10.10.2012 15:23 Uhr in Gesellschaft & Familie von CDU/CSU-Fraktion

Beschneidung ist im Rahmen des elterlichen Sorgerechts unter Voraussetzungen möglich

Kurzfassung: Beschneidung ist im Rahmen des elterlichen Sorgerechts unter Voraussetzungen möglichGesundheit des Kindes wird durch Bindung an Regeln der ärztlichen Kunst und die davon umfasste effektive Schmerzbe ...
[CDU/CSU-Fraktion - 10.10.2012] Beschneidung ist im Rahmen des elterlichen Sorgerechts unter Voraussetzungen möglich

Gesundheit des Kindes wird durch Bindung an Regeln der ärztlichen Kunst und die davon umfasste effektive Schmerzbehandlung geschützt
Am heutigen Mittwoch wurde im Bundeskabinett der Gesetzesentwurf zur Regelung der Beschneidung von Jungen beschlossen. Dazu erklärt der Integrationsbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Michael Frieser:
"Die vom Bundeskabinett verabschiedete Regelung beseitigt die nach dem Urteil des Landgerichts Köln entstandene rechtliche Unsicherheit, von der sowohl Eltern, Geistliche als auch Ärzte betroffen waren. Der Gesetzentwurf orientiert sich weitgehend an den Überlegungen des Deutschen Ethikrates und bringt die unterschiedlichen Interessen in einen angemessenen Ausgleich. Die Fraktion begrüßt, dass die parlamentarischen Beratungen nun aufgenommen werden können und eine gesetzliche Regelung in naher Zukunft erfolgen kann.
Die religiös motivierte Beschneidung von Jungen hat nicht nur eine lange Tradition, sondern sie dient auch im Kern der Identifikation vieler jüdischer und muslimischer Menschen mit ihrer Religion. Wenn der Ritus rechtlich verboten wäre oder in einer strafrechtlichen Grauzone stattfände, würde dies für hier lebende Juden und Muslime einen tiefen Konflikt zwischen religiösen und weltlichen Gesetzen bedeuten. Außerdem würde zu tief in die Freiheit der Religionsausübung eingreifen. Die Abwägung zwischen dem Recht auf Religionsausübung, der elterlichen Fürsorge und dem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes muss deshalb gesetzlich eingerahmt werden.
Die gesetzliche Regelung wird nicht im Strafgesetzbuch stehen, sondern im Kindschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs im neuen Paragrafen 1631d verankert. Dieser stellt klar, dass Eltern unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des elterlichen Sorgerechts in die Beschneidung ihres Sohnes einwilligen können. Die Gesundheit des Kindes wird durch die Bindung an die Regeln der ärztlichen Kunst und die davon umfasste effektive Schmerzbehandlung geschützt. Eltern müssen den Kindeswillen bei der Entscheidung mit einbeziehen. Die Beschneidung darf nur nach einer vorherigen umfassenden Aufklärung erfolgen.
Sollte im Einzelfall das Kindeswohl zum Beispiel bei gesundheitlichen Risiken gefährdet sein, greift zum Schutz des Kindes eine Ausnahmeregelung."
Hintergrund:
Mit Urteil vom 7. Mai 2012 wertete das Landgericht Köln die auf Wunsch der Eltern aus religiösen Gründen vorgenommene Beschneidung eines vierjährigen Jungen als eine rechtswidrige Körperverletzung. Die Beschneidung entspreche nicht dem Wohl des nicht einwilligungsfähigen Jungen, hieß es in dem Urteil. Es wird von Vertretern verschiedener Religionsgemeinschaften als Angriff auf die Religionsfreiheit kritisiert. Der Deutsche Bundestag forderte die Bundesregierung am 19. Juli 2012 auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist. Heute wurde vom Bundeskabinett der entsprechend beschlossene Gesetzentwurf vorgelegt.

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