03.10.2012 21:42 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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Eine Pflichtteilsstrafklausel muss dahingehend ausgelegt werden, dass ein entsprechendes ernsthaftes Verlangen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben ausreichen müsse für das Auslösen der Sanktion. Nicht erforderlich sei hingegen die erfolgreiche, gerichtliche Durchsetzung oder die wirksame Ausschlagung des Nacherbes.
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Autor der Pressemeldung "Pflichtteilsstrafklauseln im Erbrecht" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.