07.11.2012 09:32 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von ThyssenKrupp AG

Rechtsgutachten: Keine Pflichtverletzung von Edwin Eichler im Umgang mit Hinweisen auf Kartellabsprachen

Kurzfassung: Rechtsgutachten: Keine Pflichtverletzung von Edwin Eichler im Umgang mit Hinweisen auf KartellabsprachenIm Zusammenhang mit dem sogenannten Schienenkartell hat der Personalausschuss des Aufsichtsrats ...
[ThyssenKrupp AG - 07.11.2012] Rechtsgutachten: Keine Pflichtverletzung von Edwin Eichler im Umgang mit Hinweisen auf Kartellabsprachen

Im Zusammenhang mit dem sogenannten Schienenkartell hat der Personalausschuss des Aufsichtsrats der ThyssenKrupp AG zwei Gutachten in Auftrag gegeben, um die Rolle von Edwin Eichler, Mitglied des Vorstandes der ThyssenKrupp AG, auf Basis der aktuellen Erkenntnis- und Aktenlage sowohl strafrechtlich als auch aktienrechtlich prüfen zu lassen.
Mit den Gutachten wurde zum einen der Strafrechtler Prof. Dr. Volk beauftragt. Zum anderen ist die Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer um Prüfung der Frage gebeten worden, welche Handlungsempfehlungen dem Aufsichtsrat aus aktienrechtlicher Sicht zu geben sind. Am 6. November 2012 hat der Personalausschuss den Aufsichtsrat über die Ergebnisse der beiden Stellungnahmen und seine Entscheidung informiert, auf Basis des aktuellen Sachstands keine Personalmaßnahmen in Bezug auf Herrn Eichler einzuleiten.
Zu den Ergebnissen der Gutachten erklärt die ThyssenKrupp AG:
Herr Volk kommt in seinem Gutachten vom 29. Oktober 2012 zu dem Ergebnis, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von Herrn Eichler vorliegen.
Im Jahr 2006 gab es einen Hinweis, der sich auf mögliche Kartellabsprachen der Schienenhersteller bezog. Obwohl die ThyssenKrupp GfT Gleistechnik als Handelsorganisation weder damals noch heute zu den Schienenherstellern gehörte wurde diesem Hinweis unverzüglich durch die Compliance Abteilung des Segmentes Services gemeinsam mit externen Kartellrechtsexperten nachgegangen. Im Zuge der Untersuchung konnten keine Kartellrechtsverstöße festgestellt werden. Über das Ergebnis dieser Prüfung wurde der Vorstand der ThyssenKrupp Services AG informiert.
Das Gutachten von Herrn Volk bestätigt, dass die im Jahre 2006 angestoßene Compliance-Untersuchung keine Hinweise auf Absprachen unter Beteiligung von ThyssenKrupp ergeben hat. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass Herr Eichler es versäumt habe, den Angaben im Rahmen dieser Prüfung zu misstrauen und auf einer umfassenderen Untersuchung zu bestehen.
Die Anwaltskanzlei Freshfields gelangt in ihrer aktienrechtlichen Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 zu der Einschätzung, dass im Umgang mit den Hinweisen auf Kartellabsprachen im Bereich der Gleistechnik keine Pflichtverletzungen durch Edwin Eichler festgestellt wurden. Die verfügbaren Erkenntnisse aus dem Gutachten rechtfertigten keine personelle Konsequenzen des Aufsichtsrats.
ThyssenKrupp kooperiert seit Bekanntwerden des Schienenkartells im Mai 2011 vollumfänglich mit den Ermittlungsbehörden. Im Zuge dieser Kooperation wurden den Ermittlungsbehörden die im Konzern vorliegenden relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt. Das gilt auch für die Compliance-Untersuchung im Jahr 2006, von der wir heute wissen, dass die Kartellanten eine frühere Aufdeckung des Kartells damals durch bewusstes Verschweigen und systematisches Lügen mit hoher krimineller Energie bewusst verhindert haben.
Der Konzern hat bereits Mitte 2011 im Sinne von Null Toleranz hart durchgegriffen und personelle Konsequenzen gezogen. Insgesamt 12 Mitarbeiter - mehrere Vertriebsverantwortliche, ein Geschäftsführer sowie der zuständige Bereichsvorstand - mussten das Unternehmen verlassen. ThyssenKrupp verfolgt Schadensersatzansprüche gegen diesen Personenkreis.
Aus dem Kreis der Kartelltäter wurde im Rahmen der seit Mai 2011 laufenden Ermittlungen der Vorwurf erhoben, dass Edwin Eichler im Jahr 2006 als Vorstandsvorsitzender der damaligen ThyssenKrupp Services AG Hinweise auf mögliche Kartellabsprachen im Bereich der ThyssenKrupp GfT Gleistechnik gehabt habe und diesen Hinweisen nicht in ausreichendem Maße nachgegangen sei. Diese Vorwürfe beruhten ausschließlich auf angeblichen Kenntnissen vom Hörensagen und haben sich mit den vorliegenden Gutachten in keiner Weise bestätigt.

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