18.10.2012 11:26 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Rössner Rechtsanwälte
Rössner Rechtsanwälte: Bundesgerichtshof (BGH) in Sachen Lehman Zertifikate
Kurzfassung: Rössner Rechtsanwälte: Bundesgerichtshof (BGH) in Sachen Lehman ZertifikateIn der Revisionssache XI ZR 367/11 wegen Fehlberatung beim Verkauf von Lehman Zertifikaten hat der BGH am 16.10.2012 das Ur ...
[Rössner Rechtsanwälte - 18.10.2012] Rössner Rechtsanwälte: Bundesgerichtshof (BGH) in Sachen Lehman Zertifikate
In der Revisionssache XI ZR 367/11 wegen Fehlberatung beim Verkauf von Lehman Zertifikaten hat der BGH am 16.10.2012 das Urteil des 17. Senates des OLG (17 U 213/10) aufgehoben. Die Sache wurde zur weiteren Sachverhaltsermittlung an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.
Hintergrund sind mehrere Pflichtverletzungen der beklagten Bank. So hatten Rössner Rechtsanwälte nachweisen können, dass als Emittentin des Zertifikates eine vermögenslose Briefkastenfirma (Lehman Brothers Treasury B.V.) in Holland fungierte und die Zertifikate nicht von einer Bank (Lehman Brothers Inc.), sondern einer US-amerikanischen Finanzholding (Lehman Brothers Holdings Inc.) garantiert waren. Dieser Aspekt war in den bisher vom BGH entschiedenen Fällen nicht vorgetragen und damit nicht Gegenstand dieser Entscheidungen.
Als weitere Pflichtverletzungen hatten Rössner Rechtsanwälte die Nichtaufklärung über das allgemeine Emittentenrisiko (das bei Zertifikaten lt. BGH-Rechtsprechung nicht unmittelbar erkennbar ist), die Bezeichnung des Zertifikates durch den Bankberater als "sicher" sowie die Nichtaufklärung über die von der Bank erhaltene Provision gerügt. Das OLG Frankfurt stützte sein Urteil lediglich auf den letztgenannten Punkt und verurteilte die Bank - entgegen der neusten Rechtsprechung des BGH - zum Schadensersatz. Die Auffassung des OLG Frankfurt, die von der Bank vereinnahmte und verheimlichte Platzierungsprovision als aufklärungspflichtig anzusehen, teilte der BGH erwartungsgemäß nicht und hob insofern das Urteil auf.
Zur Beurteilung der weiteren Pflichtverletzungen hat der BGH die Sache nun zur weiteren Aufklärung an das OLG Frankfurt zurückverwiesen. Dies könnte eine neue Dimension in die Rechtsstreitigkeiten von Lehman - Geschädigten bringen. Denn nach Auffassung von Rössner Rechtsanwälte hätte die beklagte Bank darüber aufklären müssen, dass die Garantie der Lehman Brothers Holdings Inc. im Ernstfall wertlos war. Das OLG Frankfurt muss jetzt klären, ob der beklagten Bank dieses Versäumnis und weitere Pflichtverletzungen vorgeworfen werden können.
Weitere Informationen bei RA Bömcke, Rössner Rechtsanwälte
www.roessner.de; info@roessner.de
Tel.: 0 89 99 89 22 0
Rössner Rechtsanwälte betreuen ausschließlich geschädigte Kunden im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts. Wir analysieren Finanzprodukte und leiten daraus Aufklärungspflichten ab. Die Kanzlei begutachtet Finanzierungsmodelle und vertritt derzeit zahlreiche Privatpersonen, Unternehmen, Kommunen und kommunale Versorgungsunternehmen bei Schadensfällen gegen Banken. Rössner Rechtsanwälte fordern Transparenz auf dem Finanzmarkt und setzen sich aktiv für den Schutz kommunaler Mittel ein. Die Kanzlei mit Sitz in München ist zertifiziert und Mitglied des internationalen Anwaltsnetzwerks Eurojuris Deutschland e.V.
In der Revisionssache XI ZR 367/11 wegen Fehlberatung beim Verkauf von Lehman Zertifikaten hat der BGH am 16.10.2012 das Urteil des 17. Senates des OLG (17 U 213/10) aufgehoben. Die Sache wurde zur weiteren Sachverhaltsermittlung an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.
Hintergrund sind mehrere Pflichtverletzungen der beklagten Bank. So hatten Rössner Rechtsanwälte nachweisen können, dass als Emittentin des Zertifikates eine vermögenslose Briefkastenfirma (Lehman Brothers Treasury B.V.) in Holland fungierte und die Zertifikate nicht von einer Bank (Lehman Brothers Inc.), sondern einer US-amerikanischen Finanzholding (Lehman Brothers Holdings Inc.) garantiert waren. Dieser Aspekt war in den bisher vom BGH entschiedenen Fällen nicht vorgetragen und damit nicht Gegenstand dieser Entscheidungen.
Als weitere Pflichtverletzungen hatten Rössner Rechtsanwälte die Nichtaufklärung über das allgemeine Emittentenrisiko (das bei Zertifikaten lt. BGH-Rechtsprechung nicht unmittelbar erkennbar ist), die Bezeichnung des Zertifikates durch den Bankberater als "sicher" sowie die Nichtaufklärung über die von der Bank erhaltene Provision gerügt. Das OLG Frankfurt stützte sein Urteil lediglich auf den letztgenannten Punkt und verurteilte die Bank - entgegen der neusten Rechtsprechung des BGH - zum Schadensersatz. Die Auffassung des OLG Frankfurt, die von der Bank vereinnahmte und verheimlichte Platzierungsprovision als aufklärungspflichtig anzusehen, teilte der BGH erwartungsgemäß nicht und hob insofern das Urteil auf.
Zur Beurteilung der weiteren Pflichtverletzungen hat der BGH die Sache nun zur weiteren Aufklärung an das OLG Frankfurt zurückverwiesen. Dies könnte eine neue Dimension in die Rechtsstreitigkeiten von Lehman - Geschädigten bringen. Denn nach Auffassung von Rössner Rechtsanwälte hätte die beklagte Bank darüber aufklären müssen, dass die Garantie der Lehman Brothers Holdings Inc. im Ernstfall wertlos war. Das OLG Frankfurt muss jetzt klären, ob der beklagten Bank dieses Versäumnis und weitere Pflichtverletzungen vorgeworfen werden können.
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