Einmaliger Prozesserfolg für Ciper & Coll. in Gutachterprozess gemäß § 839a BGB
In Rechtsliteratur viel beachteter Prozesserfolg für Ciper & Coll. am Landgericht Frankfurt am MainKurzfassung: Der Kläger erlitt im Jahre 2004 anlässlich einer MRT-Untersuchung (Röhre) eine Schädigung des Herzens und mußte sich zwischenzeitlich einer Herztransplantation unterziehen. Hintergrund dieser Schädigung war, daß das medizinische Personal der Gemeinschaftspraxis versehentlich nicht beachtete, daß der Kläger einen Herzschrittmacher trug, was dieser auch im Fragebogen so angegeben hatte. Anlässlich der Untersuchung war es daraufhin zu einem Ausfall des ICD-Gerätes gekommen, der Kläger mußte sodann mittels Rettungswagen in eine Klinik verbracht werden.
[Ciper & Coll. - 15.10.2012] In Rechtsliteratur viel beachteter Prozesserfolg für Ciper & Coll. am Landgericht Frankfurt am Main: Die renommierte Kanzlei gewinnt einen Gutachterprozess gemäß § 839a BGB gegen gerichtlichen Sachverständigen.
Landgericht Frankfurt am Main - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Gutachterhaftung gemäß § 839 a BGB wegen grob fehlerhafter Begutachtung in einem Arzthaftungsprozess, LG Frankfurt/M., Az. 2/04 O 55/12
Chronologie:
Der Kläger erlitt im Jahre 2004 anlässlich einer MRT-Untersuchung (Röhre) eine Schädigung des Herzens und mußte sich zwischenzeitlich einer Herztransplantation unterziehen. Hintergrund dieser Schädigung war, daß das medizinische Personal der Gemeinschaftspraxis versehentlich nicht beachtete, daß der Kläger einen Herzschrittmacher trug, was dieser auch im Fragebogen so angegeben hatte. Anlässlich der Untersuchung war es daraufhin zu einem Ausfall des ICD-Gerätes gekommen, der Kläger mußte sodann mittels Rettungswagen in eine Klinik verbracht werden.
In dem Arzthaftungsprozess gegen die Gemeinschaftspraxis stellte der nunmehr beklagte Sachverständige, ein Universitätsprofessor fest, daß es sich bei dem Versehen der Praxis, einen Patienten trotz des Tragens eines Herzschrittmachers in die "Röhre" zu schieben, um eine grobe ärztliche Fehlleistung handelt, die nicht nachvollziehbar sei und nicht passieren dürfe. Hinsichtlich der Verschlechterung der kardialen Leistung führte er indes aus, diese sei nicht auf die MRT-Untersuchung zurückzuführen, verneinte damit also die Kausalität zwischen Fehlbehandlung und eingetretenem Gesundheitsschaden. Das zuständige Gericht verurteilte die Praxis daraufhin lediglich zur Zahlung eines unbedeutenden Schmerzensgeldes im vierstelligen Eurobereich.
In dem nunmehr vor dem LG Frankfurt/M. anhängigen Verfahren gegen den Sachverständigen wurde diesem eine grob fahrlässige Falschbewertung seiner gutachterlichen Konstatierungen vorgeworfen. Die verkehrserforderliche Sorgfalt habe er in besonders schwerem Maße verletzt, er habe ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, die im gegebenen Fall jedem einleuchten mussten. Zudem läge sein Standpunkt konträr zur medizinischen Wissenschaft und sei durch mehrere fachmedizinische Gutachten widerlegt.
Durch diese unrichtigen gutachterlichen Ausführungen hatten die involvierten Gerichte erster und zweiter Instanz die Arzthaftungsklage nur zu einem geringen Anteil zugesprochen. Der Kläger beansprucht jedoch aufgrund seiner erheblichen Gesundheitsschädigung eine Millionen-Euro-Regulierung.
Verfahren:
Das Landgericht Frankfurt/M. hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger 30.000,- Euro zu zahlen, nebst Zinsen, sowie festgestellt, daß er verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen, nachdem sich der Beklagte inhaltlich nicht mehr zu dem Vorwurf einließ. Die Gesamtschadensumme liegt im deutlichen Millionen-Euro-Bereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Wenn aufgrund eines grob fehlerhaften gerichtlichen Sachverständigengutachtens eine Partei einen Rechtsstreit verliert und es stellt sich diese grobe Fehlerhaftigkeit heraus, haftet der Gutachter gemäß § 839a BGB auf sämtliche Schäden, die der verlustig gegangenen Partei entstanden sind. Grundsätzlich sind derartige Gutachterhaftungen in der anwaltlichen Praxis nur äußerst selten zu gewinnen. Umso mehr freut es die Sachbearbeiter von Ciper & Coll., RA Tobias Kiwitt, RA Daniel Mahr LLM sowie RA Dr. D.C. Ciper LLM, daß dieser Prozesserfolg erzielt werden konnte. Immerhin geht es für den herzgeschädigten Patientin um eine ganz beträchtliche Summe, zumal er seinen Handwerksbetrieb seit dem Vorfall nicht mehr führen kann und unter erheblichen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden hat.
