11.10.2012 09:23 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Durch die Erbrechtsreform droht für erbrechtliche Ansprüche zum Jahresende die Verjährung
Durch die Erbrechtsreform droht für erbrechtliche Ansprüche zum Jahresende die VerjährungKurzfassung: Aufgrund der Erbrechtsreform aus dem Jahre 2010 wurden die Verjährungsregeln geändert. Im Jahr 2012 könnte diese Reform erstmals bemerkbar werden. Für einige erbrechtliche Ansprüche könnte durch diese Reform zum Jahresende die Verjährung drohen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 11.10.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com informieren: Die Erbrechtsreform, im Zuge derer die dreißigjährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB alte Fassung weggefallen ist, trat am 01.01.2010 in Kraft. Zum 31.12.2012 könnte nun ein Großteil erbrechtlicher Ansprüche verjähren, denn seit dem 01.01.2010 fallen erbrechtliche Ansprüche unter die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Diese verkürzte Verjährungsfrist gilt insbesondere bei Vermächtnissen.
Verschont von der verkürzten Frist bleiben lediglich die in § 197 Abs. 1 Ziff. 1 BGB neue Fassung aufgezählten Ansprüche, da für diese auch nach der Erbrechtsreform weiterhin die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt. Eine Einzelfallentscheidung ist notwendig um zu überprüfen, ob die jeweiligen Ansprüche von dieser Ausnahme erfasst sind. Es wird empfohlen, im Zweifelsfall Ansprüche noch vor Ablauf des Jahres 2012 von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen um sicherstellen zu lassen, dass durch die Gesetzesänderung im Einzelfall keine Nachteile entstehen.
Da die Neuerungen, die im Zuge der Erbrechtsreform eingetreten sind, nicht nur für Erbfälle ab dem 01.01.2010 gelten, sondern mit Übergangsregelungen im Regelfall auch für Erbfälle aus den vorherigen Jahren betroffen sein können, droht die Verjährung für eine Vielzahl von älteren Erbschaftsansprüchen zum 31.12.2012.
Im Zuge der Reform wurde zudem die Frist für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs reformiert, denn die dreijährige Frist beginnt hierfür nicht mehr ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Berechtigten vom Tode des Erblassers und dem Inhalt des Testaments, sondern der Zeitpunkt wird nun auf das Ende des jeweiligen Jahres hinausgeschoben.
Im Hinblick auf die neuen Verjährungsfristen ist bei der Geltendmachung von Erbansprüchen mithin besonders auf die regelmäßig kürzere Verjährung der entsprechenden Ansprüche zu achten. Wenn sich die Gegenseite auf die Verjährung eines erbrechtlichen Anspruchs berufen sollte, kann dieser nicht mehr durchgesetzt werden. Um Nachteile zu verhindern, sollte bei Zweifeln bezüglich der Verjährung der Ansprüche ein im Erbrecht versierter Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.
http://www.grprainer.com/Erbrecht.html
Verschont von der verkürzten Frist bleiben lediglich die in § 197 Abs. 1 Ziff. 1 BGB neue Fassung aufgezählten Ansprüche, da für diese auch nach der Erbrechtsreform weiterhin die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt. Eine Einzelfallentscheidung ist notwendig um zu überprüfen, ob die jeweiligen Ansprüche von dieser Ausnahme erfasst sind. Es wird empfohlen, im Zweifelsfall Ansprüche noch vor Ablauf des Jahres 2012 von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen um sicherstellen zu lassen, dass durch die Gesetzesänderung im Einzelfall keine Nachteile entstehen.
Da die Neuerungen, die im Zuge der Erbrechtsreform eingetreten sind, nicht nur für Erbfälle ab dem 01.01.2010 gelten, sondern mit Übergangsregelungen im Regelfall auch für Erbfälle aus den vorherigen Jahren betroffen sein können, droht die Verjährung für eine Vielzahl von älteren Erbschaftsansprüchen zum 31.12.2012.
Im Zuge der Reform wurde zudem die Frist für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs reformiert, denn die dreijährige Frist beginnt hierfür nicht mehr ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Berechtigten vom Tode des Erblassers und dem Inhalt des Testaments, sondern der Zeitpunkt wird nun auf das Ende des jeweiligen Jahres hinausgeschoben.
Im Hinblick auf die neuen Verjährungsfristen ist bei der Geltendmachung von Erbansprüchen mithin besonders auf die regelmäßig kürzere Verjährung der entsprechenden Ansprüche zu achten. Wenn sich die Gegenseite auf die Verjährung eines erbrechtlichen Anspruchs berufen sollte, kann dieser nicht mehr durchgesetzt werden. Um Nachteile zu verhindern, sollte bei Zweifeln bezüglich der Verjährung der Ansprüche ein im Erbrecht versierter Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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