02.10.2012 17:11 Uhr in Auto & Motorrad von Deutsche Bahn AG
Eisenbahn-Bundesamt erteilt Baugenehmigung für weiteren Abschnitt zum Ostkreuz-Umbau
Kurzfassung: Eisenbahn-Bundesamt erteilt Baugenehmigung für weiteren Abschnitt zum Ostkreuz-UmbauDer Beschluss zum Planfeststellungsabschnitt 2 für den Umbau des Bahnhofs Ostkreuz schafft die Voraussetzungen fü ...
[Deutsche Bahn AG - 02.10.2012] Eisenbahn-Bundesamt erteilt Baugenehmigung für weiteren Abschnitt zum Ostkreuz-Umbau
Der Beschluss zum Planfeststellungsabschnitt 2 für den Umbau des Bahnhofs Ostkreuz schafft die Voraussetzungen für die Erneuerung und Erweiterung der Bahnanlagen entlang der Hauptstraße bis zur Schlichtallee
(Berlin, 2. Oktober 2012) Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 19. September 2012 erteilte das Eisenbahn-Bundesamt die Baugenehmigung für einen weiteren Abschnitt zum Ostkreuz-Umbau. Der Beschluss zum Planfeststellungsabschnitt 2 genehmigt die Erneuerung und Erweiterung der Eisenbahnanlagen entlang der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg.
In diesem Abschnitt werden unter anderem die südlichen Eisenbahnbrücken über die Karlshorster Straße neu gebaut und die Gleisanlagen zwischen der Karlshorster Straße und der Schichtallee erneuert. Dafür wird der bestehende Bahndamm auf der Südseite verbreitert. Der Umbau ist Voraussetzung für die Einrichtung des Richtungsbetriebes auf der S-Bahn am Ostkreuz und für die dreigleisige Wiederherstellung der Fernbahnstrecke Richtung Rummelsburg.
Mit dem Beschluss des Eisenbahn-Bundesamtes wurden umfangreiche Vorkehrungen für den Lärmschutz schon in der Bauphase festgeschrieben. So muss unter anderem vor Baubeginn auf 314 Metern Länge eine zwei Meter hohe Lärmschutzwand auf der Nordseite des Bahndamms an den S-Bahngleisen errichtet werden. Nach Herstellung des Bauwerks zur südlichen Dammerweiterung muss auch dort eine zwei Meter hohe Lärmschutzwand auf 510 Metern Länge gebaut werden.
Diese Wand wird so errichtet, dass sie später noch aufgestockt werden kann. Denn die Festlegung weitergehender Schallschutzmaßnahmen - wie auch ggf. weiterer Maßnahmen zum Schutz vor Erschütterungen - für Zeit nach Inbetriebnahme der umgebauten Bahnanlage ist einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren vorbehalten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz haben diejenigen Betroffenen, die im Anhörungsverfahren Einwände vorgetragen haben, vier Wochen Zeit, gegen den Beschluss zu klagen.
Deutsche Bahn AG
Michael Baufeld
Leiter Kommunikation Großprojekte
Potsdamer Platz 2
10785 Berlin
Deutschland
Telefon: +49 (0) 30 297-62722
Telefax: +49 (0) 30 297-61715
michael.baufeld@deutschebahn.com
Der Beschluss zum Planfeststellungsabschnitt 2 für den Umbau des Bahnhofs Ostkreuz schafft die Voraussetzungen für die Erneuerung und Erweiterung der Bahnanlagen entlang der Hauptstraße bis zur Schlichtallee
(Berlin, 2. Oktober 2012) Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 19. September 2012 erteilte das Eisenbahn-Bundesamt die Baugenehmigung für einen weiteren Abschnitt zum Ostkreuz-Umbau. Der Beschluss zum Planfeststellungsabschnitt 2 genehmigt die Erneuerung und Erweiterung der Eisenbahnanlagen entlang der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg.
In diesem Abschnitt werden unter anderem die südlichen Eisenbahnbrücken über die Karlshorster Straße neu gebaut und die Gleisanlagen zwischen der Karlshorster Straße und der Schichtallee erneuert. Dafür wird der bestehende Bahndamm auf der Südseite verbreitert. Der Umbau ist Voraussetzung für die Einrichtung des Richtungsbetriebes auf der S-Bahn am Ostkreuz und für die dreigleisige Wiederherstellung der Fernbahnstrecke Richtung Rummelsburg.
Mit dem Beschluss des Eisenbahn-Bundesamtes wurden umfangreiche Vorkehrungen für den Lärmschutz schon in der Bauphase festgeschrieben. So muss unter anderem vor Baubeginn auf 314 Metern Länge eine zwei Meter hohe Lärmschutzwand auf der Nordseite des Bahndamms an den S-Bahngleisen errichtet werden. Nach Herstellung des Bauwerks zur südlichen Dammerweiterung muss auch dort eine zwei Meter hohe Lärmschutzwand auf 510 Metern Länge gebaut werden.
Diese Wand wird so errichtet, dass sie später noch aufgestockt werden kann. Denn die Festlegung weitergehender Schallschutzmaßnahmen - wie auch ggf. weiterer Maßnahmen zum Schutz vor Erschütterungen - für Zeit nach Inbetriebnahme der umgebauten Bahnanlage ist einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren vorbehalten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz haben diejenigen Betroffenen, die im Anhörungsverfahren Einwände vorgetragen haben, vier Wochen Zeit, gegen den Beschluss zu klagen.
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