07.11.2012 15:43 Uhr in Energie & Umwelt von SPD-Bundestagsfraktion
Umweltgesetzgebung: Beteiligung der Öffentlichkeit ist für Schwarz-Gelb ein rotes Tuch
Kurzfassung: Umweltgesetzgebung: Beteiligung der Öffentlichkeit ist für Schwarz-Gelb ein rotes TuchZur heutigen Verabschiedung der Novelle zum Umweltrechtsbehelfsgesetz im Umweltausschuss des Bundestages erklä ...
[SPD-Bundestagsfraktion - 07.11.2012] Umweltgesetzgebung: Beteiligung der Öffentlichkeit ist für Schwarz-Gelb ein rotes Tuch
Zur heutigen Verabschiedung der Novelle zum Umweltrechtsbehelfsgesetz im
Umweltausschuss des Bundestages erklärt der umweltpolitische Sprecher der
SPD-Bundestagsfraktion Matthias Miersch:
Die EU rügt Deutschland für die mangelnde Beteiligung von Umweltverbänden
bei Planungs- und Genehmigungsverfahren. Schwarz-Gelb schreitet zur Tat, hat
nichts Besseres zu tun, als die Beteiligungsrechte von Verbänden und
natürlichen Personen faktisch noch weiter zu beschränken. Transparenz und
Bürgerbeteiligung sind für diese Koalition weiterhin ein rotes Tuch. Der
neue Gesetzentwurf zum Umweltrechtsbehelfsgesetz ist geprägt vom tiefen
Misstrauen der Regierung gegenüber dem Sachverstand durch die Verbände, den
diese einbringen. Er bleibt sogar weit hinter der von Deutschland
ratifizierten Aarhus-Konvention zu Beteiligungsrechten zurück. Die
Bundesregierung sollte sich schon jetzt auf die nächste Abmahnung aus
Brüssel einstellen.
Bezeichnend für die Haltung von Schwarz-Gelb ist ebenfalls, dass die in
früheren Entwürfen des Gesetzes noch enthaltenen Vorschriften zu
Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Fracking-Vorhaben in der Endfassung
nicht mehr vorkommen. Während nunmehr zwei verschiedene Umweltminister über
mehrere Jahre angekündigt haben, gesetzliche Regelungen zum Fracking
vorzulegen, wird die beste Gelegenheit für eine schnelle und wirksame
Verbesserung der Zustände bewusst nicht wahrgenommen. Ein solches Vorgehen
ist an Scheinheiligkeit nicht zu überbieten.
Schwarz-Gelb schüttet beim Umweltrechtsbehelfsgesetz aber auch gleich das
Kind mit dem Bade aus und greift ohne Not tief in die Rechtsdogmatik der
Verwaltungsgerichtsordnung ein. Nicht nur in der Anhörung vor dem
Umweltausschuss, sondern auch durch zahlreiche Gutachten und Stellungnahmen
sind die Berufsverbände der Verwaltungsrichter und Rechtsanwälte gegen
diese Änderung Sturm gelaufen. Die heutige Sitzung des Umweltausschusses hat
einmal mehr dokumentiert, dass die zuständigen Politiker der Koalition nicht
einmal dieses Problem erkannt haben.
Mit den im Gesetzentwurf enthaltenen verschärften Klageregelungen werden die
Hürden für die Verbände unnötig hoch gehängt; zu der von Schwarz-Gelb
behaupteten Verfahrensverkürzung führt dies nicht. Darüber hinaus werden
durch die Modifizierung der Verwaltungsgerichtsordnung die Einschränkung und
Verschärfung des gerichtlichen Prüfmaßstabes zugunsten des Vorhabens
bezweckt. Besonders problematisch ist die Regelung hinsichtlich des
einstweiligen Rechtschutzes, wonach dieser nur noch bei ernstlichen Zweifeln
an der Rechtmäßigkeit des Vorhabens gewährt werden soll. Eine
Interessenabwägung der Vollzugsfolgen scheint dagegen überhaupt nicht mehr
gewollt zu sein. Diese Regelungen werden sogar auf den Rechtschutz von
Individualklägern ausgedehnt. Das ist im Hinblick auf das Gebot des
effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes sehr
bedenklich.
