13.09.2012 23:52 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2012 (Aktenzeichen: 9 AZR 353/10) haben Arbeitnehmer auch für die Zeit, in welcher ihr Arbeitsverhältnis gesundheitsbedingt ruht, noch einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Urlaubsanspruch soll bei einer langjährigen Krankheit erst 15 Monate nach dem Ablauf des Urlaubsjahres, in welchem er entstanden ist, verfallen.
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Autor der Pressemeldung "Aktuelles Urteil des BAG zu Langzeitkranken" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.