05.09.2012 09:18 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Bundesarbeitsgericht bestätigt kurze Fristen im Arbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht bestätigt kurze Fristen im ArbeitsrechtKurzfassung: In aktuellen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat sich erneut gezeigt, dass im Arbeitsrecht teils sehr kurze Fristen zu beachten sind.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 05.09.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In einem Verfahren stellte das BAG klar, dass die kurze Frist von zwei Monaten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Diskriminierung unbedingt einzuhalten sei. Nicht nur im Falle der Kündigung, die innerhalb einer Frist von nur drei Wochen nach ihrem Zugang in schriftlicher Form mithilfe einer Kündigungsschutzklage anzufechten ist, müssen Arbeitnehmer vor arbeitsrechtlichen Fristen auf der Hut sein.
Das Gericht erklärte in einem anderen Fall in jüngster Vergangenheit zwar, dass Urlaubsansprüche auch im langjährig ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen, jedoch auch, dass diese Ansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen.
Nachdem der EuGH im November letzten Jahres seine Rechtsprechung zum zeitlich unbegrenzten Ansammeln von Urlaubsansprüchen geändert hat, geht das BAG davon aus, dass ein solcher Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt (Urteil vom 7. August 2012 - 9 AZR 353/10). Gemäß § 1 BurlG hat ein Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dies soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst dann gelten, wenn er im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig war.
Mit Entscheidungen im März (8 AZR 160/11) und Juni (8 AZR 188/11) diesen Jahres wies das BAG Klagen von Bewerbern auf Arbeitsstellen ab, da diese nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt einer Ablehnung erhoben worden waren und bestätigte damit die Wirksamkeit der kurzen Frist, die zuvor auch von europäischer Seite nicht beanstandet wurde. Schadensersatzansprüche, die aufgrund einer Diskriminierung im Sinne Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bestehen, müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Dies ist nach §15 Abs. 4 dieses Gesetzes vorgesehen.
Durch die aktuellen Entscheidungen bestätigte sich erneut, dass die teilweise sehr kurzen Fristen im Arbeitsrecht, die eine entscheidende Bedeutung für die Geltendmachung von Ansprüchen haben, oft nicht eingehalten werden.
Häufig werden die Vorschriften des AGG vom Arbeitgeber bei der Ablehnung von Bewerbungen verletzt, so dass Ihnen als Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche zustehen könnten, welche jedoch ein sofortiges Handeln erfordern. Um bestehende Ansprüche auch fristgerecht geltend machen zu können, empfiehlt es sich daher, Ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, der über die Einhaltung von Fristen wacht und Sie anschließend bei der Prozessführung unterstützen und vertreten kann.
Bei arbeitsrechtlichen Fragen kann Sie ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt beraten, der Ihnen bei der fristgerechten Geltendmachung Ihrer Ansprüche und der Vertretung Ihrer Interessen kompetent zur Seite steht.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
Das Gericht erklärte in einem anderen Fall in jüngster Vergangenheit zwar, dass Urlaubsansprüche auch im langjährig ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen, jedoch auch, dass diese Ansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen.
Nachdem der EuGH im November letzten Jahres seine Rechtsprechung zum zeitlich unbegrenzten Ansammeln von Urlaubsansprüchen geändert hat, geht das BAG davon aus, dass ein solcher Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt (Urteil vom 7. August 2012 - 9 AZR 353/10). Gemäß § 1 BurlG hat ein Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dies soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst dann gelten, wenn er im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig war.
Mit Entscheidungen im März (8 AZR 160/11) und Juni (8 AZR 188/11) diesen Jahres wies das BAG Klagen von Bewerbern auf Arbeitsstellen ab, da diese nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt einer Ablehnung erhoben worden waren und bestätigte damit die Wirksamkeit der kurzen Frist, die zuvor auch von europäischer Seite nicht beanstandet wurde. Schadensersatzansprüche, die aufgrund einer Diskriminierung im Sinne Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bestehen, müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Dies ist nach §15 Abs. 4 dieses Gesetzes vorgesehen.
Durch die aktuellen Entscheidungen bestätigte sich erneut, dass die teilweise sehr kurzen Fristen im Arbeitsrecht, die eine entscheidende Bedeutung für die Geltendmachung von Ansprüchen haben, oft nicht eingehalten werden.
Häufig werden die Vorschriften des AGG vom Arbeitgeber bei der Ablehnung von Bewerbungen verletzt, so dass Ihnen als Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche zustehen könnten, welche jedoch ein sofortiges Handeln erfordern. Um bestehende Ansprüche auch fristgerecht geltend machen zu können, empfiehlt es sich daher, Ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, der über die Einhaltung von Fristen wacht und Sie anschließend bei der Prozessführung unterstützen und vertreten kann.
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Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com/
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