Bundesgerichtshof Karlsruhe - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler
Querschnittslähmung BWK 8 durch Staphylococcus-aureus-Sepsis, BGH Az. VI ZR 373/11Kurzfassung: Der Kläger begab sich Ende 1997 in stationäre Behandlung eines norddeutschen Krankenhauses. Hier zog er sich eine Staphylokokkeninfektion zu. Nach seiner Entlassung begab er sich in weitere Behandlung bei diversen Ärzten und Kliniken. In einer Rehaklinik verschlechterte sich sein Allgemeinzustand und es traten Lähmungserscheinungen an beiden Beinen auf. Dennoch reagierten die Mediziner nicht. Eine Verlegung in eine neurochirurgische Klinik erfolgte verspätet, da bereits eine vollständige Querschnittslähmung eingetreten war.
[Ciper & Coll. - 29.09.2012] Bundesgerichtshof Karlsruhe - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Querschnittslähmung BWK 8 durch Staphylococcus-aureus-Sepsis, BGH Az. VI ZR 373/11
Chronologie:
Der Kläger begab sich Ende 1997 in stationäre Behandlung eines norddeutschen Krankenhauses. Hier zog er sich eine Staphylokokkeninfektion zu. Nach seiner Entlassung begab er sich in weitere Behandlung bei diversen Ärzten und Kliniken. In einer Rehaklinik verschlechterte sich sein Allgemeinzustand und es traten Lähmungserscheinungen an beiden Beinen auf. Dennoch reagierten die Mediziner nicht. Eine Verlegung in eine neurochirurgische Klinik erfolgte verspätet, da bereits eine vollständige Querschnittslähmung eingetreten war.
Verfahren:
Nachdem das Landgericht Koblenz (Az. 10 O 481/06) die Klage zunächst als unbegründet abgewiesen hatte, gelang es der Sozietät Ciper & Coll. in der Berufungsinstanz nach einer umfangreichen weiteren Beweisaufnahme, und Vorlage von mehreren Privatgutachten, sowie Anhörung von drei Fachmedizinern, dass sowohl die Beklagte zu 1, als auch die Beklagte zu 4 dem Grunde nach verurteilt wurden, an den Kläger Schmerzensgeld zu zahlen. Desweiteren wurde festgestellt dass beide verpflichtet seien, dem Kläger sämtliche materiellen Ansprüche für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung des OLG-Senates zogen die Beklagten zu 1 und 4 mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor das höchste deutsche Gericht, den Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der Arzthaftungssenat des BGH beschloss nach sehr kurzer Beratungszeit der Angelegenheit, die Beschwerden der Beklagten zu 1 und 4 gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Koblenz werden zurückgewiesen....., die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Gesamtansprüche für den Kläger liegen bei zwei bis drei Millionen Euro.
Anmerkungen:
Die Abweisung des Landgerichtes Koblenz in erster Instanz beruhte im wesentlichen auf fachmedizinische Konstatierungen eines betagten und fachfremden Sachverständigen, den der OLG-Senat als unqualifiziert einschätzte. Dieser hatte noch gutachterlich ausgeführt, dass aufgrund der Vorschädigung des Klägers selbst bei einer rechtzeitigen Verlegung der Querschnitt nicht hätte vermieden werden können. In dem Berufungsverfahren wurde diese Ansicht als völlig unzutreffend abqualifiziert. Zudem stellte sich in der Berufungsinstanz heraus, dass der erstinstanzlich befasste Sachverständige in der Klinik der Beklagten zu 1 lange Zeit selber gearbeitet hatte, worauf er zuvor nicht hingewiesen hatte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinem Gutachten um einen entlarvten Fall eines klassischen "Gefälligkeitsgutachtens" handelte. Der vorliegenden Fall zeigt einmal mehr, dass sich Ausdauer und Hartnäckigkeit für Geschädigte auszahlen können. Der Vorfall liegt fast vierzehn Jahre zurück. Seither wartet der Patient auf einen angemessenen Ausgleich für seine erlittenen Gesundheitsschäden.
Besonders ärgerlich in dem vorliegenden Fall empfindet der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, daß die Beklagten zu 1 und 4 trotz der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage tatsächlich noch den Bundesgerichtshof angerufen haben und damit eine weitere zeitliche Verzögerung der dringend notwendigen Regulierung erreichen konnten. Ein aktueller ARD-Beitrag mit dem Titel "Die Neinsager" hat einmal mehr aufgezeigt, mit welchen Mitteln Versicherer oftmals versuchen, Geschädigte "vor die Wand laufen zu lassen". Dieser Zermürbungstaktik kann nur die Politik oder die Rechtsprechung entgegenwirken, indem klare Position zugunsten der Geschädigten ergriffen wird, so Dr. D.C.Ciper LLM weiter.
