11.09.2012 22:36 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Lebensversicherungskunden werden oft falsch beraten
Lebensversicherungskunden werden oft falsch beratenKurzfassung: Die durch den Tod eines Angehörigen fällig gewordene Versicherungssumme stellt für viele Hinterbliebene nicht selten den letzten finanziellen Anker dar.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 11.09.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das mit dem Abschluss einer Lebensversicherung verfolgte Ziel liegt in der finanziellen Absicherung einer nahestehenden Person. Wenn der Verstorbene allerdings hohe Schulden hinterlässt, kann es passieren, dass der durch die Lebensversicherung Begünstigte die fällige Versicherungssumme nicht erhält. Diese letzte finanzielle Hilfe kann den Angehörigen somit verwehrt bleiben.
Der Bundesgerichtshof hat am 23.10.2003 (AZ: IX ZR 252/01) im Falle einer Überschuldung des Nachlasses entschieden, dass die fällige Versicherungssumme zunächst an den Nachlass und sodann an die in dem Lebensversicherungsvertrag vorgesehene bezugsberechtigte Person ausgezahlt wird. Demnach wird die Versicherungssumme also so behandelt, als entstamme sie aus der Nachlassmasse des Verstorbenen.
Die Leistung der Versicherungssumme an die hinterbliebene Person kann der Insolvenzverwalter demnach anfechten. In diesem Fall werden die Forderungen der Gläubiger des Verstorbenen durch die Versicherungssumme befriedigt. Die nahen Angehörigen, welche durch die Lebensversicherung ursprünglich abgesichert werden sollten, erhalten dann kein Geld.
Oftmals haben die Versicherungsnehmer über viele Jahre hinweg ihr verdientes Geld eingezahlt, um nahen Angehörigen im Todesfall finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Dieses Geld sollte vor dem Zugriff etwaiger Gläubiger geschützt werden.
Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung der Versicherungssumme an die hinterbliebene Person jedoch in einigen Fällen anfechten. Diese schwerwiegende Folge kann verhindert werden, indem der Versicherungsnehmer den Bedachten explizit und unwiderruflich zum Bezugsberechtigten ernennt. Die Versicherungssumme gelangt dann an die Person, welche von Beginn an abgesichert werden sollte.
Ob die Versicherungsnehmer auf die hiermit verbundenen möglichen Rechtsfolgen sowie die Möglichkeit einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung hingewiesen werden, ist unklar. Viele Antragsformulare der Versicherungen sollen lediglich die Möglichkeit vorsehen, dass ein Bezugsberechtigter "widerruflich" eingesetzt wird.
Ein Anwalt kann alle Vorkehrungen zum Schutz Ihres Vermögens treffen und Ihnen bei dem Abschluss sowie bei der Überprüfung von Lebensversicherungsverträgen zur Seite stehen. Es empfiehlt sich daher einen auf dem Gebiet des Versicherungsrechts und Erbrechts erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
http://www.grprainer.com/Erbrecht.html
Der Bundesgerichtshof hat am 23.10.2003 (AZ: IX ZR 252/01) im Falle einer Überschuldung des Nachlasses entschieden, dass die fällige Versicherungssumme zunächst an den Nachlass und sodann an die in dem Lebensversicherungsvertrag vorgesehene bezugsberechtigte Person ausgezahlt wird. Demnach wird die Versicherungssumme also so behandelt, als entstamme sie aus der Nachlassmasse des Verstorbenen.
Die Leistung der Versicherungssumme an die hinterbliebene Person kann der Insolvenzverwalter demnach anfechten. In diesem Fall werden die Forderungen der Gläubiger des Verstorbenen durch die Versicherungssumme befriedigt. Die nahen Angehörigen, welche durch die Lebensversicherung ursprünglich abgesichert werden sollten, erhalten dann kein Geld.
Oftmals haben die Versicherungsnehmer über viele Jahre hinweg ihr verdientes Geld eingezahlt, um nahen Angehörigen im Todesfall finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Dieses Geld sollte vor dem Zugriff etwaiger Gläubiger geschützt werden.
Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung der Versicherungssumme an die hinterbliebene Person jedoch in einigen Fällen anfechten. Diese schwerwiegende Folge kann verhindert werden, indem der Versicherungsnehmer den Bedachten explizit und unwiderruflich zum Bezugsberechtigten ernennt. Die Versicherungssumme gelangt dann an die Person, welche von Beginn an abgesichert werden sollte.
Ob die Versicherungsnehmer auf die hiermit verbundenen möglichen Rechtsfolgen sowie die Möglichkeit einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung hingewiesen werden, ist unklar. Viele Antragsformulare der Versicherungen sollen lediglich die Möglichkeit vorsehen, dass ein Bezugsberechtigter "widerruflich" eingesetzt wird.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com/
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