23.08.2012 10:53 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Zum Teil kurze Fristen im Arbeitsrecht
Zum Teil kurze Fristen im ArbeitsrechtKurzfassung: Einige aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigen, dass bei arbeitsrechtlichen Fragen oft nur wenig Zeit für eine Reaktion bleibt.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 23.08.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Gericht erklärte zum Beispiel in jüngster Vergangenheit zwar, dass Urlaubsansprüche auch im langjährig ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen, jedoch auch, dass diese Ansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen. In anderen Verfahren stellte das BAG klar, dass die kurze Frist von zwei Monaten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Diskriminierung unbedingt einzuhalten sei.
Nicht nur im Falle der Kündigung, die innerhalb einer Frist von nur drei Wochen nach ihrem Zugang in schriftlicher Form mithilfe einer Kündigungsschutzklage anzufechten ist, müssen Arbeitnehmer vor arbeitsrechtlichen Fristen auf der Hut sein.
Gemäß § 1 BurlG hat ein Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dies soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst dann gelten, wenn er im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig war. Nachdem der EuGH im November letzten Jahres seine Rechtsprechung zum zeitlich unbegrenzten Ansammeln von Urlaubsansprüchen geändert hat, geht das BAG davon aus, dass ein solcher Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt (Urteil vom 7. August 2012 - 9 AZR 353/10).
Eine wesentlich kürzere Frist sieht §15 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vor. Schadensersatzansprüche, die aufgrund einer Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes bestehen, müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Mit Entscheidungen im März (8 AZR 160/11) und Juni (8 AZR 188/11) diesen Jahres wies das BAG Klagen von Bewerbern auf Arbeitsstellen ab, da diese nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt einer Ablehnung erhoben worden waren und bestätigte damit die Wirksamkeit der kurzen Frist, die zuvor auch von europäischer Seite nicht beanstandet wurde.
Diese aktuellen Entscheidungen zeigen, dass die teilweise sehr kurzen Fristen im Arbeitsrecht, die eine entscheidende Bedeutung für die Geltendmachung von Ansprüchen haben, oft nicht eingehalten werden.
Um bestehende Ansprüche auch fristgerecht geltend machen zu können, empfiehlt es sich daher, Ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, der über die Einhaltung von Fristen wacht und Sie anschließend bei der Prozessführung unterstützen und vertreten kann. Häufig werden die Vorschriften des AGG vom Arbeitgeber bei der Ablehnung von Bewerbungen verletzt, so dass Ihnen als Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche zustehen könnten, welche jedoch ein sofortiges Handeln erfordern.
Lassen Sie sich deshalb bei arbeitsrechtlichen Fragen durch einen im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten, der Ihnen bei der fristgerechten Geltendmachung Ihrer Ansprüche und der Vertretung Ihrer Interessen kompetent zur Seite stehen kann.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
Nicht nur im Falle der Kündigung, die innerhalb einer Frist von nur drei Wochen nach ihrem Zugang in schriftlicher Form mithilfe einer Kündigungsschutzklage anzufechten ist, müssen Arbeitnehmer vor arbeitsrechtlichen Fristen auf der Hut sein.
Gemäß § 1 BurlG hat ein Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dies soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst dann gelten, wenn er im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig war. Nachdem der EuGH im November letzten Jahres seine Rechtsprechung zum zeitlich unbegrenzten Ansammeln von Urlaubsansprüchen geändert hat, geht das BAG davon aus, dass ein solcher Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt (Urteil vom 7. August 2012 - 9 AZR 353/10).
Eine wesentlich kürzere Frist sieht §15 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vor. Schadensersatzansprüche, die aufgrund einer Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes bestehen, müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Mit Entscheidungen im März (8 AZR 160/11) und Juni (8 AZR 188/11) diesen Jahres wies das BAG Klagen von Bewerbern auf Arbeitsstellen ab, da diese nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt einer Ablehnung erhoben worden waren und bestätigte damit die Wirksamkeit der kurzen Frist, die zuvor auch von europäischer Seite nicht beanstandet wurde.
Diese aktuellen Entscheidungen zeigen, dass die teilweise sehr kurzen Fristen im Arbeitsrecht, die eine entscheidende Bedeutung für die Geltendmachung von Ansprüchen haben, oft nicht eingehalten werden.
Um bestehende Ansprüche auch fristgerecht geltend machen zu können, empfiehlt es sich daher, Ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, der über die Einhaltung von Fristen wacht und Sie anschließend bei der Prozessführung unterstützen und vertreten kann. Häufig werden die Vorschriften des AGG vom Arbeitgeber bei der Ablehnung von Bewerbungen verletzt, so dass Ihnen als Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche zustehen könnten, welche jedoch ein sofortiges Handeln erfordern.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com/
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