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Postoperative Verkehrssicherungspflichtverletzung nach Koloskopie, LG Düsseldorf, Az. 3 O 367/10Kurzfassung: Landgericht Düsseldorf - Postoperative Verkehrssicherungspflichtverletzung nach Koloskopie, LG Düsseldorf, Az. 3 O 367/10
Chronologie:
Der Kläger begab sich in das Krankenhaus der Beklagten zwecks einer Koloskopie. In der Aufwachphase stürzte er aus dem Bett und zog sich dabei einen Nasenbeinbruch, Platzwunde an Stirn und Lippe, sowie Zahnbruch zu.
Chronologie:
Der Kläger begab sich in das Krankenhaus der Beklagten zwecks einer Koloskopie. In der Aufwachphase stürzte er aus dem Bett und zog sich dabei einen Nasenbeinbruch, Platzwunde an Stirn und Lippe, sowie Zahnbruch zu.
[Ciper & Coll. - 21.09.2012] Landgericht Düsseldorf - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Postoperative Verkehrssicherungspflichtverletzung nach Koloskopie, LG Düsseldorf, Az. 3 O 367/10
Chronologie:
Der Kläger begab sich in das Krankenhaus der Beklagten zwecks einer Koloskopie. In der Aufwachphase stürzte er aus dem Bett und zog sich dabei einen Nasenbeinbruch, Platzwunde an Stirn und Lippe, sowie Zahnbruch zu.
Verfahren:
Das Landgericht Düsseldorf hat den Vorfall fachmedizinisch überprüfen lassen. Der Gutachter, ein Klinikfacharzt, konstatierte im Ergebnis, daß eine "kontinuierliche Überwachung des Aufwachraumes durch entsprechend ausgebildetes Personal hätte vorliegen müssen". Unter dem Einfluß dieser Konstatierung war der Versicherer der Klinik sodann zu einer Regulierung bereit. Die Entschädigungssumme liegt im fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Ein Vorfall wie der vorstehende darf in einem Krankenhaus nicht passieren. Es ist sicherzustellen, daß ein Patient postoperativ so gesichert und überwacht wird, daß Sturzverletzungen vermieden werden. Bedauerlich ist in dem Fall jedenfalls, daß der Betroffene auch noch genötigt war, seine ihm zustehenden Ansprüche mittels gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. Eine rasche vorgerichtliche Regulierung des Versicherers der Klinik wäre nicht nur wünschenswert, sondern zwingend erforderlich gewesen, so der alleinsachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Dirk C. Ciper LLM. Diese Ignoranz lässt sich eigentlich nur damit erklären, daß der Versicherer darauf spekulierte, der Geschädigte würde die Sache auf sich beruhen lassen. Versicherer müssten die Sozietät Ciper & Coll. aus fast 20jähriger Erfahrung zwischenzeitlich gut genug kennen, um zu wissen, daß Mandanten der Kanzlei gerichtliche Inanspruchnahmen nicht scheuen, so wie auch hier. Die Zusatzkosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft.
Postoperative Verkehrssicherungspflichtverletzung nach Koloskopie, LG Düsseldorf, Az. 3 O 367/10
Chronologie:
Der Kläger begab sich in das Krankenhaus der Beklagten zwecks einer Koloskopie. In der Aufwachphase stürzte er aus dem Bett und zog sich dabei einen Nasenbeinbruch, Platzwunde an Stirn und Lippe, sowie Zahnbruch zu.
Verfahren:
Das Landgericht Düsseldorf hat den Vorfall fachmedizinisch überprüfen lassen. Der Gutachter, ein Klinikfacharzt, konstatierte im Ergebnis, daß eine "kontinuierliche Überwachung des Aufwachraumes durch entsprechend ausgebildetes Personal hätte vorliegen müssen". Unter dem Einfluß dieser Konstatierung war der Versicherer der Klinik sodann zu einer Regulierung bereit. Die Entschädigungssumme liegt im fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Ein Vorfall wie der vorstehende darf in einem Krankenhaus nicht passieren. Es ist sicherzustellen, daß ein Patient postoperativ so gesichert und überwacht wird, daß Sturzverletzungen vermieden werden. Bedauerlich ist in dem Fall jedenfalls, daß der Betroffene auch noch genötigt war, seine ihm zustehenden Ansprüche mittels gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. Eine rasche vorgerichtliche Regulierung des Versicherers der Klinik wäre nicht nur wünschenswert, sondern zwingend erforderlich gewesen, so der alleinsachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Dirk C. Ciper LLM. Diese Ignoranz lässt sich eigentlich nur damit erklären, daß der Versicherer darauf spekulierte, der Geschädigte würde die Sache auf sich beruhen lassen. Versicherer müssten die Sozietät Ciper & Coll. aus fast 20jähriger Erfahrung zwischenzeitlich gut genug kennen, um zu wissen, daß Mandanten der Kanzlei gerichtliche Inanspruchnahmen nicht scheuen, so wie auch hier. Die Zusatzkosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft.
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Ciper & Coll., Herr dirk ciper
schwanenmarkt 14 14, 40213 düsseldorf, Deutschland
Tel.: 0211 556207; http://www.ciper.de
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