06.11.2012 14:19 Uhr in Energie & Umwelt von Deutscher Naturschutzring (DNR)
Umweltverbände: Stopp des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Kurzfassung: Umweltverbände: Stopp des Umwelt-RechtsbehelfsgesetzesVor der entscheidenden Abstimmung in dieser Woche haben der Deutsche Naturschutzring (DNR) und seine Mitgliedsverbände Bund für Umwelt und Natu ...
[Deutscher Naturschutzring (DNR) - 06.11.2012] Umweltverbände: Stopp des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Vor der entscheidenden Abstimmung in dieser Woche haben der Deutsche Naturschutzring (DNR) und seine Mitgliedsverbände Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und Naturschutzbund Deutschland (NABU) die Abgeordneten des Bundestages aufgefordert, den vorliegenden Entwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht zu verabschieden.
Der Gesetzentwurf ist eine Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 12. Mai 2011. Darin wurde das derzeitige Gesetz als europarechtswidrig eingestuft. Der EuGH hatte klargestellt, dass Umweltverbänden ein weiterer Zugang zu einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung von umweltrelevantem Verwaltungshandeln gewährt werden muss. Diesen Anforderungen wird der neue Entwurf nicht gerecht. DNR-Geschäftsführer, Dr. Helmut Röscheisen: Es fehlt an der zwingend erforderlichen konsequenten Abschaffung von Beschränkungen der gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns.
Im Gesetzentwurf ist die nicht nur nach Auffassung der Umweltverbände europarechtswidrige Beschänkung der gerichtlichen Kontrolle durch die in Europa nahezu einzigartige Präklusionhürde (rechtsverwirkend infolge versäumter Geltendmachung eines Rechts) enthalten. Hier droht ein weiteres EU-Vertragsverletzungverfahren, sagte Olaf Bandt vom BUND.
Der Gesetzentwurf sieht zudem neue Restriktionen gegenüber dem Rechtsschutz im Umweltbereich vor. Die Verschärfung der prozessualen Anforderungen an Umweltrechtsbehelfe ist nicht erforderlich und steht in Konflikt mit der UVP-Richtlinie und der Aarhus-Konvention. Insbesondere ist zu kritisieren, dass die europarechtlich und völkerrechtlich gebotene Ausweitung des Verbandsklagerechts zum Anlass genommen wird, durch flankierende Regelungen nicht nur das Verbandsklagerecht, sondern auch den Individualrechtsschutz an anderer Stelle wieder einzuschränken, betonte Leif Miller, NABU-Bundesgeschäftsführer.
Gemeinsame Stellungnahme vom BUND und NABU siehe Link: http://www.bund.net/fileadmin/bundnet/pdfs/buergerbeteiligung/120919_bund_buergerbeteiligung_umweltrechtsbehelfsgesetz_entwurf.pdf
Weitere Informationen:
Dr. Helmut Röscheisen, DNR-Generalsekretär, Mobil: 0160-97209108
Dr. Norbert Franck, BUND-Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Tel. 030/ 275 86-489
Till Hopf, NABU-Naturschutzexperte, Tel. 030/284984-1618
Presse-Hintergrundpapier nachfolgend:
Presse-Hintergrundpapier zum Thema
Stopp des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem am 12. Mai 2011 verkündeten Urteil die Klagerechte von Umweltverbänden erweitert. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), das seit Dezember 2006 anerkannten Umweltvereinigungen den Zugang zu Gerichten ermöglicht, setzt danach die Vorgaben des europäischen Rechts nicht vorständig um.
Nach Ansicht des EuGH wird der Zugang von Umweltverbänden zu Gerichten in Deutschland unzulässig eingeschränkt. Anerkannte Umweltvereinigungen konnten auf der Grundlage des alten Gesetzes bisher nur Verletzungen derjenigen Umweltvorschriften rügen, die auch betroffene Bürgerinnen und Bürger zu einer Klage berechtigen würden (sogenannte "subjektive Rechte"). Damit gab es bislang keine Rechtsschutzmöglich-keiten gegen die Verletzung von Vorschriften, die die Umwelt als solche schützen, beispielsweise Vorsorgeregelungen im Immissionsschutzrecht oder weite Teile des Gewässerschutzrechts. Das europäische Recht ver-langt jedoch nach Ansicht des EuGH einen weitergehenden Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Dem Urteil zufolge müssen bereits jetzt Umweltverbände zumindest alle für die Zulassung eines Vorhabens maßgeblichen Umweltvorschriften vor Gericht geltend machen können, die auf Recht der Europäischen Union basieren.
