30.10.2012 17:06 Uhr in Gesellschaft & Familie von Amnesty International
Amnesty: Wichtiges Signal gegen polizeiliche Diskriminierung
Kurzfassung: Amnesty: Wichtiges Signal gegen polizeiliche Diskriminierung"Die gestrige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist ein wichtiges Signal gegen Diskriminierung bei Personenkontrollen ...
[Amnesty International - 30.10.2012] Amnesty: Wichtiges Signal gegen polizeiliche Diskriminierung
"Die gestrige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist ein wichtiges Signal gegen Diskriminierung bei Personenkontrollen", sagt Alexander Bosch, Experte für Polizei und Menschenrechte von Amnesty International. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellte fest, dass die Bundespolizei gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 3, Absatz 3 Grundgesetz verstieß, als sie den Kläger allein aufgrund seiner Hautfarbe einer Identitätskontrolle unterzogen hatte. Dies sei im vorliegenden Fall unzulässig gewesen.
Nachdem sich Deutschland bei dem Kläger für ihr Verhalten entschuldigt hatte, erklärte das Gericht das Verfahren auf Antrag beider Parteien für erledigt. Es erklärte weiterhin das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz für wirkungslos, das in erster Instanz festgestellt hatte, eine Kontrolle aufgrund der Hauptfarbe sei im vorliegenden Fall rechtmäßig gewesen.
"Diese Entscheidung stellt eine notwendige Korrektur dar", so Bosch. "Es ist zugleich eine Genugtuung für all die Menschen, die ähnliche diskriminierende Erfahrungen mit der deutschen Polizei gemacht haben."
Amnesty International hatte das erstinstanzliche Urteil, das die Praxis des "racial profiling" für rechtens erklärte, mit Bestürzung aufgenommen, da es das national und international verankerte Diskriminierungsverbot ignorierte.
"Die gestrige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist ein wichtiges Signal gegen Diskriminierung bei Personenkontrollen", sagt Alexander Bosch, Experte für Polizei und Menschenrechte von Amnesty International. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellte fest, dass die Bundespolizei gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 3, Absatz 3 Grundgesetz verstieß, als sie den Kläger allein aufgrund seiner Hautfarbe einer Identitätskontrolle unterzogen hatte. Dies sei im vorliegenden Fall unzulässig gewesen.
Nachdem sich Deutschland bei dem Kläger für ihr Verhalten entschuldigt hatte, erklärte das Gericht das Verfahren auf Antrag beider Parteien für erledigt. Es erklärte weiterhin das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz für wirkungslos, das in erster Instanz festgestellt hatte, eine Kontrolle aufgrund der Hauptfarbe sei im vorliegenden Fall rechtmäßig gewesen.
"Diese Entscheidung stellt eine notwendige Korrektur dar", so Bosch. "Es ist zugleich eine Genugtuung für all die Menschen, die ähnliche diskriminierende Erfahrungen mit der deutschen Polizei gemacht haben."
Amnesty International hatte das erstinstanzliche Urteil, das die Praxis des "racial profiling" für rechtens erklärte, mit Bestürzung aufgenommen, da es das national und international verankerte Diskriminierungsverbot ignorierte.
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