29.08.2012 10:39 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesverfassungsgericht
Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Bundeserziehungsgeld und vom Bundeselterngeld verfassungswidrig
Kurzfassung: Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Bundeserziehungsgeld und vom Bundeselterngeld verfassungswidrigNach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bundeser ...
[Bundesverfassungsgericht - 29.08.2012] Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Bundeserziehungsgeld und vom Bundeselterngeld verfassungswidrig
Nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bundeserziehungsgeldgesetz in der hier maßgeblichen Fassung von 2006 (BErzGG) und dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist die Gewährung von Erziehungs- bzw. Elterngeld an ausländische Staatsangehörige davon abhängig, über welche Art von Aufenthaltstiteln die Betroffenen verfügen ( 1 Abs. 6 BErzGG und 1 Abs. 7 BEEG). Die zum unbefristeten Aufenthalt berechtigende Niederlassungserlaubnis führt immer zur Anspruchsberechtigung. Hingegen sind die Inhaber einer befristeten Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur dann anspruchsberechtigt, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Vom Anspruch auf Erziehungs- oder Elterngeld auch dann grundsätzlich ausgenommen sind allerdings ausländische Staatsangehörige, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist. Für die Inhaber solcher humanitärer Aufenthaltserlaubnisse gilt jedoch eine Rückausnahmeregelung, wonach sie dann einen Anspruch auf Erziehungs- oder Elterngeld haben, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und eines der in 1 Abs. 6 Nr. 3b BErzGG bzw. 1 Abs. 7 Nr. 3b BEEG genannten Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllen, das heißt im Bezugszeitraum entweder im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, Arbeitslosengeld I
beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.
Die Klägerinnen und Kläger des Ausgangsverfahrens verfügten während des streitigen Zeitraums über humanitäre Aufenthaltstitel, waren zur Erwerbstätigkeit berechtigt und erfüllten auch das Aufenthaltserfordernis, nicht jedoch die Voraussetzungen des 1 Abs. 6 Nr. 3b BErzGG bzw. 1 Abs. 7 Nr. 3b BEEG. Ihre auf Gewährung von Erziehungs- bzw. Elterngeld gerichteten Klagen führten zur Vorlage durch das Bundessozialgericht, das die Regelungen in 1 Abs. 6 Nr. 3b BErzGG und 1 Abs. 7 Nr. 3b BEEG für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz hält.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die vorgelegten Vorschriften wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und gegen das Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG für nichtig erklärt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
I. Die vorgelegten Regelungen benachteiligen die betroffenen ausländischen Eltern in verfassungswidriger Weise (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie verwehren Inhabern humanitärer Aufenthaltstitel, die die genannten Merkmale der Arbeitsmarktintegration nicht erfüllen, eine Leistung, die andere Eltern mit identischem Aufenthaltstitel erhalten. Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.
1. Die genannten Voraussetzungen dienen zwar dem grundsätzlich legitimen gesetzgeberischen Ziel, Erziehungs- oder Elterngeld nur jenen ausländischen Staatsangehörigen zu gewähren, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten. Die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland kann hier im Grundsatz eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, soweit der Gesetzgeber mit den Leistungen eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung in Deutschland fördern will, weil dieses Ziel bei Gewährung an Personen, die das Bundesgebiet bald wieder verlassen, verfehlt würde.
2. Die vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungskriterien sind jedoch zur Verwirklichung dieses Ziels ungeeignet, weil sich mit ihnen die Aufenthaltsdauer der Betroffenen nicht vorhersagen lässt. a) Der Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis allein ist kein hinreichendes Indiz für das Fehlen einer dauerhaften Aufenthaltsperspektive. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass sich die formale Art des Aufenthaltstitels allein nicht als Grundlage einer Prognose über die Aufenthaltsdauer eignet. Ein Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen, besteht nicht.
