12.09.2012 19:54 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Teilweise kurze Fristen im Arbeitsrecht durch Bundesarbeitsgericht bestätigt
Teilweise kurze Fristen im Arbeitsrecht durch Bundesarbeitsgericht bestätigtKurzfassung: Im Arbeitsrecht sind teils sehr kurze Fristen zu beachten, wie sich in aktuellen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erneut gezeigt hat.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 12.09.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das BAG erklärte in einem Fall in jüngster Vergangenheit, dass Urlaubsansprüche auch im langjährig ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen. Diese Ansprüche sollen jedoch bereits 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen.
Bereits im November letzten Jahres hatte der EuGH seine Rechtsprechung zum zeitlich unbegrenzten Ansammeln von Urlaubsansprüchen geändert. Anscheinend geht nun auch das BAG davon aus, dass ein solcher Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt (Urteil vom 7. August 2012 - 9 AZR 353/10). Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub besteht gemäß § 1 BurlG. Selbst wenn er im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig war, soll dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten.
Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Diskriminierung sei die kurze Frist von zwei Monaten unbedingt einzuhalten, so das BAG in einem anderen Fall.
Im März (8 AZR 160/11) und Juni (8 AZR 188/11) diesen Jahres wurden durch das BAG Klagen von Bewerbern auf Arbeitsstellen abgewiesen, da diese nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt einer Ablehnung erhoben worden waren. Hierdurch wurde die Wirksamkeit der kurzen Frist bestätigt, welche zuvor auch von europäischer Seite nicht beanstandet wurde. Nach § 15 Abs 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist vorgesehen, dass Schadensersatzansprüche, die aufgrund einer Diskriminierung im Sinne bestehen, innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden müssen.
Arbeitnehmern könnten Schadensersatzansprüche zustehen, wenn die Vorschriften des AGG vom Arbeitgeber bei der Ablehnung von Bewerbungen verletzt werden. Dies erfordert jedoch ein sofortiges Handeln. Daher empfiehlt es sich, Ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um bestehende Ansprüche auch fristgerecht geltend machen zu können. Es ist zu empfehlen einen Anwalt einzuschalten, der über die Einhaltung von Fristen wacht und Sie anschließend bei der Prozessführung unterstützen und vertreten kann.
Kündigungen sollen nach dem Gericht mit einer Kündigungsschutzklage anzufechten sein, jedoch lediglich innerhalb einer Frist von drei Wochen nach ihrem Zugang in schriftlicher Form.
In diesen Urteilen zeigte sich erneut, dass eine Einhaltung der teils sehr kurzen Fristen im Arbeitsrecht, welche für die Geltendmachung von Ansprüchen laufen, oft nicht eingehalten werden.
Ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt kann Sie bei arbeitsrechtlichen Fragen beraten und Ihnen bei der fristgerechten Geltendmachung Ihrer Ansprüche und der Vertretung Ihrer Interessen kompetent zur Seite steht.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
Bereits im November letzten Jahres hatte der EuGH seine Rechtsprechung zum zeitlich unbegrenzten Ansammeln von Urlaubsansprüchen geändert. Anscheinend geht nun auch das BAG davon aus, dass ein solcher Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt (Urteil vom 7. August 2012 - 9 AZR 353/10). Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub besteht gemäß § 1 BurlG. Selbst wenn er im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig war, soll dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten.
Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Diskriminierung sei die kurze Frist von zwei Monaten unbedingt einzuhalten, so das BAG in einem anderen Fall.
Im März (8 AZR 160/11) und Juni (8 AZR 188/11) diesen Jahres wurden durch das BAG Klagen von Bewerbern auf Arbeitsstellen abgewiesen, da diese nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt einer Ablehnung erhoben worden waren. Hierdurch wurde die Wirksamkeit der kurzen Frist bestätigt, welche zuvor auch von europäischer Seite nicht beanstandet wurde. Nach § 15 Abs 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist vorgesehen, dass Schadensersatzansprüche, die aufgrund einer Diskriminierung im Sinne bestehen, innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden müssen.
Arbeitnehmern könnten Schadensersatzansprüche zustehen, wenn die Vorschriften des AGG vom Arbeitgeber bei der Ablehnung von Bewerbungen verletzt werden. Dies erfordert jedoch ein sofortiges Handeln. Daher empfiehlt es sich, Ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um bestehende Ansprüche auch fristgerecht geltend machen zu können. Es ist zu empfehlen einen Anwalt einzuschalten, der über die Einhaltung von Fristen wacht und Sie anschließend bei der Prozessführung unterstützen und vertreten kann.
Kündigungen sollen nach dem Gericht mit einer Kündigungsschutzklage anzufechten sein, jedoch lediglich innerhalb einer Frist von drei Wochen nach ihrem Zugang in schriftlicher Form.
In diesen Urteilen zeigte sich erneut, dass eine Einhaltung der teils sehr kurzen Fristen im Arbeitsrecht, welche für die Geltendmachung von Ansprüchen laufen, oft nicht eingehalten werden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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