Landgericht Frankfurt am Main - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Gutachterhaftung gemäß § 839 a BGB wegen grob fehlerhafter Begutachtung in einem Arzthaftungsprozess, LG Frankfurt/M., Az. 2/04 O 55/12
Chronologie:
Der Kläger erlitt im Jahre 2004 anlässlich einer MRT-Untersuchung (Röhre) eine Schädigung des Herzens und mußte sich zwischenzeitlich einer Herztransplantation unterziehen. Hintergrund dieser Schädigung war, daß das medizinische Personal der Gemeinschaftspraxis versehentlich nicht beachtete, daß der Kläger einen Herzschrittmacher trug, was dieser auch im Fragebogen so angegeben hatte. Anlässlich der Untersuchung war es daraufhin zu einem Ausfall des ICD-Gerätes gekommen, der Kläger mußte sodann mittels Rettungswagen in eine Klinik verbracht werden.
In dem Arzthaftungsprozess gegen die Gemeinschaftspraxis stellte der nunmehr beklagte Sachverständige, ein Universitätsprofessor fest, daß es sich bei dem Versehen der Praxis, einen Patienten trotz des Tragens eines Herzschrittmachers in die "Röhre" zu schieben, um eine grobe ärztliche Fehlleistung handelt, die nicht nachvollziehbar sei und nicht passieren dürfe. Hinsichtlich der Verschlechterung der kardialen Leistung führte er indes aus, diese sei nicht auf die MRT-Untersuchung zurückzuführen, verneinte damit also die Kausalität zwischen Fehlbehandlung und eingetretenem Gesundheitsschaden. Das zuständige Gericht verurteilte die Praxis daraufhin lediglich zur Zahlung eines unbedeutenden Schmerzensgeldes im vierstelligen Eurobereich.
In dem nunmehr vor dem LG Frankfurt/M. anhängigen Verfahren gegen den Sachverständigen wurde diesem eine grob fahrlässige Falschbewertung seiner gutachterlichen Konstatierungen vorgeworfen. Die verkehrserforderliche Sorgfalt habe er in besonders schwerem Maße verletzt, er habe ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, die im gegebenen Fall jedem einleuchten mussten. Zudem läge sein Standpunkt konträr zur medizinischen Wissenschaft und sei durch mehrere fachmedizinische Gutachten widerlegt.
Durch diese unrichtigen gutachterlichen Ausführungen hatten die involvierten Gerichte erster und zweiter Instanz die Arzthaftungsklage nur zu einem geringen Anteil zugesprochen. Der Kläger beansprucht jedoch aufgrund seiner erheblichen Gesundheitsschädigung eine Millionen-Euro-Regulierung.
Verfahren:
Das Landgericht Frankfurt/M. hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger 30.000,- Euro zu zahlen, nebst Zinsen, sowie festgestellt, daß er verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen, nachdem sich der Beklagte inhaltlich nicht mehr zu dem Vorwurf einließ. Die Gesamtschadensumme liegt im deutlichen Millionen-Euro-Bereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Wenn aufgrund eines grob fehlerhaften gerichtlichen Sachverständigengutachtens eine Partei einen Rechtsstreit verliert und es stellt sich diese grobe Fehlerhaftigkeit heraus, haftet der Gutachter gemäß § 839a BGB auf sämtliche Schäden, die der verlustig gegangenen Partei entstanden sind. Grundsätzlich sind derartige Gutachterhaftungen in der anwaltlichen Praxis nur äußerst selten zu gewinnen. Umso mehr freut es die Sachbearbeiter von Ciper & Coll., RA Tobias Kiwitt, RA Daniel Mahr LLM sowie RA Dr. D.C. Ciper LLM, daß dieser Prozesserfolg erzielt werden konnte. Immerhin geht es für den herzgeschädigten Patientin um eine ganz beträchtliche Summe, zumal er seinen Handwerksbetrieb seit dem Vorfall nicht mehr führen kann und unter erheblichen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden hat.
Weitere Informationen
Ciper & Coll., Herr dirk ciper
schwanenmarkt 14 14, 40213 düsseldorf, Deutschland
Tel.: 0211 556207; http://www.ciper.de
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