b) Des Weiteren bilden auch die in den vorgelegten Normen genannten Merkmale der Arbeitsmarktintegration keine hinreichende Grundlage für eine Prognose über die zu erwartende Aufenthaltsdauer. Sie haben zwar eine gewisse Aussagekraft bezüglich der Arbeitsmarktintegration der Betroffenen im zeitlichen Umfeld der Geburt ihres Kindes und mögen insoweit als Indiz für eine dauerhafte Bleibeperspektive zu werten sein. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Umkehrschluss, dass denjenigen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive abzusprechen ist. Vielmehr kehren Inhaber humanitärer Aufenthaltserlaubnisse regelmäßig nicht in ihr Herkunftsland
zurück, solange die bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Gründe fortbestehen, ohne dass es dabei auf die Arbeitsmarktintegration ankäme. Des Weiteren ist die Nichterfüllung der genannten Kriterien auch für eine Verlängerung der betroffenen Aufenthaltserlaubnisse nicht von solcher Bedeutung, dass sich daraus eine negative Bleibeprognose ableiten ließe. Denn das Aufenthaltsgesetz macht die Verlängerung des Aufenthalts in Deutschland aus humanitären Gründen nicht zwingend von der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts abhängig.
An einer dauerhaften Bleibeperspektive fehlt es auch nicht deshalb, weil bei Nichterfüllung der beschäftigungsbezogenen Voraussetzungen keine Aussicht auf eine Niederlassungserlaubnis und den damit verbundenen unbefristeten Aufenthalt bestünde. Dass die Kriterien im Zeitraum des potenziellen Erziehungs- und Elterngeldbezugs nicht erfüllt werden, indiziert nicht, dass es auch später nicht zur Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis kommen wird. Für die im Rahmen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis anzustellende Prognose, ob der Betroffene seinen Lebensunterhalt in Zukunft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen kann, sind die in den vorgelegten Normen verwendeten Kriterien nicht geeignet. Zum einen nehmen sie lediglich den kurzen Bezugszeitraum in den Blick und lassen eine Arbeitsmarktintegration in anderen Zeiträumen außer Betracht. Zum zweiten stellen die Voraussetzungen damit auf einen Zeitabschnitt - nämlich die ersten 14 bzw. 24 Lebensmonate des Kindes - ab, in dem sowohl die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als auch die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erforderliche tatsächliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gerade wegen der Geburt des Kindes elternspezifische Schwierigkeiten aufwirft. Dies gilt ebenso für die dritte Alternative, die Inanspruchnahme von Elternzeit, die im Zeitraum nach der Geburt eines Kindes nahezu unerfüllbar ist, sofern nicht bereits vor der Geburt ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, das während des Bezugszeitraums
fortbesteht.
Eine Erwerbstätigkeit bzw. die Arbeitsmarktverfügbarkeit in den ersten Lebensmonaten eines Kindes zu verlangen, steht außerdem im Widerspruch zu dem mit der Gewährung von Eltern- und Erziehungsgeld verfolgten gesetzgeberischen Ziel, Eltern die Möglichkeit zu geben, sich der Betreuung ihrer Kinder in deren ersten Lebensmonaten ohne finanzielle Not selbst zu widmen.
II. Die vorgelegten Regelungen verstoßen überdies gegen das Verbot der geschlechtsbezogenen Benachteiligung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Sie benachteiligen Frauen im Vergleich zu Männern, weil sie den Anspruch auf Erziehungs- oder Elterngeld von arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen abhängig machen, die Frauen schwerer erfüllen können als Männer. So stehen Frauen aufgrund mutterschutzrechtlicher Vorschriften - anders als Männer - in den ersten acht Wochen nach der Geburt eines Kindes dem Arbeitsmarkt aus rechtlichen Gründen nicht zur Verfügung. Zudem ist stillenden Müttern die Ausübung einer Erwerbstätigkeit praktisch nur unter erschwerten Umständen möglich.
Eine Regelung, die weder an das Geschlecht anknüpft noch Merkmale verwendet, die von vornherein nur Frauen oder nur Männer treffen können, die aber Frauen aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände der Mutterschaft gegenüber Männern benachteiligt, unterliegt den strengen Rechtfertigungsanforderungen der geschlechtsbezogenen Benachteiligung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Daran sind somit auch die vorgelegten Regelungen zu messen. Zwar sind sie geschlechtsneutral formuliert; jedoch ist die aus ihnen resultierende Benachteiligung von Frauen eng mit den rechtlichen und biologischen Umständen der Mutterschaft verbunden. Diese Benachteiligung von Frauen lässt sich schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sich mit den genannten Differenzierungsmerkmalen die gesetzgeberische Absicht, die Fälle voraussichtlich langer Aufenthaltsdauer zu erfassen, nicht erreichen lässt (vgl. I.).
