Neuer Prozessgewinn für Ciper & Coll., den Anwälten für Medizinrecht bundesweit
Dünndarmperforation nach operativem Verschluß eines Nabelbruchs, LG Neuruppin, Az. 3 O 414/10Kurzfassung: Der Kläger befand sich Anfang 2009 in stationärer Behandlung in der Klinik der Beklagten. Dort kam es intraoperativ zu einer Dünndarmperforation. Auf diese haben die Beklagten nicht adäquat reagiert.
[Ciper & Coll. - 05.09.2012] Landgericht Neuruppin: Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler
Dünndarmperforation nach operativem Verschluß eines Nabelbruchs, LG Neuruppin, Az. 3 O 414/10
Chronologie:
Der Kläger befand sich Anfang 2009 in stationärer Behandlung in der Klinik der Beklagten. Dort kam es intraoperativ zu einer Dünndarmperforation. Auf diese haben die Beklagten nicht adäquat reagiert.
Verfahren:
Das Landgericht Neuruppin hat die Angelegenheit mittels eines viszeralchirurgischen Sachverständigengutachtens würdigen lassen. Der Gutachter kam zum Ergebnis, daß postoperativ zumindest eine weiterführende Diagnostik und Therapie erforderlich gewesen seien. Daraufhin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich vor, wonach der Geschädigte eine Gesamtregulierung im fünfstelligen Eurobereich erhält. Hierauf ließen sich die Parteien ein.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Wenn außergerichtliche Vergleichsbemühungen scheitern, ist der geschädigte Patient gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was soll er auch anderes machen? Auf seinen Anspruch zu verzichten, ist keine Alternative. Oftmals versuchen Versicherer, einen Anspruchsteller als "lästigen Bittsteller" hinzustellen. Das ist aber in der Regel untunlich. Der für die vorliegende Angelegenheit eintrittspflichtige "Kommunale Schadensausgleich" war vorgerichtlich zu einer Regulierung nicht bereit gewesen, so die RechtsanwälteDr. D.C. Ciper LLM und Daniel Mahr LLM.
Dünndarmperforation nach operativem Verschluß eines Nabelbruchs, LG Neuruppin, Az. 3 O 414/10
Chronologie:
Der Kläger befand sich Anfang 2009 in stationärer Behandlung in der Klinik der Beklagten. Dort kam es intraoperativ zu einer Dünndarmperforation. Auf diese haben die Beklagten nicht adäquat reagiert.
Verfahren:
Das Landgericht Neuruppin hat die Angelegenheit mittels eines viszeralchirurgischen Sachverständigengutachtens würdigen lassen. Der Gutachter kam zum Ergebnis, daß postoperativ zumindest eine weiterführende Diagnostik und Therapie erforderlich gewesen seien. Daraufhin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich vor, wonach der Geschädigte eine Gesamtregulierung im fünfstelligen Eurobereich erhält. Hierauf ließen sich die Parteien ein.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Wenn außergerichtliche Vergleichsbemühungen scheitern, ist der geschädigte Patient gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was soll er auch anderes machen? Auf seinen Anspruch zu verzichten, ist keine Alternative. Oftmals versuchen Versicherer, einen Anspruchsteller als "lästigen Bittsteller" hinzustellen. Das ist aber in der Regel untunlich. Der für die vorliegende Angelegenheit eintrittspflichtige "Kommunale Schadensausgleich" war vorgerichtlich zu einer Regulierung nicht bereit gewesen, so die RechtsanwälteDr. D.C. Ciper LLM und Daniel Mahr LLM.
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Ciper & Coll., Herr dirk ciper
schwanenmarkt 14 14, 40213 düsseldorf, Deutschland
Tel.: 0211 556207; www.ciper.de
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