Betriebsübergang durch Wechsel des Betriebsinhabers

Betriebsübergang durch Wechsel des Betriebsinhabers
Kurzfassung: Übernimmt ein Betriebserwerber zwei Drittel der Belegschaft kurze Zeit nach deren Eigenkündigungen, liegt eine Umgehung des § 613 a BGB jedenfalls dann nicht vor, wenn der Betriebserwerber keine konkrete Zusagen hinsichtlich der weiteren Beschäftigung einzelner Arbeitnehmer gemacht hat.
Betriebsübergang durch Wechsel des Betriebsinhabers GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 06.11.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Beim Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB tritt der Übernehmer des Betriebes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es einen lückenlosen Bestandsschutz für bisherige Arbeitnehmer zu gewährleisten. Für den Betriebsübergang bedarf es dann eines Wechsels des Betriebsinhabers. Mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 27.09.2012 (AZ: 8 AZR 826/11) hat das BAG die Grundsätze zum Betriebsübergang konkretisiert. Bei dem Übergang eines betriebsmittelgeprägten Betriebes komme dem Übergang der Nutzungsmöglichkeit der Betriebsmittel wesentliche Bedeutung zu. Der Betriebsmittelübernehmer müsse die Betriebsmittel tatsächlich nutzen. Dagegen müsse der bisherige Betriebsinhaber die Nutzung der Betriebsmittel tatsächlich einstellen. Der Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen Betriebsübernehmer und bisherigem Inhaber stelle nicht notwendig schon einen solchen Betriebsinhaberwechsel dar.

Haben Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung oder einem verbindlich in Aussicht gestellten Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber eine Eigenkündigung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber abgegeben und übernimmt der Betriebserwerber später tatsächlich einen großen Teil der Belegschaft, komme unter Umständen eine Umgehung der Betriebsübergangsvorschrift § 613 a BGB nach § 134 BGB in Betracht. Das gelte aber jedenfalls dann nicht, wenn schon gar keine Vereinbarung oder gar kein in Aussichtstellen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsübernehmer vorliegt.

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