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Nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bundeserziehungsgeldgesetz in der hier maßgeblichen Fassung von 2006 (BErzGG) und dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist die Gewährung von Erziehungs- bzw. Elterngeld an ausländische Staatsangehörige davon abhängig, über welche Art von Aufenthaltstiteln die Betroffenen verfügen ( 1 Abs. 6 BErzGG und 1 Abs. 7 BEEG). Die zum unbefristeten Aufenthalt berechtigende Niederlassungserlaubnis führt immer zur Anspruchsberechtigung. Hingegen sind die Inhaber einer befristeten Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur dann anspruchsberechtigt, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Vom Anspruch auf Erziehungs- oder Elterngeld auch dann grundsätzlich ausgenommen sind allerdings ausländische Staatsangehörige, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist. Für die Inhaber solcher humanitärer Aufenthaltserlaubnisse gilt jedoch eine Rückausnahmeregelung, wonach sie dann einen Anspruch auf Erziehungs- oder Elterngeld haben, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und eines der in 1 Abs. 6 Nr. 3b BErzGG bzw. 1 Abs. 7 Nr. 3b BEEG genannten Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllen, das heißt im Bezugszeitraum entweder im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, Arbeitslosengeld I
beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.
Die Klägerinnen und Kläger des Ausgangsverfahrens verfügten während des streitigen Zeitraums über humanitäre Aufenthaltstitel, waren zur Erwerbstätigkeit berechtigt und erfüllten auch das Aufenthaltserfordernis, nicht jedoch die Voraussetzungen des 1 Abs. 6 Nr. 3b BErzGG bzw. 1 Abs. 7 Nr. 3b BEEG. Ihre auf Gewährung von Erziehungs- bzw. Elterngeld gerichteten Klagen führten zur Vorlage durch das Bundessozialgericht, das die Regelungen in 1 Abs. 6 Nr. 3b BErzGG und 1 Abs. 7 Nr. 3b BEEG für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz hält.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die vorgelegten Vorschriften wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und gegen das Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG für nichtig erklärt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
I. Die vorgelegten Regelungen benachteiligen die betroffenen ausländischen Eltern in verfassungswidriger Weise (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie verwehren Inhabern humanitärer Aufenthaltstitel, die die genannten Merkmale der Arbeitsmarktintegration nicht erfüllen, eine Leistung, die andere Eltern mit identischem Aufenthaltstitel erhalten. Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.
1. Die genannten Voraussetzungen dienen zwar dem grundsätzlich legitimen gesetzgeberischen Ziel, Erziehungs- oder Elterngeld nur jenen ausländischen Staatsangehörigen zu gewähren, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten. Die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland kann hier im Grundsatz eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, soweit der Gesetzgeber mit den Leistungen eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung in Deutschland fördern will, weil dieses Ziel bei Gewährung an Personen, die das Bundesgebiet bald wieder verlassen, verfehlt würde.
2. Die vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungskriterien sind jedoch zur Verwirklichung dieses Ziels ungeeignet, weil sich mit ihnen die Aufenthaltsdauer der Betroffenen nicht vorhersagen lässt. a) Der Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis allein ist kein hinreichendes Indiz für das Fehlen einer dauerhaften Aufenthaltsperspektive. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass sich die formale Art des Aufenthaltstitels allein nicht als Grundlage einer Prognose über die Aufenthaltsdauer eignet. Ein Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen, besteht nicht.
b) Des Weiteren bilden auch die in den vorgelegten Normen genannten Merkmale der Arbeitsmarktintegration keine hinreichende Grundlage für eine Prognose über die zu erwartende Aufenthaltsdauer. Sie haben zwar eine gewisse Aussagekraft bezüglich der Arbeitsmarktintegration der Betroffenen im zeitlichen Umfeld der Geburt ihres Kindes und mögen insoweit als Indiz für eine dauerhafte Bleibeperspektive zu werten sein. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Umkehrschluss, dass denjenigen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive abzusprechen ist. Vielmehr kehren Inhaber humanitärer Aufenthaltserlaubnisse regelmäßig nicht in ihr Herkunftsland
zurück, solange die bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Gründe fortbestehen, ohne dass es dabei auf die Arbeitsmarktintegration ankäme. Des Weiteren ist die Nichterfüllung der genannten Kriterien auch für eine Verlängerung der betroffenen Aufenthaltserlaubnisse nicht von solcher Bedeutung, dass sich daraus eine negative Bleibeprognose ableiten ließe. Denn das Aufenthaltsgesetz macht die Verlängerung des Aufenthalts in Deutschland aus humanitären Gründen nicht zwingend von der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts abhängig.
