12.10.2012 16:03 Uhr in Gesellschaft & Familie von Generali Versicherung AG
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Aufklärungsdefizite in Unternehmen:
Kurzfassung: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - Aufklärungsdefizite in Unternehmen: Opfer wissen oftmals nicht über ihre Rechte BescheidHamburg, 12. Oktober 2012 - Eine anrüchige Bemerkung, ein Klaps auf d ...
[Generali Versicherung AG - 12.10.2012] Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - Aufklärungsdefizite in Unternehmen: Opfer wissen oftmals nicht über ihre Rechte Bescheid
Hamburg, 12. Oktober 2012 - Eine anrüchige Bemerkung, ein Klaps auf den Po oder die Vorlage von Fotos mit sexuellen Inhalten - jede dieser Handlungen fällt unter die Begrifflichkeit der sexuellen Belästigung. Viele Frauen haben eine derartige Situation schon im Beruf erlebt. Das Problem: Die Opfer wissen oftmals nicht damit umzugehen. Die Experten der Hamburger Rechtsschutzversicherung Advocard klären auf, wann es sich um sexuelle Belästigung handelt und wie Betroffene in einer solchen Situation vorgehen können.
Grenzüberschreitung: Wenn es nicht bei einem Blick bleibt Doch wo fängt sexuelle Belästigung an? "Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liegt eine (sexuelle) Belästigung vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die in Zusammenhang mit einem der Diskriminierungsmerkmale stehen, die Würde einer Person verletzen und eine Atmosphäre schaffen, die von Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigung oder Beleidigungen gekennzeichnet ist", erklärt Anja-Mareen Decker, Leiterin der Advocard-Rechtsabteilung. Wer die allgemein übliche, minimale körperliche Distanz nicht wahrt, sondern die Betroffenen gezielt unnötig und wiederholt unerwünscht berührt, begeht eine sexuelle Belästigung.
Rechte des Arbeitnehmers
Auf der Opferseite herrscht große Unsicherheit: Zum einen handelt es sich um ein unangenehmes Thema, das niemand ansprechen möchte. Zum anderen wissen viele nicht, welche Möglichkeiten und Rechte sie haben. So wurde bereits 1994 das Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (BeschSchG) eingeführt. Trotz der Bestimmungen zur Informationspflicht des Arbeitgebers war das Gesetz acht Jahre nach Einführung nur 65 Prozent der im Unternehmen verantwortlichen Personen bekannt. 2006 trat das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" in Kraft, das sich mit der Definition sexueller Belästigung in Umsetzung europäischer Vorgaben neu befasst und die Schadensersatzansprüche Betroffener wirksamer ausgestaltet.
Was tun, wenn ich zum Opfer werde?
Wichtig ist, dass man sich sofort Hilfe sucht und den Vorfall nicht ‚unter den Tisch fallen lässt. Häufig haben Unternehmen Beschwerdestellen eingerichtet, an die sich die Opfer wenden können. Im Zweifel ist sicherlich auch der Betriebsrat eine mögliche Anlaufstelle. Der Arbeitgeber muss die Beschwerde prüfen und durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Belästigung unterbinden. "Durch klare Gesetzesdefinitionen sollen die Opfer in ihrer schwierigen Situation unterstützt und für eine Gegenwehr gestärkt werden", erklärt Anja-Mareen Decker.
Kommt seitens des Arbeitgebers nicht die gewünschte Unterstützung, gibt es weitere Ansprechpartner, die bei Bedarf Hilfe anbieten:
Gleichstellungsbeauftragte oder der Betriebs- und Personalrat sowie externe Beratungsstellen. Auch das Internet bietet entsprechende Informationsmöglichkeiten. So finden Betroffene nützliche Empfehlungen etwa auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Außerdem gilt: Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Arbeitgeber darüber hinaus zum Schadensersatz verpflichtet.
"Viele Opfer denken, mit ihren Problemen allein zu sein, und gerade in diesen Fällen ist es wichtig, beispielsweise durch Beratungseinrichtungen das Gegenteil zu erfahren", so die Advocard-Expertin. Sollte es keinen anderen Ausweg geben, ist auch der juristische Weg eine Möglichkeit.
