30.09.2012 14:25 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Verbreitung von Bildmaterial kann durch Verlage nicht untersagt werden
Verbreitung von Bildmaterial kann durch Verlage nicht untersagt werdenKurzfassung: Durch die Einräumung von ausschließlichen Rechten zugunsten eines Verlages verliert ein Fotokünstler nicht in jedem Fall das Recht zur anderweitigen Verwertung einzelner Fotos eines Auswahlbandes.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 30.09.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 21.12.2011 (AZ: 6 U 118/11) zugunsten des Künstlers, dass ein Verlag mangels entsprechender anderslautender Vereinbarung eine Verwertung von Bildmaterial nicht verhindern könne, wenn die Verwertung dem Verlag von dem Künstler für ein bestimmtes Buchprojekt übertragen wurde. In welchem Umfang ein Urheber einem anderen Nutzungsrechte einräume, bestimme sich nach dem Inhalt der abgeschlossenen Verträge. Der Verlag könne der vom Fotografen autorisierten Verwertung der Fotos durch Dritte keine Rechte entgegensetzen. Bei der Überlassung der Rechte zur Erstellung eines Sammelwerkes soll es nach Ansicht des Gerichts hauptsächlich auf die spezielle Auswahl und Anordnung der Fotografien und Texte ankommen, sodass eine anderweitige Verwendung einzelner Fotografien der Erfüllung des Vertragszwecks nicht entgegenstehe.
Es sei von einem übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen, wenn es an einer ausdrücklichen Regelung fehle. Außerdem sei zu hinterfragen, ob die Einräumung von weiter reichenden Nutzungsrechten zur Erfüllung des Vertragszweckes überhaupt erforderlich sei.
Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde somit klargestellt, dass Urheberrechte soweit wie möglich beim Urheber verbleiben sollen. Eine Ausnahme solle jedoch dann gelten, wenn eine ausdrückliche, abweichende Regelung bezüglich der Übertragung von Nutzungsrechten existiert.
Sollte es bereits zu einer Urheberrechtsverletzung gekommen sein, sollte ein im Urheberrecht tätiger Rechtsanwalt sie bei der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche unterstützen.
Ein Rechtsanwalt kann Ihnen außerdem bei der Sicherung Ihrer Rechte behilflich sein, um Sie so vor einem Missbrauch von Urheberrechten zu schützen. So können Sie Rechtsstreitigkeiten teilweise vorbeugen und Ihre Urheberrechte bestens vor Missbrauch schützen. Ansprüche gegen etwaige Schädiger können so zügig durchgesetzt werden.
Damit Sie sich nicht versehentlich gegenüber dem Urheber eines Werkes schadenersatzpflichtig machen, sollte ein im Urheberrecht tätiger Rechtsanwalt bereits frühzeitig bestehende Urheberrechte und Lizenzen überprüfen. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen auch diesbezüglich eine umfassende Rechtsberatung bieten.
http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html
Es sei von einem übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen, wenn es an einer ausdrücklichen Regelung fehle. Außerdem sei zu hinterfragen, ob die Einräumung von weiter reichenden Nutzungsrechten zur Erfüllung des Vertragszweckes überhaupt erforderlich sei.
Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde somit klargestellt, dass Urheberrechte soweit wie möglich beim Urheber verbleiben sollen. Eine Ausnahme solle jedoch dann gelten, wenn eine ausdrückliche, abweichende Regelung bezüglich der Übertragung von Nutzungsrechten existiert.
Sollte es bereits zu einer Urheberrechtsverletzung gekommen sein, sollte ein im Urheberrecht tätiger Rechtsanwalt sie bei der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche unterstützen.
Ein Rechtsanwalt kann Ihnen außerdem bei der Sicherung Ihrer Rechte behilflich sein, um Sie so vor einem Missbrauch von Urheberrechten zu schützen. So können Sie Rechtsstreitigkeiten teilweise vorbeugen und Ihre Urheberrechte bestens vor Missbrauch schützen. Ansprüche gegen etwaige Schädiger können so zügig durchgesetzt werden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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