01.10.2012 23:22 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
GRP Rainer LLP
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Der BFH hat festgestellt, dass der Betrieb des Kunden des Arbeitgebers auch bei einem längerfristigen Einsatz des Arbeitnehmers an diesem Ort nicht als regelmäßige Arbeitsstätte zu werten sei. Hingegen sei sie doch als regelmäßige Arbeitsstätte zu klassifizieren, sofern der Arbeitgeber im Betrieb des Kunden über eine eigene Arbeitsstätte verfüge.
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Herr M Rainer
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Autor der Pressemeldung "Keine regelmäßige Arbeitsstätte auch bei längerfristigen Einsatz im Betrieb des Kunden" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.