Finanzmarktstabilisierungsfonds SoFFin soll bis zur Einführung europaweiter Bankenrestrukturierungsregeln verlängert werden

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[Bundesministerium der Finanzen (BMF) - 17.10.2012] Finanzmarktstabilisierungsfonds SoFFin soll bis zur Einführung europaweiter Bankenrestrukturierungsregeln verlängert werden

Das Bundeskabinett hat heute die Verlängerung des Finanzmarktstabilisierungsfonds SoFFin bis Ende 2014 beschlossen. Mit dem Dritten Finanzmarktstabilisierungsgesetz soll die Möglichkeit, Stabilisierungsmaßnahmen des SoFFin zu erhalten, bis zum Inkrafttreten der einheitlichen europäischen Restrukturierungsvorgaben für Banken verlängert werden.
Deutschland bleibt damit im europäischen Geleitzug. Mit einer nationalen Umsetzung einer europäischen Richtlinie zu Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten ist erst Anfang 2015 zu rechnen. Anträge beim SoFFin können nach dem derzeit geltenden Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz nur bis Ende 2012 gestellt werden.
Eine wichtige Neuerung des Gesetzes ist, dass bei eventuellen künftigen Rettungsmaßnahmen auch die Beiträge der Bankenabgabe für mögliche Verluste aus eventuellen künftigen Stabilisierungsmaßnahmen des SoFFin genutzt werden können. Damit wird die Belastung des Steuerzahlers verringert. Nicht der Staat, sondern die Verursacher von Fehlentwicklungen auf den Finanzmärkten sollen in Zukunft für die Kosten haften.
Im Einzelnen:
Nach dem deutschen Restrukturierungsfondsgesetz können in Schwierigkeiten geratene Banken in einem geordneten Verfahren ohne Gefährdung der Finanzmarktstabilität saniert oder abgewickelt werden. Es fehlt aber bisher ein abgestimmter europäischer Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Fälle, die erst mit der vollständigen Angleichung des Restrukturierungsrechts auf europäischer Ebene geschaffen wird. Im Oktober 2011 beschlossen die europäischen Staats- und Regierungschefs, dass die Mitgliedsstaaten nationale Auffangmechanismen bereitstellen sollen, um für alle Eventualitäten - egal wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich sie sein mögen - gerüstet zu sein. Bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen europäischen Rechtsrahmens stellt die nunmehr angeschobene Verlängerung des Finanzmarktstabilisierungsfonds SoFFin sicher, dass Deutschland dies weiterhin gewährleistet. In den meisten anderen Mitgliedstaaten, die dementsprechende Auffangmechanismen bereitgestellt haben, können Stabilisierungsmaßnahmen länger bzw. sogar unbefristet beantragt werden.
Die Bundesregierung vollzieht mit der heute beschlossenen Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung von Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes zugleich einen wichtigen Systemwechsel. Die bisher getrennten Systeme Finanzmarkstabilisierungsfonds und Restrukturierungsfonds sollen enger miteinander verzahnt werden. Für etwaige Verluste aus künftigen SoFFin-Maßnahmen wird bei der Endabrechnung des SoFFin auf die ab 2013 aufgelaufenen Mittel des aus der Bankenabgabe gespeisten Restrukturierungsfonds zurückgegriffen. Sofern die bis dahin getätigten Einlagen nicht ausreichen, können Sonderabgaben von allen Beitragszahlern des Restrukturierungsfonds erhoben werden. Bestehende Zumutbarkeits- und Belastungsobergrenzen für einzelne Kreditinstitute gelten weiter.
Um die Bankenabgabe als Sonderabgabe für künftige Stabilisierungsmaßnahmen heranziehen zu können, wird zudem der Kreis der Antragsberechtigten für den SoFFin und der Beitragspflichtigen für die Bankenabgabe angeglichen. Als weiteres Element der angestrebten Verzahnung ist vorgesehen, dass der für beide Fonds gleichermaßen zuständige interministerielle Lenkungsausschuss bei der Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen prüft, ob eine Maßnahme auch direkt über den Restrukturierungsfonds ohne Belastung des Steuerzahlers ergriffen werden kann.
Ferner wird ein Zustimmungsvorbehalt des Deutschen Bundestages zu einer künftigen Verordnung zur Auflösung des SoFFin festgeschrieben. Bestehen bleibt der Garantierahmen von 400 Mrd. € und die Kreditermächtigung von 70 Mrd. € zuzüglich 10 Mrd. € mit Zustimmung des Haushaltsausschusses.
Es gilt das schon bis Ende 2012 bestehende FMStFG-Instrumentarium von Garantien, Rekapitalisierungsmitteln und Bad Banks weiter. Der bisherige Maßnahmenkatalog hat sich bewährt, sodass es diesbezüglich keiner Änderungen bedarf.
Das Gesetz ist ein Einspruchsgesetz.

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