftsführung an einen 42 jährigen Mitbewerber zu vergeben.

Nachdem das LG die Klage abgewiesen hatte, gab ihr das OLG im Wesentlichen statt und sprach dem Kläger einen immateriellen Schaden in Höhe von 36.000EUR statt der geforderten 110.000EUR zu.

Als Grund dafür wurde die Beweisregel des § 22 AGG genannt, nach welcher der Bewerber nur Indizien dafür geben müsse, dass der Abschluss seines Arbeitsverhältnisses alterstechnische Gründe habe. Der Aufsichtsratsvorsitzende der GmbH soll zuvor gegenüber der Presse erklärt haben, dass die Neubesetzung der Stelle mit einem "Umbruch des Gesundheitsmarkts" zu erklären sei, und habe dies als Hauptgrund für die Entscheidung angeführt. Dies war ausreichend, um die Beweislastumkehr nach §22 AGG zu belegen.

Die Kanzlei GRP Rainer LLP bietet Ihnen eine objektive und qualifizierte Beratung an. Es ist ratsam, in einer vergleichbaren Situation Rechtsrat von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt einzuholen, um etwaige Fehler und deren Konsequenzen zu vermeiden. Gerne stellen wir von GRP Rainer Ihnen hierzu einen kompetenten Anwalt an die Seite, der sich mit den Anforderungen bestens auskennt.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com/
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
Erfolgreiche Pressearbeit eBook
Pressearbeit
Eine Pflichtlektüre für mehr Sichtbarkeit durch Pressemitteilungen.
Pressekontakt Herr M Rainer

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland

E-Mail:
Web:
Tel:
0221-2722750
Fax:
Drucken Weiterempfehlen PDF
Schlagworte
Permanentlinks https://www.prmaximus.de/57009

https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "AGG soll laut BGH auch auf GmbH Geschäftsführer anwendbar sein" unterliegt dem Urheberrecht. Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors. Autor der Pressemeldung "AGG soll laut BGH auch auf GmbH Geschäftsführer anwendbar sein" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.