17.10.2012 06:03 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Weiterverkauf von Software-Lizenzen durch EuGH genehmigt
Weiterverkauf von Software-Lizenzen durch EuGH genehmigtKurzfassung: Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sollen gebrauchte Software-Lizenzen generell weiterverkauft werden dürfen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 17.10.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dies gelte auch dann, wenn die umstrittenen Lizenzen aus dem Internet heruntergeladen wurden. Laut dem EuGH kommt es bei dem Weiterverkauf einer Software nicht darauf an, ob diese auf einem Datenträger ausgeliefert worden sei oder aus dem Internet heruntergeladen wurde. Ein Verkauf läge in jedem Fall vor. Es steht somit zu hoffen, dass die Entscheidung dem Weiterverkauf von Software-Lizenzen im Internet Rechtssicherheit bringen könnte. Es bestünde eine untrennbare Verbindung zwischen der Software und dem Lizenzvertrag zur unbegrenzten Nutzung. Ohne ein Verwendungsrecht des Nutzers würde das Herunterladen einer Kopie aus dem Internet rechtlich leerlaufen.
Nach einem Hinweis des EuGH in seiner Urteilbegründung soll jedoch zu beachten sein, dass im Falle von Sammellizenzen noch keine Aufteilung erfolgen dürfe. Die vorliegende Entscheidung scheint somit kein endgültiger Sieg für die Verkäufer von gebrauchter Software zu sein. Begründet wird dies durch das Gericht damit, dass eine Aufspaltung der Lizenzen nicht möglich sei.
Durch den Verkauf der Software-Lizenz habe sich das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft. Somit bestehe die Möglichkeit des Erwerbers, die Lizenz weiterzuverkaufen. Von der Erschöpfung nicht erfasst sei jedoch das Recht des Urhebers zur ausschließlichen Erstellung von Kopien. Kopien dürften somit auch bei einem Weiterverkauf nicht angefertigt werden.
Die Hersteller hätten bereits durch den erstmaligen Verkauf der einschlägigen Software finanzielle Einnahmen erzielt, so der EuGH weiter. Bei einem Ausschluss des Weiterverkaufs von gebrauchter Software würden die Hersteller immer wieder an ihrer Software verdienen. Eine entsprechende Folge sei von dem Schutz des geistigen Eigentums nicht erfasst.
Durch immer stärker zunehmende Produktplagiate und die steigende Verletzung von Urheberrechten wird der Schutz geistigen Eigentums immer wichtiger. Wer mit seinen eigenen Ideen schneller ist als andere, hat zunächst immer einen Vorsprung. Nicht selten wird diese Idee allerdings auch von anderen übernommen und nachgeahmt.
Beim Vorliegen von Verstößen gegen Ihre Rechte oder wenn Sie wegen eines Verstoßes abgemahnt worden sind, sollten Sie sich rechtlichen Beistand holen. Ein im Urheberrecht tätiger Rechtsanwalt wird Sie qualifiziert und einzelfallbezogen beraten und Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen.
http://www.grprainer.com/IT-Recht.html
Nach einem Hinweis des EuGH in seiner Urteilbegründung soll jedoch zu beachten sein, dass im Falle von Sammellizenzen noch keine Aufteilung erfolgen dürfe. Die vorliegende Entscheidung scheint somit kein endgültiger Sieg für die Verkäufer von gebrauchter Software zu sein. Begründet wird dies durch das Gericht damit, dass eine Aufspaltung der Lizenzen nicht möglich sei.
Durch den Verkauf der Software-Lizenz habe sich das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft. Somit bestehe die Möglichkeit des Erwerbers, die Lizenz weiterzuverkaufen. Von der Erschöpfung nicht erfasst sei jedoch das Recht des Urhebers zur ausschließlichen Erstellung von Kopien. Kopien dürften somit auch bei einem Weiterverkauf nicht angefertigt werden.
Die Hersteller hätten bereits durch den erstmaligen Verkauf der einschlägigen Software finanzielle Einnahmen erzielt, so der EuGH weiter. Bei einem Ausschluss des Weiterverkaufs von gebrauchter Software würden die Hersteller immer wieder an ihrer Software verdienen. Eine entsprechende Folge sei von dem Schutz des geistigen Eigentums nicht erfasst.
Durch immer stärker zunehmende Produktplagiate und die steigende Verletzung von Urheberrechten wird der Schutz geistigen Eigentums immer wichtiger. Wer mit seinen eigenen Ideen schneller ist als andere, hat zunächst immer einen Vorsprung. Nicht selten wird diese Idee allerdings auch von anderen übernommen und nachgeahmt.
Beim Vorliegen von Verstößen gegen Ihre Rechte oder wenn Sie wegen eines Verstoßes abgemahnt worden sind, sollten Sie sich rechtlichen Beistand holen. Ein im Urheberrecht tätiger Rechtsanwalt wird Sie qualifiziert und einzelfallbezogen beraten und Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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Autor der Pressemeldung "Weiterverkauf von Software-Lizenzen durch EuGH genehmigt" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.