An einer dauerhaften Bleibeperspektive fehlt es auch nicht deshalb, weil bei Nichterfüllung der beschäftigungsbezogenen Voraussetzungen keine Aussicht auf eine Niederlassungserlaubnis und den damit verbundenen unbefristeten Aufenthalt bestünde. Dass die Kriterien im Zeitraum des potenziellen Erziehungs- und Elterngeldbezugs nicht erfüllt werden, indiziert nicht, dass es auch später nicht zur Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis kommen wird. Für die im Rahmen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis anzustellende Prognose, ob der Betroffene seinen Lebensunterhalt in Zukunft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen kann, sind die in den vorgelegten Normen verwendeten Kriterien nicht geeignet. Zum einen nehmen sie lediglich den kurzen Bezugszeitraum in den Blick und lassen eine Arbeitsmarktintegration in anderen Zeiträumen außer Betracht. Zum zweiten stellen die Voraussetzungen damit auf einen Zeitabschnitt - nämlich die ersten 14 bzw. 24 Lebensmonate des Kindes - ab, in dem sowohl die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als auch die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erforderliche tatsächliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gerade wegen der Geburt des Kindes elternspezifische Schwierigkeiten aufwirft. Dies gilt ebenso für die dritte Alternative, die Inanspruchnahme von Elternzeit, die im Zeitraum nach der Geburt eines Kindes nahezu unerfüllbar ist, sofern nicht bereits vor der Geburt ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, das während des Bezugszeitraums
fortbesteht.
Eine Erwerbstätigkeit bzw. die Arbeitsmarktverfügbarkeit in den ersten Lebensmonaten eines Kindes zu verlangen, steht außerdem im Widerspruch zu dem mit der Gewährung von Eltern- und Erziehungsgeld verfolgten gesetzgeberischen Ziel, Eltern die Möglichkeit zu geben, sich der Betreuung ihrer Kinder in deren ersten Lebensmonaten ohne finanzielle Not selbst zu widmen.
II. Die vorgelegten Regelungen verstoßen überdies gegen das Verbot der geschlechtsbezogenen Benachteiligung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Sie benachteiligen Frauen im Vergleich zu Männern, weil sie den Anspruch auf Erziehungs- oder Elterngeld von arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen abhängig machen, die Frauen schwerer erfüllen können als Männer. So stehen Frauen aufgrund mutterschutzrechtlicher Vorschriften - anders als Männer - in den ersten acht Wochen nach der Geburt eines Kindes dem Arbeitsmarkt aus rechtlichen Gründen nicht zur Verfügung. Zudem ist stillenden Müttern die Ausübung einer Erwerbstätigkeit praktisch nur unter erschwerten Umständen möglich.
Eine Regelung, die weder an das Geschlecht anknüpft noch Merkmale verwendet, die von vornherein nur Frauen oder nur Männer treffen können, die aber Frauen aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände der Mutterschaft gegenüber Männern benachteiligt, unterliegt den strengen Rechtfertigungsanforderungen der geschlechtsbezogenen Benachteiligung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Daran sind somit auch die vorgelegten Regelungen zu messen. Zwar sind sie geschlechtsneutral formuliert; jedoch ist die aus ihnen resultierende Benachteiligung von Frauen eng mit den rechtlichen und biologischen Umständen der Mutterschaft verbunden. Diese Benachteiligung von Frauen lässt sich schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sich mit den genannten Differenzierungsmerkmalen die gesetzgeberische Absicht, die Fälle voraussichtlich langer Aufenthaltsdauer zu erfassen, nicht erreichen lässt (vgl. I.).
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