Kanzlei möchte Namen von Filesharern veröffentlichen: Ein möglicher Fall von Nötigung

Kurzfassung: Kanzlei möchte Namen von Filesharern veröffentlichen: Ein möglicher Fall von NötigungDas Vorhaben einer Abmahnkanzlei, Namen von Filesharern auf einer Website zu veröffentlichen, wertet die Pirat ...
[Piratenpartei Deutschland - 21.08.2012] Kanzlei möchte Namen von Filesharern veröffentlichen: Ein möglicher Fall von Nötigung

Das Vorhaben einer Abmahnkanzlei, Namen von Filesharern auf einer Website zu veröffentlichen, wertet die Piratenpartei Deutschland als Affront gegen das Recht auf Privatsphäre im virtuellen Raum.
Es ist erschütternd, wie eine der Justitia verpflichtete Kanzlei mit den Persönlichkeitsrechten von Menschen umgeht. Auch wirtschaftliche Rechtsansprüche dürfen das Grundgesetz nicht aushebeln, kritisiert Bernd Schlömer, Vorsitzender der Piratenpartei Deutschland.
Verlautbarungen der Kanzlei zufolge wird zahlungssäumigen Gegnern, darunter möglicherweise auch Privatpersonen, mit der Veröffentlichung ihres Namens im Netz gedroht. Es soll sich dabei um circa 150.000 Datensätze handeln.
Das Vorgehen der Kanzlei könnte juristisch als Nötigung aufgefasst werden. Insbesondere Justiziare sollten sich bei ihrem - in unseren Augen falschem - Vorgehen gegen Filesharer an Recht und Gesetz halten, so Schlömer weiter.
Dass sich die Kanzlei möglicherweise der Nötigung beziehungsweise der üblen Nachrede schuldig gemacht hat, vermuten auch Anwälte im Netz. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zunächst lediglich die Anschlussinhaber abgemahnt werden. Diese müssen nicht zwangsläufig selbst die abmahnungsrelevanten Daten heruntergeladen haben.
Laut eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2007 (1 BvR 1625/06), auf das sich auch die Kanzlei bezieht, sind Gegnerlisten im Internet zwar legitim, jedoch nur, wenn es sich dabei um gewerbliche Gegner handelt. Weiterhin betrifft der Beschluss lediglich die Frage, ob die Veröffentlichung von Gegnerlisten durch Rechtsanwälte generell untersagt werden darf. Dies bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass Rechtsanwälte jederzeit und in jedem Fall Gegnerlisten veröffentlichen dürfen. Auch der Medienanwalt Udo Vetter weist in seinem Blog darauf hin, dass ein derartiges Vorgehen gegen private Nutzer sehr wahrscheinlich rechtswidrig ist.

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