SPD-Bundestagsfraktion
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Deutschland
Telefon: 030/227-5 22 82
Telefax: 030/227-5 68 69
Mail: presse@spdfraktion.de
URL: http://www.spdfraktion.de
Zur heutigen Verabschiedung der Novelle zum Umweltrechtsbehelfsgesetz im
Umweltausschuss des Bundestages erklärt der umweltpolitische Sprecher der
SPD-Bundestagsfraktion Matthias Miersch:
Die EU rügt Deutschland für die mangelnde Beteiligung von Umweltverbänden
bei Planungs- und Genehmigungsverfahren. Schwarz-Gelb schreitet zur Tat, hat
nichts Besseres zu tun, als die Beteiligungsrechte von Verbänden und
natürlichen Personen faktisch noch weiter zu beschränken. Transparenz und
Bürgerbeteiligung sind für diese Koalition weiterhin ein rotes Tuch. Der
neue Gesetzentwurf zum Umweltrechtsbehelfsgesetz ist geprägt vom tiefen
Misstrauen der Regierung gegenüber dem Sachverstand durch die Verbände, den
diese einbringen. Er bleibt sogar weit hinter der von Deutschland
ratifizierten Aarhus-Konvention zu Beteiligungsrechten zurück. Die
Bundesregierung sollte sich schon jetzt auf die nächste Abmahnung aus
Brüssel einstellen.
Bezeichnend für die Haltung von Schwarz-Gelb ist ebenfalls, dass die in
früheren Entwürfen des Gesetzes noch enthaltenen Vorschriften zu
Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Fracking-Vorhaben in der Endfassung
nicht mehr vorkommen. Während nunmehr zwei verschiedene Umweltminister über
mehrere Jahre angekündigt haben, gesetzliche Regelungen zum Fracking
vorzulegen, wird die beste Gelegenheit für eine schnelle und wirksame
Verbesserung der Zustände bewusst nicht wahrgenommen. Ein solches Vorgehen
ist an Scheinheiligkeit nicht zu überbieten.
Schwarz-Gelb schüttet beim Umweltrechtsbehelfsgesetz aber auch gleich das
Kind mit dem Bade aus und greift ohne Not tief in die Rechtsdogmatik der
Verwaltungsgerichtsordnung ein. Nicht nur in der Anhörung vor dem
Umweltausschuss, sondern auch durch zahlreiche Gutachten und Stellungnahmen
sind die Berufsverbände der Verwaltungsrichter und Rechtsanwälte gegen
diese Änderung Sturm gelaufen. Die heutige Sitzung des Umweltausschusses hat
einmal mehr dokumentiert, dass die zuständigen Politiker der Koalition nicht
einmal dieses Problem erkannt haben.
Mit den im Gesetzentwurf enthaltenen verschärften Klageregelungen werden die
Hürden für die Verbände unnötig hoch gehängt; zu der von Schwarz-Gelb
behaupteten Verfahrensverkürzung führt dies nicht. Darüber hinaus werden
durch die Modifizierung der Verwaltungsgerichtsordnung die Einschränkung und
Verschärfung des gerichtlichen Prüfmaßstabes zugunsten des Vorhabens
bezweckt. Besonders problematisch ist die Regelung hinsichtlich des
einstweiligen Rechtschutzes, wonach dieser nur noch bei ernstlichen Zweifeln
an der Rechtmäßigkeit des Vorhabens gewährt werden soll. Eine
Interessenabwägung der Vollzugsfolgen scheint dagegen überhaupt nicht mehr
gewollt zu sein. Diese Regelungen werden sogar auf den Rechtschutz von
Individualklägern ausgedehnt. Das ist im Hinblick auf das Gebot des
effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes sehr
bedenklich.
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, 11011 Berlin, Deutschland
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