16.08.2012 10:06 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von akademie.de asp GmbH Co. Betriebs- Service KG
Umsatzsteuerbefreit als Kleinunternehmer, aber Umsatzgrenze überschritten: Und nun?
Kurzfassung: Umsatzsteuerbefreit als Kleinunternehmer, aber Umsatzgrenze überschritten: Und nun?Wer nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz pro Jahr macht, gilt als Kleinunternehmer und braucht seinen Kunden keine Umsa ...
[akademie.de asp GmbH Co. Betriebs- Service KG - 16.08.2012] Umsatzsteuerbefreit als Kleinunternehmer, aber Umsatzgrenze überschritten: Und nun?
Wer nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz pro Jahr macht, gilt als Kleinunternehmer und braucht seinen Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Doch was tun, wenn der laufende Umsatz die Kleinunternehmergrenze zu überschreiten 'droht'? Keine Sorge: Eine positive Einnahme-Entwicklung ist ein Anlass zur Freude - und nicht etwa zur Panik.
Viele Gründerinnen und Gründer starten als 'umsatzsteuerliche Kleinunternehmer': Als solche brauchen sie bis zu einem Jahresumsatz (nicht: Gewinn!) bis 17.500 Euro auf ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) auszuweisen bzw. aufzuschlagen. Eine Sonderregelung in 19 Umsatzsteuergesetz erspart ihnen die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und senkt die Preise für Endverbraucher.
Im Gegenzug können sie sich dann allerdings auch nicht die Vorsteuern, also den 'Mehrwertsteuer'-Anteil auf die von ihnen bezahlten Rechnungen, vom Finanzamt zurückholen. Als 'Vorsteuer' wird der 'Mehrwertsteuer'-Anteil bezeichnet, der in den betrieblichen Ausgaben enthalten ist.
Weitere Informationen liefert der Beitrag:
Umsatzsteuerbefreit als Kleinunternehmer, aber Umsatzgrenze überschritten: Und nun? - https://www.akademie.de/wissen/kleinunternehmer-umsatzgrenze
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Wer nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz pro Jahr macht, gilt als Kleinunternehmer und braucht seinen Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Doch was tun, wenn der laufende Umsatz die Kleinunternehmergrenze zu überschreiten 'droht'? Keine Sorge: Eine positive Einnahme-Entwicklung ist ein Anlass zur Freude - und nicht etwa zur Panik.
Viele Gründerinnen und Gründer starten als 'umsatzsteuerliche Kleinunternehmer': Als solche brauchen sie bis zu einem Jahresumsatz (nicht: Gewinn!) bis 17.500 Euro auf ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) auszuweisen bzw. aufzuschlagen. Eine Sonderregelung in 19 Umsatzsteuergesetz erspart ihnen die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und senkt die Preise für Endverbraucher.
Im Gegenzug können sie sich dann allerdings auch nicht die Vorsteuern, also den 'Mehrwertsteuer'-Anteil auf die von ihnen bezahlten Rechnungen, vom Finanzamt zurückholen. Als 'Vorsteuer' wird der 'Mehrwertsteuer'-Anteil bezeichnet, der in den betrieblichen Ausgaben enthalten ist.
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