Querschnittslähmung BWK 8 durch Staphylococcus-aureus-Sepsis, BGH Az. VI ZR 373/11
Chronologie:
Der Kläger begab sich Ende 1997 in stationäre Behandlung eines norddeutschen Krankenhauses. Hier zog er sich eine Staphylokokkeninfektion zu. Nach seiner Entlassung begab er sich in weitere Behandlung bei diversen Ärzten und Kliniken. In einer Rehaklinik verschlechterte sich sein Allgemeinzustand und es traten Lähmungserscheinungen an beiden Beinen auf. Dennoch reagierten die Mediziner nicht. Eine Verlegung in eine neurochirurgische Klinik erfolgte verspätet, da bereits eine vollständige Querschnittslähmung eingetreten war.
Verfahren:
Nachdem das Landgericht Koblenz (Az. 10 O 481/06) die Klage zunächst als unbegründet abgewiesen hatte, gelang es der Sozietät Ciper & Coll. in der Berufungsinstanz nach einer umfangreichen weiteren Beweisaufnahme, und Vorlage von mehreren Privatgutachten, sowie Anhörung von drei Fachmedizinern, dass sowohl die Beklagte zu 1, als auch die Beklagte zu 4 dem Grunde nach verurteilt wurden, an den Kläger Schmerzensgeld zu zahlen. Desweiteren wurde festgestellt dass beide verpflichtet seien, dem Kläger sämtliche materiellen Ansprüche für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung des OLG-Senates zogen die Beklagten zu 1 und 4 mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor das höchste deutsche Gericht, den Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der Arzthaftungssenat des BGH beschloss nach sehr kurzer Beratungszeit der Angelegenheit, die Beschwerden der Beklagten zu 1 und 4 gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Koblenz werden zurückgewiesen....., die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Gesamtansprüche für den Kläger liegen bei zwei bis drei Millionen Euro.
Anmerkungen:
Die Abweisung des Landgerichtes Koblenz in erster Instanz beruhte im wesentlichen auf fachmedizinische Konstatierungen eines betagten und fachfremden Sachverständigen, den der OLG-Senat als unqualifiziert einschätzte. Dieser hatte noch gutachterlich ausgeführt, dass aufgrund der Vorschädigung des Klägers selbst bei einer rechtzeitigen Verlegung der Querschnitt nicht hätte vermieden werden können. In dem Berufungsverfahren wurde diese Ansicht als völlig unzutreffend abqualifiziert. Zudem stellte sich in der Berufungsinstanz heraus, dass der erstinstanzlich befasste Sachverständige in der Klinik der Beklagten zu 1 lange Zeit selber gearbeitet hatte, worauf er zuvor nicht hingewiesen hatte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinem Gutachten um einen entlarvten Fall eines klassischen "Gefälligkeitsgutachtens" handelte. Der vorliegenden Fall zeigt einmal mehr, dass sich Ausdauer und Hartnäckigkeit für Geschädigte auszahlen können. Der Vorfall liegt fast vierzehn Jahre zurück. Seither wartet der Patient auf einen angemessenen Ausgleich für seine erlittenen Gesundheitsschäden.
Besonders ärgerlich in dem vorliegenden Fall empfindet der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, daß die Beklagten zu 1 und 4 trotz der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage tatsächlich noch den Bundesgerichtshof angerufen haben und damit eine weitere zeitliche Verzögerung der dringend notwendigen Regulierung erreichen konnten. Ein aktueller ARD-Beitrag mit dem Titel "Die Neinsager" hat einmal mehr aufgezeigt, mit welchen Mitteln Versicherer oftmals versuchen, Geschädigte "vor die Wand laufen zu lassen". Dieser Zermürbungstaktik kann nur die Politik oder die Rechtsprechung entgegenwirken, indem klare Position zugunsten der Geschädigten ergriffen wird, so Dr. D.C.Ciper LLM weiter.
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Ciper & Coll., Herr dirk ciper
schwanenmarkt 14 14, 40213 düsseldorf, Deutschland
Tel.: 0211 556207; http://www.ciper.de
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