20.09.2012 08:10 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Bücherverlage dürfen Verbreitung von Bildmaterial nicht verhindern
Bücherverlage dürfen Verbreitung von Bildmaterial nicht verhindernKurzfassung: Ein Fotokünstler, der einem Verlag ausschließliche Rechte an einem Auswahlband mit Lichtbildwerken einräumt, verliert damit nicht in jedem Fall das Recht zur anderweitigen Verwertung einzelner Fotos.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 20.09.2012] http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html Ein Fotokünstler, der einem Verlag ausschließliche Rechte an einem Auswahlband mit Lichtbildwerken einräumt, verliert damit nicht in jedem Fall das Recht zur anderweitigen Verwertung einzelner Fotos.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 21.12.2011 (AZ: 6 U 118/11) entschieden, dass ein Verlag ohne entsprechende anderslautende Vereinbarung eine Verwertung von Bildmaterial nicht verhindern könne, wenn die Verwertung dem Verlag von dem Künstler für ein bestimmtes Buchprojekt übertragen wurde. In welchem Umfang ein Urheber einem anderen Nutzungsrechte einräume, bestimme sich nach dem Inhalt der abgeschlossenen Verträge. Der Verlag habe jedenfalls kein absolutes Verbietungsrecht gegenüber einer vom Fotografen autorisierten Verwertung der Fotos durch Dritte. Bei der Überlassung der Rechte zur Erstellung eines Sammelwerkes, komme es hauptsächlich auf die spezielle Auswahl und Anordnung der Fotografien und Texte an, sodass eine anderweitige Verwendung einzelner Fotografien der Erfüllung des Vertragszwecks nicht entgegenstehe.
Fehle es an einer ausdrücklichen Regelung, sei von einem übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen. Außerdem müsse danach gefragt werden, ob die Einräumung von weiter reichenden Nutzungsrechten zur Erfüllung des Vertragszweckes überhaupt erforderlich sei.
Damit stellt das Oberlandesgericht klar, dass Urheberrechte soweit wie möglich beim Urheber verbleiben sollen, es sei denn, es existiert eine ausdrückliche, abweichende Regelung bezüglich der Übertragung von Nutzungsrechten.
Bei der Prüfung von Urheberrechten sind gewissenhafte Nachforschung und Sorgfalt unerlässlich. Denn im Urheberrecht gibt es - anders als in Patent- und Markensachen - kein öffentliches Register, aus dem sich die Urheberschaft eines Werkes erkennen ließe. Im Urheberrecht besteht daher oftmals die Frage, wer eigentlich Urheber eines Werkes ist.
Sollte es bereits zu einer Urheberrechtsverletzung gekommen sein, unterstützt ein im Urheberrecht tätiger Rechtsanwalt sie bei der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche.
Außerdem bietet sich die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt mit der Sicherung Ihrer Rechte zu beauftragen, um so vor einem Missbrauch von Urheberrechten geschützt zu werden. So sind Sie im Falle eines Rechtsstreites um das Urheberrecht bestens vor Missbrauch ihrer Urheberrechte geschützt und können Ihre Ansprüche gegen etwaige Schädiger zügig durchsetzen.
Um sich nicht versehentlich gegenüber dem Urheber eines Werkes schadenersatzpflichtig zu machen, überprüft ein im Urheberrecht tätiger Rechtsanwalt bereits bestehende Urheberrechte und Lizenzen. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen auch diesbezüglich eine umfassende Rechtsberatung bieten.
http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 21.12.2011 (AZ: 6 U 118/11) entschieden, dass ein Verlag ohne entsprechende anderslautende Vereinbarung eine Verwertung von Bildmaterial nicht verhindern könne, wenn die Verwertung dem Verlag von dem Künstler für ein bestimmtes Buchprojekt übertragen wurde. In welchem Umfang ein Urheber einem anderen Nutzungsrechte einräume, bestimme sich nach dem Inhalt der abgeschlossenen Verträge. Der Verlag habe jedenfalls kein absolutes Verbietungsrecht gegenüber einer vom Fotografen autorisierten Verwertung der Fotos durch Dritte. Bei der Überlassung der Rechte zur Erstellung eines Sammelwerkes, komme es hauptsächlich auf die spezielle Auswahl und Anordnung der Fotografien und Texte an, sodass eine anderweitige Verwendung einzelner Fotografien der Erfüllung des Vertragszwecks nicht entgegenstehe.
Fehle es an einer ausdrücklichen Regelung, sei von einem übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen. Außerdem müsse danach gefragt werden, ob die Einräumung von weiter reichenden Nutzungsrechten zur Erfüllung des Vertragszweckes überhaupt erforderlich sei.
Damit stellt das Oberlandesgericht klar, dass Urheberrechte soweit wie möglich beim Urheber verbleiben sollen, es sei denn, es existiert eine ausdrückliche, abweichende Regelung bezüglich der Übertragung von Nutzungsrechten.
Bei der Prüfung von Urheberrechten sind gewissenhafte Nachforschung und Sorgfalt unerlässlich. Denn im Urheberrecht gibt es - anders als in Patent- und Markensachen - kein öffentliches Register, aus dem sich die Urheberschaft eines Werkes erkennen ließe. Im Urheberrecht besteht daher oftmals die Frage, wer eigentlich Urheber eines Werkes ist.
Sollte es bereits zu einer Urheberrechtsverletzung gekommen sein, unterstützt ein im Urheberrecht tätiger Rechtsanwalt sie bei der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche.
Außerdem bietet sich die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt mit der Sicherung Ihrer Rechte zu beauftragen, um so vor einem Missbrauch von Urheberrechten geschützt zu werden. So sind Sie im Falle eines Rechtsstreites um das Urheberrecht bestens vor Missbrauch ihrer Urheberrechte geschützt und können Ihre Ansprüche gegen etwaige Schädiger zügig durchsetzen.
Um sich nicht versehentlich gegenüber dem Urheber eines Werkes schadenersatzpflichtig zu machen, überprüft ein im Urheberrecht tätiger Rechtsanwalt bereits bestehende Urheberrechte und Lizenzen. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen auch diesbezüglich eine umfassende Rechtsberatung bieten.
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Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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