11.10.2012 22:54 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
GRP Rainer LLP
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Nach dem BFH soll der Betrieb des Kunden des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte zu klassifizieren sein, sofern der Arbeitgeber im Betrieb des Kunden über eine eigene Arbeitsstätte verfüge.
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Herr M Rainer
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Autor der Pressemeldung "BFH entscheidet über Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.