Das Urteil des EuGH erging auf Vorlage des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Bei dem Gericht lag eine Klage des BUND Nord-rhein-Westfalen gegen die Zulassung des Trianel Steinkohlekraftwerk in Lünen vor.
Mit der Novellierung des UmwRG sollen nunmehr diese vom EuGH festgestellten Mängel beseitigt werden. Anstatt das Urteil korrekt umzusetzen, hat sich die Bundesregierung neue Restriktionen überlegt, um Umweltklagen zu verhindern. So wird erstmals ein Beurteilungsspielraum der Behörden für Sachverhaltseinschätzungen gesetzlich normiert. Dies kann dazu führen, dass umweltrechtliche Sachverhalte nicht mehr ordnungsgemäß geprüft werden.
Die jetzt im Entwurf des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes enthaltene Ver-schärfung der prozessualen Anforderungen an Umweltrechtsbehelfe soll eine Instrumentalisierung der Verbandsklage zur Verfahrensverzögerung verhindern. Diese Gefahr besteht aber überhaupt nicht.
Zum einen ist die Zahl der umwelt- und naturschutzrechtlichen Verbandsklagen seit einigen Jahren rückläufig und machen nur 0,002% der bei Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren aus. Verbandsklagen haben mit 42,5 Prozent zudem eine vierfach höhere Erfolgsquote als andere verwaltungsgerichtliche Klagen. Dies zeigt, dass es weiterhin ein erhebliches Defizit beim rechtskonformen Vollzug umweltgesetzlicher Vorschriften gibt - ohne die erfolgreichen Verbandsklagen wären die Eingriffe folglich unter Verstoß gegen das geltende Recht vollzogen worden. Zu berücksichtigen ist auch, dass erfolgreiche Verbandsklagen nicht per se zu einem Scheitern des betreffenden Vorhabens führen, sondern häufig die erforderlichen Nachbesserungen und Umplanungen nach sich ziehen.
Nach Ansicht von DNR, BUND und NABU ist es nicht nachvollziehbar, wieso beim Rechtsschutz gegen Genehmigungen umweltrelevanter Vorhaben strengere prozessrechtliche Maßstäbe als im sonstigen Verwal-tungs- und -Prozessrecht gelten sollen. Jede Beschränkung und Erschwerung der Rügebefugnis oder der gerichtlichen Kontrolle ebnet potentiell einer Vollziehung von nicht im Einklang mit dem vom Gesetzgeber geschaffenen Recht und Gesetz stehenden Eingriffen den Weg. Die Qualität eines Rechtsstaates ist doch nicht nur daran zu messen, welche gesetzlichen Vorschriften erlassen werden, sondern auch daran, wie deren Vollzug und Kontrolle sichergestellt wird.
Vor der entscheidenden Abstimmung in dieser Woche haben der Deutsche Naturschutzring (DNR) und seine Mitgliedsverbände Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und Naturschutzbund Deutschland (NABU) die Abgeordneten des Bundestages aufgefordert, den vorliegenden Entwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht zu verabschieden.
Der Gesetzentwurf ist eine Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 12. Mai 2011. Darin wurde das derzeitige Gesetz als europarechtswidrig eingestuft. Der EuGH hatte klargestellt, dass Umweltverbänden ein weiterer Zugang zu einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung von umweltrelevantem Verwaltungshandeln gewährt werden muss. Diesen Anforderungen wird der neue Entwurf nicht gerecht. DNR-Geschäftsführer, Dr. Helmut Röscheisen: Es fehlt an der zwingend erforderlichen konsequenten Abschaffung von Beschränkungen der gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns.
Im Gesetzentwurf ist die nicht nur nach Auffassung der Umweltverbände europarechtswidrige Beschänkung der gerichtlichen Kontrolle durch die in Europa nahezu einzigartige Präklusionhürde (rechtsverwirkend infolge versäumter Geltendmachung eines Rechts) enthalten. Hier droht ein weiteres EU-Vertragsverletzungverfahren, sagte Olaf Bandt vom BUND.
Der Gesetzentwurf sieht zudem neue Restriktionen gegenüber dem Rechtsschutz im Umweltbereich vor. Die Verschärfung der prozessualen Anforderungen an Umweltrechtsbehelfe ist nicht erforderlich und steht in Konflikt mit der UVP-Richtlinie und der Aarhus-Konvention. Insbesondere ist zu kritisieren, dass die europarechtlich und völkerrechtlich gebotene Ausweitung des Verbandsklagerechts zum Anlass genommen wird, durch flankierende Regelungen nicht nur das Verbandsklagerecht, sondern auch den Individualrechtsschutz an anderer Stelle wieder einzuschränken, betonte Leif Miller, NABU-Bundesgeschäftsführer.
