20.09.2012 08:07 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Bei Insolvenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann eine persönliche Haftung der Gesellschafter bestehen
Bei Insolvenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann eine persönliche Haftung der Gesellschafter bestehenKurzfassung: Die Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung von Forderungen gegen die Gesellschafter während des Insolvenzverfahrens liege allein bei dem Insolvenzverwalter, so der BGH
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 20.09.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat insbesondere die Wirkung, dass die Gesellschaftsgläubiger die persönlich haftenden Gesellschafter nicht mehr belangen können. Umgekehrt können die Gesellschafter nicht mehr länger befreiend die Leistung an die Gläubiger der Gesellschaft bewirken.
Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft eingefordert werden. Mit dem Beschluss vom 12.07.2012 (Aktenzeichen: IX ZR 217/11) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die von einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach ihrer Insolvenzeröffnung gegen einen Gesellschaftsgläubiger erhobene Klage auf Feststellung, diesem gegenüber nicht persönlich für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft zu haften, unzulässig ist.
Darüber hinaus erlangt der Insolvenzverwalter durch das Gesetz die treuhänderische Befugnis über das Vermögen der Gesellschaft. Er ist ebenso dazu ermächtigt, die Forderungen der Gläubiger der Gesellschaft gegen die Gesellschafter geltend zu machen.
Demnach ist die Klage eines Gesellschaftsgläubigers gegen einen Gesellschafter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig. Die Gesellschaftsgläubiger sollen demgegenüber für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Befugnis für die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche gegen die Gesellschafter der GbR verlieren.
Die Karlsruher Richter wiesen darauf hin, dass wenn sich hierauf nun ein Gesellschafter mit einer die Haftung leugnenden Feststellungsklage zur Wehr setzt, auch diese Klage nicht zulässig sei, da die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters sowohl Aktiv- als auch Passivprozesse umfasst.
Über die Risiken und Chancen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts -selbstverständlich auch in der Insolvenz- kann Sie ein auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts erfahrener Rechtsanwalt aufklären.
Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Rechtsanwalt hilft Ihnen außerdem bei der Gründung einer GbR, dem Gesellschaftsvertrag, einem Gesellschafterwechsel sowie bei der Auflösung der Gesellschaft.
Er berät Sie kompetent und umfassend, damit Sie die vielfältigen Möglichkeiten, die eine GbR bietet, zu Ihrem Vorteil nutzen können.
http://www.grprainer.com/BGB-Gesellschaft-GbR.html
Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft eingefordert werden. Mit dem Beschluss vom 12.07.2012 (Aktenzeichen: IX ZR 217/11) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die von einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach ihrer Insolvenzeröffnung gegen einen Gesellschaftsgläubiger erhobene Klage auf Feststellung, diesem gegenüber nicht persönlich für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft zu haften, unzulässig ist.
Darüber hinaus erlangt der Insolvenzverwalter durch das Gesetz die treuhänderische Befugnis über das Vermögen der Gesellschaft. Er ist ebenso dazu ermächtigt, die Forderungen der Gläubiger der Gesellschaft gegen die Gesellschafter geltend zu machen.
Demnach ist die Klage eines Gesellschaftsgläubigers gegen einen Gesellschafter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig. Die Gesellschaftsgläubiger sollen demgegenüber für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Befugnis für die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche gegen die Gesellschafter der GbR verlieren.
Die Karlsruher Richter wiesen darauf hin, dass wenn sich hierauf nun ein Gesellschafter mit einer die Haftung leugnenden Feststellungsklage zur Wehr setzt, auch diese Klage nicht zulässig sei, da die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters sowohl Aktiv- als auch Passivprozesse umfasst.
Über die Risiken und Chancen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts -selbstverständlich auch in der Insolvenz- kann Sie ein auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts erfahrener Rechtsanwalt aufklären.
Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Rechtsanwalt hilft Ihnen außerdem bei der Gründung einer GbR, dem Gesellschaftsvertrag, einem Gesellschafterwechsel sowie bei der Auflösung der Gesellschaft.
Er berät Sie kompetent und umfassend, damit Sie die vielfältigen Möglichkeiten, die eine GbR bietet, zu Ihrem Vorteil nutzen können.
http://www.grprainer.com/BGB-Gesellschaft-GbR.html
Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
03.09.2014 Filmfonds: Happy End im Steuerstreit?
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
Herr M Rainer
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
Permanentlinks
https://www.prmaximus.de/59342GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "Bei Insolvenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann eine persönliche Haftung der Gesellschafter bestehen" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "Bei Insolvenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann eine persönliche Haftung der Gesellschafter bestehen" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.