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Pflichtteilsstrafklauseln im Erbrecht
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Eine Pflichtteilsstrafklausel muss dahingehend ausgelegt werden, dass ein entsprechendes ernsthaftes Verlangen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben ausreichen müsse für das Auslösen der Sanktion. Nicht erforderlich sei hingegen die erfolgreiche, gerichtliche Durchsetzung oder die wirksame Ausschlagung des Nacherbes. ... weiter lesen Quelle
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