Kontakt für die Presse:
Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Marketing / Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Besenbinderhof 43
20097 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 2373-1279
E-Mail: sonja.frahm@advocard.de
achtung! GmbH (GPRA)
Robert Hoyer
Straßenbahnring 3
20251 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 4502 10 640
E-Mail: robert.hoyer@achtung.de
Hamburg, 12. Oktober 2012 - Eine anrüchige Bemerkung, ein Klaps auf den Po oder die Vorlage von Fotos mit sexuellen Inhalten - jede dieser Handlungen fällt unter die Begrifflichkeit der sexuellen Belästigung. Viele Frauen haben eine derartige Situation schon im Beruf erlebt. Das Problem: Die Opfer wissen oftmals nicht damit umzugehen. Die Experten der Hamburger Rechtsschutzversicherung Advocard klären auf, wann es sich um sexuelle Belästigung handelt und wie Betroffene in einer solchen Situation vorgehen können.
Grenzüberschreitung: Wenn es nicht bei einem Blick bleibt Doch wo fängt sexuelle Belästigung an? "Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liegt eine (sexuelle) Belästigung vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die in Zusammenhang mit einem der Diskriminierungsmerkmale stehen, die Würde einer Person verletzen und eine Atmosphäre schaffen, die von Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigung oder Beleidigungen gekennzeichnet ist", erklärt Anja-Mareen Decker, Leiterin der Advocard-Rechtsabteilung. Wer die allgemein übliche, minimale körperliche Distanz nicht wahrt, sondern die Betroffenen gezielt unnötig und wiederholt unerwünscht berührt, begeht eine sexuelle Belästigung.
Rechte des Arbeitnehmers
Auf der Opferseite herrscht große Unsicherheit: Zum einen handelt es sich um ein unangenehmes Thema, das niemand ansprechen möchte. Zum anderen wissen viele nicht, welche Möglichkeiten und Rechte sie haben. So wurde bereits 1994 das Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (BeschSchG) eingeführt. Trotz der Bestimmungen zur Informationspflicht des Arbeitgebers war das Gesetz acht Jahre nach Einführung nur 65 Prozent der im Unternehmen verantwortlichen Personen bekannt. 2006 trat das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" in Kraft, das sich mit der Definition sexueller Belästigung in Umsetzung europäischer Vorgaben neu befasst und die Schadensersatzansprüche Betroffener wirksamer ausgestaltet.
Was tun, wenn ich zum Opfer werde?
Wichtig ist, dass man sich sofort Hilfe sucht und den Vorfall nicht ‚unter den Tisch fallen lässt. Häufig haben Unternehmen Beschwerdestellen eingerichtet, an die sich die Opfer wenden können. Im Zweifel ist sicherlich auch der Betriebsrat eine mögliche Anlaufstelle. Der Arbeitgeber muss die Beschwerde prüfen und durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Belästigung unterbinden. "Durch klare Gesetzesdefinitionen sollen die Opfer in ihrer schwierigen Situation unterstützt und für eine Gegenwehr gestärkt werden", erklärt Anja-Mareen Decker.
Kommt seitens des Arbeitgebers nicht die gewünschte Unterstützung, gibt es weitere Ansprechpartner, die bei Bedarf Hilfe anbieten:
Gleichstellungsbeauftragte oder der Betriebs- und Personalrat sowie externe Beratungsstellen. Auch das Internet bietet entsprechende Informationsmöglichkeiten. So finden Betroffene nützliche Empfehlungen etwa auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Außerdem gilt: Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Arbeitgeber darüber hinaus zum Schadensersatz verpflichtet.
"Viele Opfer denken, mit ihren Problemen allein zu sein, und gerade in diesen Fällen ist es wichtig, beispielsweise durch Beratungseinrichtungen das Gegenteil zu erfahren", so die Advocard-Expertin. Sollte es keinen anderen Ausweg geben, ist auch der juristische Weg eine Möglichkeit.
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