Gemeinsame Stellungnahme vom BUND und NABU siehe Link: http://www.bund.net/fileadmin/bundnet/pdfs/buergerbeteiligung/120919_bund_buergerbeteiligung_umweltrechtsbehelfsgesetz_entwurf.pdf
Weitere Informationen:
Dr. Helmut Röscheisen, DNR-Generalsekretär, Mobil: 0160-97209108
Dr. Norbert Franck, BUND-Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Tel. 030/ 275 86-489
Till Hopf, NABU-Naturschutzexperte, Tel. 030/284984-1618
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Stopp des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem am 12. Mai 2011 verkündeten Urteil die Klagerechte von Umweltverbänden erweitert. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), das seit Dezember 2006 anerkannten Umweltvereinigungen den Zugang zu Gerichten ermöglicht, setzt danach die Vorgaben des europäischen Rechts nicht vorständig um.
Nach Ansicht des EuGH wird der Zugang von Umweltverbänden zu Gerichten in Deutschland unzulässig eingeschränkt. Anerkannte Umweltvereinigungen konnten auf der Grundlage des alten Gesetzes bisher nur Verletzungen derjenigen Umweltvorschriften rügen, die auch betroffene Bürgerinnen und Bürger zu einer Klage berechtigen würden (sogenannte "subjektive Rechte"). Damit gab es bislang keine Rechtsschutzmöglich-keiten gegen die Verletzung von Vorschriften, die die Umwelt als solche schützen, beispielsweise Vorsorgeregelungen im Immissionsschutzrecht oder weite Teile des Gewässerschutzrechts. Das europäische Recht ver-langt jedoch nach Ansicht des EuGH einen weitergehenden Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Dem Urteil zufolge müssen bereits jetzt Umweltverbände zumindest alle für die Zulassung eines Vorhabens maßgeblichen Umweltvorschriften vor Gericht geltend machen können, die auf Recht der Europäischen Union basieren.
Das Urteil des EuGH erging auf Vorlage des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Bei dem Gericht lag eine Klage des BUND Nord-rhein-Westfalen gegen die Zulassung des Trianel Steinkohlekraftwerk in Lünen vor.
Mit der Novellierung des UmwRG sollen nunmehr diese vom EuGH festgestellten Mängel beseitigt werden. Anstatt das Urteil korrekt umzusetzen, hat sich die Bundesregierung neue Restriktionen überlegt, um Umweltklagen zu verhindern. So wird erstmals ein Beurteilungsspielraum der Behörden für Sachverhaltseinschätzungen gesetzlich normiert. Dies kann dazu führen, dass umweltrechtliche Sachverhalte nicht mehr ordnungsgemäß geprüft werden.
Die jetzt im Entwurf des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes enthaltene Ver-schärfung der prozessualen Anforderungen an Umweltrechtsbehelfe soll eine Instrumentalisierung der Verbandsklage zur Verfahrensverzögerung verhindern. Diese Gefahr besteht aber überhaupt nicht.
Zum einen ist die Zahl der umwelt- und naturschutzrechtlichen Verbandsklagen seit einigen Jahren rückläufig und machen nur 0,002% der bei Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren aus. Verbandsklagen haben mit 42,5 Prozent zudem eine vierfach höhere Erfolgsquote als andere verwaltungsgerichtliche Klagen. Dies zeigt, dass es weiterhin ein erhebliches Defizit beim rechtskonformen Vollzug umweltgesetzlicher Vorschriften gibt - ohne die erfolgreichen Verbandsklagen wären die Eingriffe folglich unter Verstoß gegen das geltende Recht vollzogen worden. Zu berücksichtigen ist auch, dass erfolgreiche Verbandsklagen nicht per se zu einem Scheitern des betreffenden Vorhabens führen, sondern häufig die erforderlichen Nachbesserungen und Umplanungen nach sich ziehen.
Nach Ansicht von DNR, BUND und NABU ist es nicht nachvollziehbar, wieso beim Rechtsschutz gegen Genehmigungen umweltrelevanter Vorhaben strengere prozessrechtliche Maßstäbe als im sonstigen Verwal-tungs- und -Prozessrecht gelten sollen. Jede Beschränkung und Erschwerung der Rügebefugnis oder der gerichtlichen Kontrolle ebnet potentiell einer Vollziehung von nicht im Einklang mit dem vom Gesetzgeber geschaffenen Recht und Gesetz stehenden Eingriffen den Weg. Die Qualität eines Rechtsstaates ist doch nicht nur daran zu messen, welche gesetzlichen Vorschriften erlassen werden, sondern auch daran, wie deren Vollzug und Kontrolle sichergestellt wird.
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